Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften 1987

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Vergütung an einen Komplementär der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS Einkommensteuergesetz (EStG) dem Gewinn des Jahres 1987 hinzuzurechnen ist.

Die Klägerin ist eine KG. Einzige Kommanditistin war die X & Co. KG mit einer Einlage in Höhe von DM 30 Millionen. Einzige Komplementärin war bis Ende 1986 die X & Co. Z GmbH. An der X & Co. KG war Herr A mit einer Kapitaleinlage in Höhe von DM 9,3 Millionen neben einem weiteren Komplementär – Kapitaleinlage DM 1 Million – und elf Kommanditisten ohne Geschäftsführerbefugnis beteiligt.

Der Beigeladene war seit dem 01.09.1981 bei verschiedenen Firmen der X Gruppe tätig. Mit Wirkung zum 01.11.1982 wurde er zum Geschäftsführer der X & Co. Z GmbH bestellt.

Mit Gesellschaftervertrag (GV) vom 08.01.1987 trat der Beigeladene als zweiter Komplementär der Klägerin ein. Zu einer Einlage waren die persönlich haftenden Gesellschafter weder berechtigt noch verpflichtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GV). Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft war jeder der persönlich haftenden Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet (§ 7 Abs. 1 GV). Die Geschäftsführung war im Innenverhältnis an Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie an die von der Gesellschafterversammlung erlassene Geschäftsordnung gebunden (§ 7 Abs. 2 GV). Die Gesellschafterversammlung konnte durch Beschluß oder in der Geschäftsordnung festlegen, in welchen Angelegenheiten die Geschäftsführung die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen hatte. Die Geschäftsführung und Vertretung konnten den persönlich haftenden Gesellschaftern durch die Gesellschafterversammlung entzogen werden (§ 7 Abs. 4 GV). Je 100.000,00 DM der Kommanditeinlage gewährten in der Gesellschafterversammlung eine Stimme (§ 9 Abs. 1 GV). Die persönlich haftenden Gesellschafter erhielten je zehn Stimmen (§ 9 Abs. 2 GV). Die Gesellschafterbeschlüsse wurden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen gefaßt (§ 9 Abs. 6 GV). Nach § 8 GV sollte die Tätigkeit des neuen Gesellschafters durch einen Tätigkeitsvertrag (TV) mit der X und Co. KG geregelt werden. Der Beigeladene erhielt einen Anteil aus dem sich nach Anwendung des § 12 Abs. 3 GV ergebenden Gewinn (§ 12 Abs. 4 GV).

Die Höhe des Gewinnanteils richtete sich nach dem gemäß § 8 GV abzuschließenden Tätigkeitsvertrag. Zudem erhielt der Beigeladene eine jährliche Sondervergütung in Höhe von 20.000,00 DM (§ 12 Abs. 4 S. 3 GV). Die persönlich haftenden Gesellschafter waren am Verlust der Klägerin, an den stillen Reserven, am Firmenwert und den sonstigen immateriellen Werten der Gesellschaft sowie am Liquidationserlös nicht beteiligt (§§ 12 Abs. 6 GV; §§ 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 GV i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 GV; § 13 Satz 2 GV).

Ebenfalls mit Datum vom 08.01.1987 schloß der Beigeladene mit der X & Co. KG einen Tätigkeitsvertrag. Der Beigeladene hatte danach X seine Arbeitskraft in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen und dabei insbesondere die Geschäfte der Klägerin zu führen (§ 1 Nr. 2 TV). Der Beigeladene war allein neben der Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berechtigt und verpflichtet (§ 2 TV). Der Beigeladene erhielt als Vergütung einen Fixbetrag in Höhe von 300.000,00 DM zuzüglich einer Pauschalvergütung entsprechend der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie von dem sich nach Anwendung von § 12 Abs. 3 GV ergebenden Gewinn einen Anteil in Höhe von 6 % jährlich (§ 3 TV). Der Tätigkeitsvertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und konnte mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalendermonates gekündigt werden (§ 9 Nr. 1 TV). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages und des Tätigkeitsvertrages Bezug genommen. Das bisherige Arbeitsverhältnis des Beigeladenen wurde beendet. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde ins Handelsregister eingetragen.

Die Zahlung des Bruttogehalts einschließlich der Pauschalvergütung entsprechend der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Tantieme an den Beigeladenen in Höhe von insgesamt 760.520,00 DM wurden zunächst bei der X & Co. KG als Aufwand gebucht. Der Gewinn der Kommanditistin wurde sodann in gleicher Höhe wegen einer sich ihr gegenüber aus der Konstruktion des X -Konzerns ergebenden Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Kostenumlage, die auch die Tätigkeitsvergütung an den Beigeladenen umfaßte, erhöht. Die Verpflichtung zur Zahlung der Kostenumlage wirkte sich bei der Klägerin gewinnmindernd aus.

Im Rahmen einer im Jahre 1989 durchgeführten Konzernbetriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Ansicht, daß der Beigeladene als Mitunternehmer der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sei, da er als Komplementär der Klägerin Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko getragen ...

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