vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung – Zuführung in die Kapitalrücklage zur Ablösung von Gesellschaftersicherheiten
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Zuführung des GmbH-Gesellschafters in die Kapitalrücklage und deren anschließende Weiterleitung an die Bank zur Ablösung von auf ererbtem Grundsbesitz lastenden, für Darlehensverbindlichkeiten der GmbH bestellten Grundschulden führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn dem Gesellschafter bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bei Verwertung der Sicherheit durch die Bank kein werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die GmbH aus dem Sicherungsvertrag zugestanden hätte.
- War der Erblasser als ursprünglicher Sicherungsgeber zu keinem Zeitpunkt wesentlicher Beteiligter der GmbH, gehört der bis zum Erbfall eingetretene Wertverlust des Rückgriffsanspruches zur steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Vermögenssphäre.
- Auf eine vor Inkrafttreten des MoMiG zum 1.11.2008 gewährte und vor diesem Zeitpunkt in der Krise der GmbH stehengelassene Bürgschaft sind die bis dahin geltenden steuerrechtlichen Folgen des Eigenkapitalersatzrechtes im Bereich des § 17 Abs. 2 S. 1 EStG weiter anzuwenden.
- Für die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten im Fall der Inanspruchnahme aus einer solchen Bürgschaft ist weiterhin der gemeine Wert der Rückgriffsforderung des Bürgen im Zeitpunkt des Eintritts der Krise maßgebend, soweit es sich nicht um eine krisenbestimmte und damit von vornherein eigenkapitalersetzende Bürgschaft handelt.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; HGB § 255 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 2 S. 1; GmbHG a.F. §§ 32a, 32b; BGB § 774
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger werden als Ehegatten im Streitjahr 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie begehren die Anerkennung eines Verlustes gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus der Veräußerung der Beteiligung des Klägers an der A GmbH.
Die A GmbH wurde 1989 vom Vater des Klägers mit Sitz in B gegründet. Der Kläger übernahm bereits im Jahr 1999 eine Höchstbetragsbürgschaft über 550.000 DM für Bankverbindlichkeiten gegenüber der C-Bank (…). Diese Bürgschaft war mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Seit 2003 waren der Kläger und seine drei Brüder L, D und F … mit einem Anteil von je 12.782,30 € (25.000 DM) an der GmbH beteiligt. Der Vater hielt noch einen Anteil von 511,28 € (1.000 DM) am Stammkapital. Das gesamte Stammkapital von 51.640,48 € war voll eingezahlt. Der Kläger und sein Bruder D waren als Geschäftsführer bestellt. Zum 31. Dezember 2003 beliefen sich die Verbindlichkeiten gegenüber der C-Bank auf 207.921,83 €. Die Festkredite der C-Bank und der Kontokorrentrahmen waren auch durch Grundschulden auf der Liegenschaft H in B mit einem Nennwert von 177.418,28 € (entspricht 347.000 DM) abgesichert. Eigentümerin dieses Grundstückes war seit 1967 die Mutter des Klägers. Diese Grundschulden waren bereits vor dem Jahr 2003 bestellt worden. Nach dem Ableben des Vaters im Jahr 2004 ging dessen Anteil an der A GmbH auf die Mutter des Klägers über. Im Jahr 2004 ersetzte der Kläger die erste Bürgschaft gegenüber der C-Bank durch eine Bürgschaft in Höhe von 425.000 €. Diese Bürgschaft war ebenfalls mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich kündbar.
Für die A GmbH zeichnete sich ab dem Jahr 2003 folgende wirtschaftliche Entwicklung ab:
Position/Jahr |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Stammkapital |
51.640,48 |
51.640,48 |
51.640,48 |
51.640,48 |
51.640,48 |
51.640,48 |
51.640,48 |
51.640,48 |
Gewinn/Verlustvortrag |
-19.222 |
-5.463 |
5.322 |
-2.010 |
5.351 |
-3.617 |
-312.042 |
-404.030 |
Jahresüberschuss |
13.758 |
10.785 |
-7.332 |
7.362 |
-8.968 |
-308.425 |
-91.989 |
72.199 |
Eigenkapital |
46.177 |
59.962 |
49.630 |
56.992 |
48.024 |
-260.401 |
-352.390 |
0 |
Verb. ggü. Bank |
272.818 |
265.798 |
398.289 |
410.974 |
424.768 |
420.606 |
437.525 |
0 |
Verb. ggü. Gesellschaftern |
104.165 |
67.354 |
30.541 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Die Verbindlichkeiten gegenüber der C-Bank waren bis zum 31. Dezember 2009 auf 348.786,43 € gestiegen. Die A GmbH stellte ihren operativen Geschäftsbetrieb zum Ende des Jahres 2009 ein. Sie veräußerte ihr gesamtes Anlagevermögen, ferner Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertige Erzeugnisse an die I GmbH (…). Die Anteile an dieser Gesellschaft hielten der Kläger, sein Bruder D …. und Herr J zu jeweils gleichen Teilen. Die I GmbH übernahm zum 1. Januar 2010 auch die Arbeitnehmer der A GmbH.
Am 26. Februar 2010 verstarb die Mutter des Klägers. Ihr Anteil an der A GmbH ging ebenso wie das Grundstück H durch Erbfolge auf den Kläger und seine drei Brüder als Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen über.
Im Verlauf des Jahres 2010 beschlossen der Kläger und seine Brüder eine Reihe von Zuführungen in die Kapitalrücklage der A GmbH, welche alle vier Gesellschafter im gleichen Verhältnis einzahlten:
Datum |
Zahlungssumme |
21.06.2010 |
6.000 |
16.08.2010 |
1.000 |
21.10.2010 |
12.800 |
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