vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Verwaltungsfachwirtin
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der von vornherein angestrebten Weiterbildung einer Verwaltungsfachangestellten zur Verwaltungsfachwirtin im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
2. Für die Feststellung der von vornherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist (entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Normenkette
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2-3
Tatbestand
Der Kläger bezog fortlaufend für seine Tochter A (geb. () 1993) Kindergeld. Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife begann die Tochter eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten - Fachrichtung Kommunalverwaltung - die sie mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 1.7.2014 mit der Note ”gut“ beendete. Sie bewarb sich anschließend für eine Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin beim B. Diese Ausbildung fand vom 24.10.2014 bis 12.7.2017 statt. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung wiederum mit der Note ”gut“. Seit Juli 2014 arbeitete sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden in der Stadtverwaltung (). Die Tochter beantragte selbst am 7.12.2017 Kindergeld und machte geltend, sie habe sich vor Beginn der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei Kommune beworben, in denen ihr Berufswunsch Verwaltungsfachwirtin in einem Studiengang hätte erfüllt werden können. Leider seien die Bewerbungen erfolglos geblieben. Sie habe sich daher für die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt () entschieden, wobei ihr bekannt war, dass sie im Anschluss an diese Ausbildung durch eine weitere Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin den gewünschten Abschluss erlangen könne. Es habe ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten bestanden. Die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und der zur Verwaltungsfachwirtin sei nicht von ihr verschuldet, da die Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin immer erst im Herbst beginne. Eine berufspraktische Erfahrung oder zwischenzeitliche Berufstätigkeit seien keine Voraussetzung. Sie gehe davon aus, dass sie nach Erreichen der Volljährigkeit selbst einen Kindergeldantrag stellen könne.
Mit Bescheid vom 19.12.2017 lehnte die Familienkasse diesen Antrag ab und führte aus, ein Anspruch auf Kindergeld für das Kind selbst sei nach dem Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen.
Daraufhin beantragte der Kläger mit Antrag vom 30.12.2017 Kindergeld für seine Tochter A und wiederholte zur Begründung die Auffassung seiner Tochter.
Diesen Antrag lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 16.1.2018 ab mit der Begründung, die Tochter des Klägers habe bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, so dass keine anspruchsbegründende mehraktige Ausbildung vorläge. Die Tochter gehe einer Erwerbstätigkeit nach und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 13.2.2018 Einspruch. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.4.2018 wurde dieser Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Familienkasse führte aus, nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung werde ein über 18 Jahre altes Kind in den Fällen des § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgehe. Erst am 14.12.2017 sei eine Erklärung der Tochter eingegangen, wonach sie neben ihrer Erwerbstätigkeit ein berufsbegleitendes Studium absolviere. Die Absichtserklärung des Kindes müsse jedoch spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts bei der Familienkasse eingegangen sein, da diese Erklärung erst ab diesem Zeitpunkt wirke. Die Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin habe lediglich Fortbildungscharakter. Der Kläger führte in einem Schreiben vom 8.5.2018 aus, in der Einspruchsentscheidung sei eine Begründung seines Einspruchs, die er mit Schreiben vom 7.3.2018 abgegeben habe, nicht berücksichtigt. In diesem Schreiben wiederholt und vertiefte der Kläger seine bisherige Auffassung.
Der Kläger hat am 25.5.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, er habe mit Schreiben vom 7.3.2018 seinen Einspruch begründet und dieses Schreiben am 8.3.2018 zur Post gegeben. Seine Tochter hätte gerne direkt eine Ausbildung im gehobenen Dienst bei der Stadt () absolviert, dies sei jedoch dort nicht .angeboten worden, sodass sie zunächst die Ausbildung zur Verwaltungsfachang...