Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung eines Eigentumsverschaffungsanspruch des Rechtsvorgängers in einen Zahlungsanspruch des Rechtsnachfolgers
Leitsatz (redaktionell)
- Die Umwandlung eines durch Veräußerung von Betriebsgrundstücken erworbenen Anspruchs des Rechtsvorgängers auf Verschaffung von Eigentum an einer landwirtschaftlichen Fläche in einen Zahlungsanspruch des Rechtsnachfolgers führt im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu steuerpflichtigen Einnahmen des Rechtsnachfolgers aus Land- und Fortwirtschaft im Zeitpunkt des Zuflusses.
- Bei unentgeltlicher Betriebsübertragung ist es im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erfassung der Betriebseinnahmen ohne Bedeutung, nach welcher Gewinnermittlungsart der Rechtsvorgänger seinen Gewinn ermittelt hat.
- Die Nichtangabe dieser Betriebseinnahme in der Einnahmen-Überschussrechnung und der Steuererklärung erfüllt nach den Umständen des Einzelfalles den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung.
- Der Buchwert des veräußerten Grund und Bodens ist nach § 4 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 10 Satz 2 EStG i.d.F. vom 28.4.2006 nur dann im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu berücksichtigen, wenn das nicht abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens am 5. Mai 2006 noch nicht veräußert war.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1, §§ 13, 55 Abs. 1, 6 S. 1; EStG i.d.F. vom 28.4.2006 § 4 Abs. 3 S. 4; EStG i.d.F. vom 28.4.2006 § 4 Abs. 3 S. 5; EStG i.d.F. vom 28.4.2006 § 52 Abs. 10 S. 2; EStG a.F. § 4 Abs. 3 S. 4; EStDV a.F § 7 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2, § 171 Abs. 4 S. 1, § 378 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Umwandlung eines auf Verschaffung von Eigentum an einer landwirtschaftlichen Fläche gerichteten Anspruchs des Rechtsvorgängers in einen Zahlungsanspruch des Rechtsnachfolgers im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG zu steuerpflichtigen Einnahmen des Rechtsnachfolgers aus Land- und Fortwirtschaft im Zeitpunkt des Zuflusses führt.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft ...Er ermittelte seinen Gewinn ...nach § 4 Abs. 3 EStG.
Der Kläger ist Rechtsnachfolger seiner in 1994 bzw. 1995 verstorbenen Eltern. Der Vater des Klägers war Landwirt und unterhielt bis zu seinem Tod einen landwirtschaftlichen Betrieb in A, der auf eigenem Grund und Boden der Eltern betrieben wurde.
...
Hoferbe des Vaters des Klägers war zunächst die Mutter des Klägers, anschließend der Kläger selbst.
Mit notariellem Vertrag vom 22. September 1982 veräußerten die Eltern des Klägers insgesamt fünf unbebaute Grundstücke…mitsamt einem Kiesvorkommen an ein Kiesabbauunternehmen, das die Grundstücke zur Kies- und Sandgewinnung benötigte. Der Wert für den Grund und Boden ohne Kies-Sand-Vorkommen wurde in § 1 des notariellen Vertrags mit /qm angegeben. Nach § 2 Ziff. I. des Notarvertrags übertrug die Erwerberin im Gegenzug dafür ein unbebautes Grundstück mit einer Gesamtfläche von ha auf die Eltern des Klägers.
Daneben verpflichtete sich die Erwerberin, den Eltern des Klägers Eigentum in einer Größe von ...ha im Auskiesungsbereich…zu beschaffen, sobald die zu dieser Zeit laufenden Entkiesungsarbeiten beendet sind (§ 2 Ziff. II.1 des Notarvertrags). § 2 Ziff. II.2 des Notarvertrags enthielt folgende Regelung: „Sollte die [Erwerberin] dieser Verpflichtung nach Ende der Entkiesungsarbeiten nicht nachkommen, so sind [Eltern des Klägers] berechtigt, anstelle des in Ziff. II.1 beschriebenen Grundstücks die Übertragung des Grundstücks Gemarkung A Flur 5, Flurstück Nr. 200 zu verlangen, und zwar in entsprechender Größe und entsprechendem Wert.” Auf Blatt 23 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 22. September 1982 trafen die Kläger im. Juli 1997 mit dem Kiesabbauunternehmen folgende Vereinbarung in notarieller Form: „Die [in § 2 Ziff. II.2 des Notarvertrags vom 22. September 1982 enthaltene] Übertragung wird nunmehr von den [Klägern], die zwischenzeitlich Eigentümer des im Grundbuch von A Blatt 850 eingetragenen Hofes sind, abgelehnt. In Erfüllung des Vertrags vom 22. September 1982 (...) sind die Beteiligten einig, daß an Stelle der Verpflichtung gem. § 2 Ziff. II.2 von [dem Kiesbauunternehmen] an die [Kläger] eine Barleistung in Höhe von DM 150.000,- (...) zu zahlen ist.” Auf Blatt 35 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Das Kiesabbauunternehmen zahlte daraufhin im Jahr 1997 DM 150.000,- an die Kläger.
Die Kläger gaben ihre Steuererklärungen für die Streitjahre 1997 und 1998 am 25. Februar 1999 bzw. 9. Mai 2000 bei dem beklagten Finanzamt ab. Der Kläger erklärte Einnahmen-Überschüsse aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs…Darin war die Zahlung i.H.v. DM 150.000,- nicht (anteili...