Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage der Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorliegen mehrerer Arbeitsverhältnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Kürzung des Vorwegabzugs ist auch dann die Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde zu legen, wenn nur in einem von mehreren Beschäftigungsverhältnissen des Steuerpflichtigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu leisten sind.
  2. Die generalisierende gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG in der ab 1993 geltenden Fassung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a; GG Art. 3

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.01.2006; Aktenzeichen XI R 43/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kürzung des Vorwegabzugs.

Die verheirateten Kläger wurden in den beiden Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezog als Angestellte und Geschäftsführerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie war als Geschäftsführerin einer GmbH tätig. Insoweit betrugen ihre Einnahmen in 1998 33.250,00 DM und in 1999 45.500,00 DM. Daneben war die Klägerin in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis in der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers sozialversicherungspflichtig mit einem Bruttoentgelt von 7.560,00 DM im Jahr 1998 und 2.720,00 DM im Jahr 1999 beschäftigt. Der Kläger bezog in den Streitjahren sowohl Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Der Beklagte - das Finanzamt „F-Stadt”” - berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 11.04.2001 als Bemessungsgrundlage zur Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a Einkommensteuergesetz – EStG – die Summe aller Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit, so dass dieser lediglich ein Vorwegabzug in Höhe von 5.471,00 DM verblieb. Im (geänderten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 11.04.2001 wurde ein verbleibender Vorwegabzug in Höhe von 4.285,00 DM angesetzt.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage tragen die Kläger vor, eine Kürzung des Vorwegabzugs sei nur in dem Maße gerechtfertigt, in dem der Arbeitgeber Leistungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers erbringe. Soweit dies jedoch nicht geschehe, fehle es an einem sachlichen Grund für die Minderung des Vorwegabzugs. Dies folge aus dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes. Bei der Formulierung „wenn” in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG handele es sich um eine sprachliche Ungenauigkeit, die durch „soweit” ersetzt werden müsse. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG, nach der die Ausgaben des Arbeitgebers steuerfrei seien, soweit er gesetzlich dazu verpflichtet sei. Die Vorschriften des § 3 Nr. 62 EStG und des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG seien aber parallel zueinander auszulegen.

Die Kläger beantragen,

die Kürzung des Vorwegabzugs in den Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999 rückgängig zu machen, soweit sie auf das nicht sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt entfällt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, der Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG sei gem. Satz 2 a um 16 v.H. des Arbeitseinkommens zu kürzen, das der Arbeitnehmer während des gesamten Veranlagungszeitraums erzielt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob das gesamte Jahreseinkommen des Arbeitnehmers auch Bemessungsgrundlage für die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers gewesen sei. Es sei auch unerheblich, ob das Jahreseinkommen von ein- und demselben Arbeitgeber erbracht werde oder von verschiedenen Arbeitgebern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.06.2001 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -). Der Beklagte hat zu Recht in den Streitjahren die Summe aller Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit als Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG berücksichtigt.

1. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG ist der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge im Sinne von § 19 Abs. 2 EStG zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

a. Vorliegend gehört die Klägerin zu den Personen, die Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG empfangen. Denn für die Zukunftssicherung der Klägerin wurden aufgrund des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei ihrem Ehemann von diesem Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und damit Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht.

b. Die Tatsache, dass nur einer der beid...

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