Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft (oHG), die … erstellt. An ihr waren „A” und „B” je zur Hälfte als Gesellschafter beteiligt.
Am 1. August 1987 schloß sich die Klägerin mit der „C-Gmbh” (GmbH) in … zu einer Arbeitsgemeinschaft … (Arge) unter Federführung der Klägerin zusammen (Tz. 2 des Arbeitsgemeinschaftsvertrags vom 1. August 1987; Prüfer-Handakte Arge Bl. 158). Die Arge erstellte für …. Die Arbeiten mit einem Nettoauftragsvolumen von 6 Mio DM sollten in einem Zeitraum von höchstens 3 Jahren abgewickelt werden. Die Arge ermittelte ihren Gewinn, an dem die Klägerin zu 2/3 und die GmbH zu 1/3 beteiligt waren, durch Betriebsvermögensvergleich.
Für die Arge wurde bei der „X-Bank” in … ein Geschäftskonto (Girokonto) unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft „A und B”, „C-Gmbh”” Konto-Nr. „X” eingerichtet. Auf diesem Konto wurde – wie im Arbeitsgemeinschaftsvertrag vereinbart – eine Anzahlung (einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von 1.710.000 DM gutgeschrieben, die die Arge am 15. September 1987 (noch vor Beginn der Arbeiten) vom Auftraggeber erhalten hatte. Nach Tz. 2.3 des Arbeitsgemeinschaftsvertrags sollte der Nettobetrag der Vorauszahlung von 1,5 Mio DM den Partnern der Arge für Einkäufe zur Verfügung stehen (der Klägerin zu 65,8 v.H. und der Wagner GmbH zu 34,2 v.H.).
Am 24. September 1987 wurde der Nettobetrag von 1,5 Mio DM mit einem von „B” und „C” unterschriebene Überweisungsauftrag (FG-A Bl. 14) vom Konto der Arge auf das Kontokorrentkonto Nr. „Y” bei derselben Bank transferiert. Dieses Girokonto war zusammen mit einem Depot am selben Tage eingerichtet worden war. Im „Kontoeröffnungsantrag für Gemeinschaftskonten mit Einzel Verfügung „Oder-Konten” traten „A” (Antragsteller zu 1.), „B” (Antragsteller zu 2.) und „C” (Antragsteller zu 3.) unter Angabe ihrer Privatanschrift und ihrer persönlichen Daten (Familienstand, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit u. a.) jeweils gesondert als Antragsteller auf (vgl. Prüfer-Handakte Arge Bl. 45). Von „C” wurde der Kontoeröffnungsantrag erst am 30. September 1987 unterzeichnet. Als Kontobezeichnung war „„A” u. „B” u. „C””vorgesehen. Die Mitteilungen der Bank (Konto/Depotauszug/Abrechnungen) sollten für die Antragsteller zu 1. und 2. an c/o „B” u. „A” unter der Geschäftsanschrift der oHG und für den Antragsteller zu 3. an seine Privatanschrift gerichtet werden. Jeder der Antragsteller sollte allein berechtigt sein, über das Konto und Depot unbeschränkt – insbesondere auch zu eigenen Gunsten – zu verfügen. Der Kontoeröffnungsantrag enthielt keinen (weiteren) Hinweis auf ein Handeln der Antragsteller im fremden Namen oder für fremde Rechnung.
Zu Lasten des Oder-Kontos wurden im Zeitraum vom 25. bis 30. September 1987 Wertpapiere (vorrangig Aktien) zu einem Anschaffungspreis von insgesamt 1,5 Mio DM erworben, die in dem gleichzeitig angelegten Wertpapierdepot mit derselben Inhaberbezeichnung (Depot-Nr. „Z”) verwahrt wurden. Nach dem Sturz der Börsenkurse am 30. Oktober 1987 wurden größere Umschichtungen in festverzinsliche Wertpapiere vorgenommen, um die eingetretenen Kursverluste zu verringern. Zum 31. Dezember 1987 betrug der Kurswert des Depots 925.450 DM.
Die Arge erfaßte den Geschäftsvorfall „Ankauf von Wertpapieren” in ihrer laufenden Buchführung. Sie wies die Wertpapiere in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1987 als Umlaufvermögen aus und machte die Kursverluste und Teilwertabschreibungen im Jahre 1987 von zusammen 639.395 DM gewinnmindernd geltend. Unter Berücksichtigung dieser Kursverluste ergab sich für das Streitjahr ein Verlust der Arge von insgesamt 637.679 DM.
Der Beklagte (das Finanzamt – -FA–) führte für die Arge keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durch, sondern erfaßte den Verlustanteil der Klägerin in Höhe von 2/3 (425.120 DM) unmittelbar bei deren Gewinnfeststellung. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Arge vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die Gesellschafter der Arge private Wertpapiergeschäfte getätigt hätten. Das FA schloß sich den Prüfungsfeststellungen an und ließ in dem nach § 164 Abgabenordnung (AO) geänderten Gewinnfeststellungsbescheid der Klägerin vom 9. Oktober 1991 den anteiligen Verlust aus den Wertpapiergeschäften in Höhe von 426.263 DM nicht mehr zum Abzug zu.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage macht die Klägerin geltend:
Die Beteiligten hätten durch die Überweisung der Anzahlung auf ein Depotkonto die Bindung an das Betriebsvermögen nicht aufgeben wollen. Dies ergebe sich schon daraus, daß der Überweisungsauftrag für die OHG nur von „B” erteilt worden sei, der bezüglich seines Mitgesellschafters lediglich innerhalb des gesamthänderisch gebundenen OHG-Vermögens vertretungsberechtigt gewesen sei. Die Arge-Partner hätten im Rahmen ihrer gesamthänderischen Bindung jederzeit kurzfristig zu versilbernde Wertpapiere erworben. Soweit nicht die „C-Gmbh”, sondern „C” von der X-Bank als Mitunternehmer ausgewiesen worden sei, beruhe...