Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind im Streitjahr 1992 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten und lebten bis 1989 in der ehemaligen DDR. Am. Januar 1989 erhielten sie eine Ausreisegenehmigung zur Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, reisten am. Januar 1989 ein und wurden mit Registrierschein vom. Januar 1989 nach X verteilt.
Mit ihren Einkommensteuererklärungen für 1990 und 1991 machten die Kläger Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend, die der Beklagte im wesentlichen anerkannte, und zwar 1990 mit 2.422 DM und 1991 mit 2.785 DM. Bei den angeschafften Gegenständen handelte es sich hauptsächlich um Bekleidungsstücke sowie Kleinmöbel, Haushalts- und sonstige Gebrauchsgegenstände.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 machten die Kläger Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend und zwar für Hausrat in Höhe von 6.523 DM und für Bekleidung in Höhe von 2.718 DM. Mit Bescheid vom April 1993 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf xxxxxx DM fest und berücksichtigte dabei außergewöhnlichen Belastungen mit insgesamt 5.549 DM. Nicht berücksichtigt wurden die Kosten für die Anschaffung eines Antennenverstärkers, eines Farbfernsehgerätes, einer HiFi-Anlage sowie einer Waschmaschine.
Die Kläger erhoben am … Mai 1993 Einspruch. Der Beklagte forderte die Kläger auf, nachzuweisen, daß sie bei der genehmigten Ausreise aus der ehemaligen DDR ihren gesamten Hausrat dort belassen mußten, etwa durch die Vorlage einer behördlichen Bescheinigung über die Ausreisemodalitäten, und wies auf eine Verböserung im Einspruchsverfahren hin, sollten die Klage den verlangten Nachweis nicht erbringen. Mit Einspruchsentscheidung vom. Januar 1995 änderte er den Bescheid für 1992, erhöhte die Einkommensteuer auf xxxxx DM und ließ die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nicht als außergewöhnlichen Belastungen zum Abzug zu.
Hiergegen haben die Kläger am … Februar 1995 Klage erhoben. Sie tragen vor, nach H 189 EStR 1993 sei für Übersiedler die vor dem 31.Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 33 EStG zu unterstellen. Die Forderung des Beklagten, den Verbleib des Hausrats in der DDR durch die Vorlage einer Bescheinigung der Ausreisemodalitäten nachzuweisen, sei insoweit unverständlich, zumal die Ausreisegenehmigung und der Registrierschein vorgelegt worden seien. Sie lehnten ab, den geforderten Nachweis zu führen, da ihrer Ansicht nach der Gesetzgeber in der maßgeblichen Einkommensteuerrichtlinie bei einer Übersiedlung vor dem 31. Dezember 1989 ausdrücklich hierauf verzichtet und insoweit ein unabwendbares Ereignis unterstellt habe. Einen normalen Umzug aus der DDR in die Bundesrepublik habe es nie gegeben. Sie seien bis zu ihrer Abreise schikaniert worden und hätten weder Geld noch etwa vorhandene Immobilienwerte transferieren können.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1992 vom. April 1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom. Januar 1995 dahingehend zu ändern, daß weitere 9.241 DM als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, es seien Fälle bekannt, in denen ehemaligen DDR-Bürgern die Ausreise unter Mitnahme ihres Hausstandes erlaubt worden sei. Deshalb sei ein Nachweis über den behördlich erzwungenen Verbleib der Gegenstände in der DDR erforderlich. Aufgrund der maßgeblichen Verwaltungsanweisung der OFD vom 3. Oktober 1986 – S 2284 A – St 121 – seien nur die Gründe, die zu einem Verlust der Kleidung und des Hausrats geführt haben nicht weiter zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, denn der Einkommensteuerbescheid für 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom. Januar 1995 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs.1 Satz 1 FGO). Die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 Abs.1 EStG.
Nach § 33 Abs.1 EStG kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs.2 EStG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – vgl. Urteile vom 2...