Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1983 und 1984

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die bis zum Erlaß der Änderungsbescheide vom 19.04.1996 entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 72 %, der Beklagte zu 28 %; die weiteren Verfahrenskosten trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Mietwert der eigengenutzten Wohnung nach dem Prinzip der Kostenmiete zu ermitteln ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundbesitzes Xstraße 3 in Y. Das darauf im Jahr 1976 errichtete Gebäude wurde teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt; zu etwa 35 % diente es der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Ärztin. Das Gebäude ist aufgrund der Erklärung der Klägerin zur Feststellung des Einheitswerts zum 01.01.1978 sowie aufgrund der Ortsbegehung vom 05.03.1980 als Zweifamilienhaus bewertet worden (zwei Wohnungen und Praxisräume). Im Untergeschoß des Gebäudes befinden sich ein Schwimmbad mit den Maßen 8 Meter × 4 Meter sowie eine Sauna.

Bei den ursprünglichen Veranlagungen legte das Finanzamt in den Streitjahren 1983 und 1984 bei der Bewertung der eigenen Wohnung eine Marktmiete in Höhe von 21.930 DM zugrunde. Mit Schreiben vom 06.04.1987 kündigte es eine Änderung der bisherigen Einkommensteuerfestsetzungen an, weil die Nutzungswerte für die selbstgenutzte und die der Mutter unentgeltlich überlassenen Wohnung angesichts der insgesamt für das Gebäude aufgewandten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von ca. 1.000.000 DM und der Bewertung des Gebäudes im Sachwertverfahren für einen besonderen Wohnwert sprächen, der anhand der Kostenmiete festgesetzt werden müsse. Bei der auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO- gestützten anschließenden Änderung der Einkommensteuerbescheide im Juli 1987 setzte das Finanzamt den Mietwert auf der Basis von 6 % der Herstellungskosten mit 40.712 DM (1983) sowie mit 40.936 DM (1984) an.

Im Einspruchsverfahren brachte die Klägerin gegen den Ansatz der Kostenmiete zunächst vor, daß es sich nicht um ein besonders aufwendig gestaltetes Zweifamilienhaus handele. Ferner müßten Gründungsmehrkosten wegen der Hanglage des Grundstücks in Höhe von 100.000 DM aus den Herstellungskosten herausgenommen werden, so daß die sogenannte Aufgriffsgrenze unterschritten sei. Schließlich behauptete die Klägerin, das Objekt sei kein Zweifamilienhaus, sondern, da es eine dritte Wohnung enthalte, ein Mehrfamilienhaus. Das Finanzamt wies im Einspruchsverfahren auf eine mögliche Verböserung hin, korrigierte in der Einspruchsentscheidung vom 12.12.1991 den Anteil der in dem Gebäude befindlichen Praxisräume auf 34,9 % und setzte die Kostenmiete bei einem Wohnungsanteil von 65,1 % für die Streitjahre auf jährlich 45.832 DM an (6 % von 763.869 DM).

Mit der Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen den Ansatz der Kostenmiete und führt hierzu aus: In ihrem Haus habe es in den Streitjahren drei voneinander getrennte Wohnungen gegeben. Eine Wohnung habe sie selbst genutzt; die zweite sei ihrer Mutter unentgeltlich überlassen worden. Die dritte Wohnung sei seit dem 01.03.1981 an Frau, einer Freundin, gegen Zahlung eines Bruttomietzinses von 1.000 DM monatlich vermietet worden. Der Mietzins sei – wegen der Gründung der Zahnarztpraxis der Mieterin und der damit verbundenen finanziellen Belastung – bis zum 01.01.1990 gestundet worden. Es habe im übrigen in ihrem eigenen Interesse gelegen, die Mietzahlungen für die zurückliegenden Zeiträume erst nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben zu erhalten, um die hiermit verbundene Einkommensminderung teilweise auszugleichen. Aus diesen Gründen habe sie – die Klägerin – in den Streitjahren keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Die Klägerin bringt weiter vor, den Mietern sei in den Streitjahren – nicht anders als den Mietern heute – die Möglichkeit eingeräumt worden, das Schwimmbad mitzubenutzen. Sie verweist hierzu auf die Anlage zum Mietvertrag mit Frau … und bietet zum Beweis an, diese und Frau … als Zeugen zu vernehmen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Vorhandensein einer Schwimmhalle im Mehrfamilienhaus sei – entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH- kein ausreichendes Kriterium für eine aufwendige Bauweise; dies könne vor allem nicht in dem Fall gelten, daß das Schwimmbad durch Mieter mitbenutzt werden kann. Außerdem sei das in ihrem Hause befindliche 8 Meter lange Schwimmbecken eher als sogenanntes Tauchschwimmbecken zu betrachten, da ein sportliches Bewegungsschwimmen kaum möglich sei. Bei einem Tauchschwimmbecken sei nach Auffassung des Finanzgerichts Köln der Ansatz der Kostenmiete nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

die Einkommensteuerbescheide für 1983 und 1984 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19.04.1996 dahin zu ändern, daß anstelle der Kostenmiete jeweils die Marktmiete auf der Basis von 8 DM pro qm angesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung ergeben sich aus der D...

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