Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölverwendung zur Erzeugung temperierter Abgase zwecks Materialprüfung von Kfz-Katalysatorkomponenten nicht steuerbegünstigt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verwendung von Mineralöl zur Erzeugung temperierter Abgase für Zwecke der Materialprüfung von Kfz-Katalysatorkomponenten ist als nicht steuerbegünstigtes Verheizen zu werten, da die Wärmeenergie hierbei auf einen von dem Mineralöl verschiedenen Stoff in Gestalt der Abgase übertragen wird, der zur Weiterleitung der aufgenommenen Energie auf die Prüfkomponenten bestimmt ist. Eine Zweckkonkurrenz in Bezug auf die bloße Abgaserzeugung, die eine rechnerische Teilbarkeit der eingesetzten Mineralölmengen gestatten würde, liegt insoweit nicht vor.

 

Normenkette

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 12 S. 1 Nr. 1; MinöStV § 17 Abs. 11 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen VII R 34/01)

BFH (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen VII R 34/01)

 

Gründe

Die Klägerin stellt Metallträgerkatalysatoren für die Automobilindustrie her. Wegen der erheblichen thermischen und mechanischen Belastungen dieser Katalysatoren, die sich in unmittelbarer Nähe von Motoren befinden, ist eine ständige Weiterentwicklung der Metallträgertechnologie erforderlich. Zu diesem Zweck betreibt die Klägerin unter anderem einen Prüfstand zur Durchführung von Komponententests. Für die Durchführung dieser Komponententests setzt die Klägerin Abgassimulatoren ein. Hierbei handelt es sich um Brennersysteme, in denen unverbleiter Kraftstoff nach Vermischung mit Luft verbrannt wird. Die Abgassimulatoren haben die Aufgabe, Verbrennungsemissionen mit einer genau definierten Temperatur und einer genau definierten chemischen Zusammensetzung zu erzeugen, die den zu testenden Katalysatorkomponenten zugeführt werden. Nach der Verbrennung weisen die im Brennersystem erzeugten Abgase eine Temperatur von etwa 1.500 C° auf. Um eine ordnungsgemäße Funktion der Metallträgerkatalysatoren zu erzielen, müssen die Abgase zunächst auf etwa 1.050 C° abgekühlt werden. Zu diesem Zweck werden die erzeugten Abgase teilweise durch einen Wärmetauscher geleitet. Dort werden die Abgase von etwa noch 1.200 C° auf etwa 1.050 C° abgekühlt. Hiernach werden die Abgase den zu testenden Katalysatorkomponenten zugeführt.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. November 1996 beim beklagten Hauptzollamt, ihr eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kraftstoffen in ihren Abgassimulatoren zu erteilen. Dabei teilte sie mit, dass der durchschnittliche Kraftstoffbedarf in den Abgassimulatoren jährlich bei etwa 150.000 l liege. Die Abgassimulatoren hätten die Aufgabe, Abgase definierter Temperatur und chemischer Zusammensetzung zu erzeugen, so dass das Verhalten verschiedener Trägerdesigns unter thermozyklischer Belastung untersucht werden könne. Die Klägerin legte eine schematische Darstellung eines Abgassimulators vor.

Mit Bescheid vom 21. Februar 1997 lehnte das beklagte Hauptzollamt diesen Antrag ab. Zur Begründung führte es aus: Bei der Verwendung der Kraftstoffe in den Abgassimulatoren handele es sich um ein nicht steuerbegünstigtes Verheizen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2185) (MinöStG). Das Mineralöl werde in den Abgassimulatoren zu dem Zweck verbrannt, Wärme zu erzeugen. Durch die Verbrennung des Mineralöls würden Abgase definierter Temperatur erzeugt, um unter anderem das thermozyklische Verhalten einzelner Komponenten zu untersuchen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20. März 1997 Einspruch ein, mit dem sie im Wesentlichen vorbrachte: Bei der Verwendung des Mineralöls in ihren Abgassimulatoren handele es sich nicht um ein Verheizen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b MinöStG, sondern um ein bloßes Verbrennen. Der Einsatz des Mineralöls in den Abgassimulatoren diene nicht dazu, Wärme zu erzeugen. Vielmehr werde das Mineralöl ausschließlich dazu verwendet, Abgase zu erzeugen. Diese Abgase hätten selbstverständlich auf Grund des Verbrennungsvorganges eine bestimmte Temperatur. Diese Temperatur sei jedoch für die erfolgreiche Durchführung der Komponententests ungeeignet. Die Abgase müssten eine fahrzeugtypische Temperatur aufweisen. Hierfür würden die Abgase nach dem Verbrennungsvorgang in einem Wärmetauscher auf die erforderliche Temperatur reguliert. Jedenfalls sei die steuerfreie Verwendung des Mineralöls hier nach § 17 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 15. September 1993 (BGBl I, 1602) (MinöStV) zulässig.

Mit Einspruchsentscheidung vom 5. November 1997 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin verwende das Mineralöl in ihren Abgassimulatoren zur Erzeugung von Wärme und damit zum Verheizen. Dies sei der Hauptzweck des Einsatzes des Mineralöls. Denn in den Abgassimulatoren würden nicht bloß Abgase, sondern vielmehr Abgase einer bestimmten Temperatur erzeugt. Die bei der Verbrennung des Mineralöls e...

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