Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuteilung von Bonusaktien als Minderung der Anschaffungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Bonusaktien, die Kapitalanlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien aus Anlass des Börsengangs einer Gesellschaft (Dt. Telekom AG) unter der Bedingung einer bestimmten Haltedauer von einem Großaktionär aus eigenen Beständen unentgeltlich zugesagt worden sind, führen weder zu Einkünften aus Kapitalvermögen noch aus steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, sondern zu einer Verminderung der ursprünglichen Anschaffungskosten.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 22 Nr. 3; HGB § 255 Abs. 1 S. 3; AktG §§ 53a, 60 Abs. 1, §§ 174, 186 Abs. 1 S. 1, § 271 Abs. 2; BörsenG § 36 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 139
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die den Klägern zugeteilten sog. Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom Aktiengesellschaft (AG) im Jahre 2000 steuerpflichtige Einkünfte darstellen oder nicht.
Der Kläger, von Beruf selbstständiger Steuerberater, ist mit der Klägerin verheiratet; sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Kläger sind u.a. Aktionäre der Deutschen Telekom AG (Telekom) und erwarben aus der Kapitalerhöhung der Telekom vom 25.06.1999 (zweiter Börsengang) zusammen 420 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem Nennwert von 2,56 (.
Die im Rahmen des zweiten Börsengangs angebotenen Aktien waren Teil eines kombinierten Angebots von insgesamt 250 Mio. neuen Aktien der Telekom, das sich mit einem Bezugsrechtsangebot an die Inhaber von Aktien und an Privatanleger im Inland und in verschiedenen europäischen Staaten sowie den USA und Japan richtete. Der Bezugspreis betrug 45 (. Für Privatanleger, die auf Grund früher Kaufaufträge die neuen Aktien zeichneten, wurde ein Preisnachlass von 2 ( je neuer Aktie gewährt (Frühzeichner-Rabatt). Privatanleger, die Aktien im Rahmen des erwähnten Bezugsrechtsangebots erwarben, erhielten Bonusaktien im Verhältnis von einer Bonusaktie für je 10 neue Aktien, wenn sie die neuen Aktien nachweislich ununterbrochen bis zum 31. August 2000 hielten. Die Bonusaktien wurden aus dem Bestand des Aktionärs Bundesrepublik Deutschland gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verkaufsprospekt/Börsenzulassungsprospekt der Telekom vom 25.06.1999 (S. 10 ff.) Bezug genommen.
Im Streitjahr 2000 erhielten die Kläger insgesamt 42 Stück Aktien zugeteilt, weil sie die im Rahmen des zweiten Börsenganges erworbenen neuen Aktien der Telekom ununterbrochen bis zum 31.08.2000 in ihrem gemeinsamen Aktiendepot bei 'dem Geldinstitut X' gehalten hatten.
In der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 erklärten die Kläger u.a. bei ihren Kapitaleinkünften Einkünfte aus dem Bezug der Bonusaktien der Telekom i.H.v. jeweils 1.782,54 DM (insges. 3.565,08 DM). Hierbei legten sie einen Kurswert von 43,40 ( zu Grunde.
Der Beklagte folgte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr der Steuererklärung der Kläger und setzte die Einkommensteuer dementsprechend fest.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Besteuerung der ihnen zugeteilten Bonusaktien der Telekom als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- wandten.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Zuteilung von Bonusaktien im Jahre 2000 aus dem zweiten Börsengang der Telekom begründe Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, weil für das ununterbrochene Halten der Aktien über den geforderten Mindestzeitraum ein zusätzliches Entgelt in Form der Bonusaktien gewährt worden sei (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 10.12.1999 - BStBl I 1999, 1129).
Mit der hiergegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend:
Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei der Zuteilung der 42 Bonusaktien an sie nicht um Kapitalerträge i.S.v. § 20 EStG, weil die Bonusaktien keinen Ertrag aus der Kapitalüberlassung darstellten. Vielmehr handele es sich bei der Zuteilung der Bonusaktien um einen Vermögenszuwachs, der auf dem ursprünglichen Anschaffungsgeschäft der von ihnen erworbenen 420 Aktien der Telekom aus der Kapitalerhöhung vom 25.06.1999 herrühre. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellten die Bonusaktien somit nichts anderes dar als einen nachträglichen Rabatt auf die zu ihrem Bezug berechtigenden Altaktien. Die Bonusaktien seien deshalb bereits im Kaufpreis für die Altaktien enthalten gewesen. Dabei hätten sich die Anschaffungskosten durch einen Preisnachlass i.S.v. § 255 Abs. 1 S. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) gemindert. Zu den hierzu zählenden Preisnachlässen gehörten Boni und andere Nachlässe, die mit dem Anschaffungsvorgang im Zusammenhang stünden und im Voraus vereinbart seien.
Demgegenüber setzten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG voraus, dass die Zuwendung durch den Schuldner des Kapitals erfolgt s...