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FG Düsseldorf Urteil vom 18.07.2005 - 10 K 514/05 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz der verkehrsgünstigeren, anstelle der kürzesten Strecke bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Werbungskostenabzug eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann nur dann statt der kürzesten Straßenverbindung eine offensichtlich verkehrsgünstigere längere Strecke zugrundegelegt werden, wenn deren Benutzung zu einer täglichen Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten führt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

I.

Strittig ist, ob bei der Berechnung der Aufwendungen des Klägers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Bestimmung der Entfernung eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann.

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2003) als Polizeibeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnt in der A-Straße in B. Seine Arbeitsstätte ist das Polizeipräsidium C in der D-Straße. Der Kläger gab die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung mit 35 km an.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach einem Routenplaner 17 km betrage. Er beabsichtige, diese Entfernung zugrunde zu legen, falls der Kläger nicht nachweise, dass er eine verkehrsgünstigere Straßenverbindung benutze. Der Kläger machte geltend, dass die Fahrzeit bei Benutzung der kürzesten Straßenverbindung während des Berufsverkehrs ca. 45 bis 60 Minuten betrage. Er benutze deshalb eine Straßenverbindung, die weitgehend über Autobahnen führe. Diese Strecke - die er seit Jahren benutze - betrage 34,5 km und sei in einer Zeit von 20 bis 25 Minuten zu schaffen. Der Beklagte erwiderte dazu, dass die Entfernung, die sich bei weitgehender Benutzung...

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