vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb gewerblicher Art (BgA) als Organträger – Einlage der Beteiligung an kommunalem Eigenbetrieb – Gewinnerzielungsabsicht bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen
Leitsatz (redaktionell)
- Ein strukturell dauerdefizitärer und deshalb ohne Gewinnerzielungsabsicht tätiger BgA (Bäderbetrieb) kann wegen fehlender Gewerblichkeit nicht als Organträger ein wirksames körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zu einer gewinnträchtigen kommunalen Beteiligung an einer GmbH (Energieversorger) begründen, die seitens der Trägerkörperschaft in sein Vermögen eingelegt wurde.
- Ein BgA ist nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er ein mit Gewinnerzielungsabsicht handelndes gewerbliches Unternehmen ist, also die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.
- Die Gewinnerzielungsabsicht eines BgA ist nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen, wenn verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vorliegen, sog. Segmentierung.
- Betreibt der BgA bezüglich der Bäder einen gewerblichen Tätigkeitsbereich ohne Gewinnerzielungsabsicht und bezüglich der eingelegten, dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordneten Beteiligung eine vermögensverwaltende Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, sind die Erträge dieses gewillkürten Betriebsvermögens nicht Teil des Gewinns des BgA (entgegen BFH-Beschluss vom 25.7.2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341).
- § 4 Abs. 6 KStG 2009 lässt lediglich die Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem einzigen Betrieb zu, nicht aber die Zusammenfassung eines BgA mit der Vermögensverwaltung einer GmbH-Beteiligung.
Normenkette
AO § 163 S. 1; KStG § 14 Abs. 1 S. 1, § 17 S. 1; KStG i.d.F. des JStG 2009 § 4 Abs. 6 S. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStDV i.d.F. des JStG 2009 § 2 Abs. 1 S. 1; GewStDV i.d.F. des JStG 2009 § 36 Abs. 2; AktG § 291 Abs. 1
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Streitig ist, ob u. a. die Körperschaftsteuer der Klägerin im Streitjahr 2006 gemäß § 163 AO insoweit abweichend festzusetzen ist, dass eine Organschaft zwischen der Klägerin und der Stadt A BgA Bäderbetrieb berücksichtigt wird, obwohl die Organschaft nach der Rechtsprechung des BFH nicht anzuerkennen ist, weil die Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre i. S. des § 304 Aktiengesetz (AktG) sich auch nach der Höhe des Bilanzgewinns bemessen und obwohl der Senat das Bestehen einer Organschaft bereits für ein vorangegangenes Jahr verneint hat, weil die Stadt A BgA Bäderbetrieb kein geeigneter Organträger i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist.
Die Klägerin ist eine GmbH an der die Stadt A – BgA Bäderbetriebe - im Streitjahr 2006 mit 64 v.H., die B GmbH mit 25,1 v.H. und die C A GmbH mit 10,9 v. H. beteiligt waren. Unternehmensgegenstand der Klägerin war ursprünglich die Versorgung der Stadt A mit Gas. Später wurde der Unternehmensgegenstand auf die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen erweitert. Im Streitjahr 2006 erzielte die Klägerin gemäß Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse in Höhe von ca. 53 Millionen €.
Der BgA Bäderbetriebe der Stadt A unterhielt ein Hallenbad mit räumlich anschließender Freibadanlage. Der Bäderbetrieb verursachte dauerhaft Verluste zwischen 600.000 und 900.000 EUR jährlich. In diesen BgA hat die Trägerkörperschaft, die der Senat auf Antrag des Beklagten zum Verfahren beigeladen hat, ihre Beteiligung an der Klägerin eingelegt. Außerdem gehört zu dem BgA eine – nach Aktenlage - ertraglose Beteiligung in Höhe von 74,9 v.H. an der Grundstücksgesellschaft der Stadt A. Unter Einbeziehung der Gewinnausschüttungen der Klägerin sind die Einkünfte des BgA seit dem Verbrauch der Verlustvorträge aus dem Bäderbetrieb im Jahre 2001 überwiegend positiv, so dass unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses trotz der operativen Dauerverluste aus dem Bäderbetrieb von einem Totalgewinn des BgA ausgegangen werden kann. Der BgA erzielte folgende Betriebsergebnisse:
im Jahr 2003 |
./. 114.000 EUR |
im Jahr 2004 |
1.369.000 EUR |
im Jahr 2005 |
616.000 EUR |
im Jahr 2006 |
./. 126.000 EUR |
Im Gebäude des Schwimmbades befindet sich ein der Klägerin gehörendes gasbetriebenen Blockheizkraftwerk. Dieses dient zum einen der Erzeugung von Strom, den die Klägerin in ihre Stromversorgung einspeist, und zum anderen der Erzeugung von Wärme, die zu ca. 75 v.H. zum Beheizen des Schwimmbades genutzt wird. Mit der restlichen Wärme werden nahegelegene städtische Einrichtungen mittels Fernwärme versorgt. Strom- und Wärmeerzeugung erfolgen in einem einheitlichen Vorgang, was zu einer hohen Ausnutzung der Primärenergie führt. Das Blockheizkraftwerk kann nach Angaben der Klägerin nur deshalb wirtschaftlich betrieben werden, weil das Schwimmbad seine Wärme von ihm bezieht. Der Wert der Wärmelieferungen an das Schwimmbad im Streitjahr beträgt nach Angaben der Klägerin 188.464 €. Der im Blockheizkraftwerk erzeugte Strom w...