vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 14/18)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils: Betriebsaufspaltung – Unschädlichkeit des taggleichen Verkauf eines GmbH-Anteils im Sonderbetriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Werden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Mitunternehmeranteil an der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzgesellschaft fungierenden Grundstücks-GbR und ein Teil des zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden GmbH-Anteils der Betriebsgesellschaft unentgeltlich an den Rechtsnachfolger übertragen, ist die – den Bestand der Betriebsaufspaltung wahrende - taggleiche Veräußerung der verbleibenden Anteile an der Betriebsgesellschaft an den bisherigen Mitgesellschafter der GbR/GmbH und einen Dritten für die Fortführung der Buchwerte der unentgeltlich übertragenen Wirtschaftsgüter unter Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG unschädlich (Fortführung der BFH-Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053, und vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415).
Normenkette
EStG § 6 Abs. 3 S. 1, Abs. 5, § 16 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG- bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils und taggleichem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens.
Die Klägerin ist Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit der A GmbH (nachfolgend GmbH). Eigentümer des an die GmbH vermieteten Grundstücks () in B waren zunächst C zu 75% und D zu 25%. Anteilseigner der GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM waren zunächst C zu 75,2% und D zu 24,8%. Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2013 (Urkundenrolle Nr. 782/2013) des Notars E übertrug C im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf ihren Sohn F. Mit gleichem Vertrag trat C von ihrem Anteil an der GmbH in Höhe von nominal 37.600 DM (75,2%) einen Anteil in Höhe von 15.000 DM (30%) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an F ab. In § 3 Nr. 2 und § 8 des Vertrages ist geregelt, dass die Wirksamkeit dieses Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass C die ihr verbleibenden Geschäftsanteile an den Mitgesellschafter D und dessen Bruder G rechtswirksam verkauft und überträgt und der Kaufpreis betreffend dieser Anteile gezahlt ist. Mit notariellem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 17.12.2013 (Urkundenrolle Nr. 46/2013) des Notars I verkaufte C einen Teil ihres Geschäftsanteils in Höhe von 11.600 DM (23,2%) zu einem Kaufpreis vom xx EUR an D und einen Teil von 11.000 DM (22%) an G zu einem Kaufpreis von xx EUR. Die Kaufpreiszahlung ist nach § 3 des Vertrages Bedingung für die Wirksamkeit der Abtretung der Geschäftsanteile. Die Übertragung der Geschäftsanteile steht zudem unter der Bedingung, dass der Vertrag vom gleichen Tag mit der Urkundenrolle Nr. 782/2013 mit Bedingungseintritt wirksam wird. Auf beide Verträge wird Bezug genommen. Die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH sind nach der Anteilsübertragung wie folgt: D 48%, F 30% und G 22%.
Der Beklagte erließ zunächst unter dem 30.10.2015 einen unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (nachfolgend Feststellungsbescheid) für das Jahr 2014, in dem er den Werten laut der eingereichten Steuererklärung folgte, verbunden mit dem Hinweis, dass die Folgen der Übertragungen noch zu klären seien. Mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung –AO- geändertem Bescheid vom 05.09.2016 erfasste der Beklagte zusätzlich zu den bislang festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Veräußerungsgewinn i.H.v. insgesamt xx EUR, der sich zu xx EUR aus der Veräußerung an D und G, zu xx EUR aus der Übertragung der GmbH-Anteile an F und zu xx EUR aus der Grundstücksübertragung an F zusammensetzte, und rechnete diesen C zu. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass C durch die Übertragungen ihren Mitunternehmeranteil an der Klägerin im Sinne des § 16 EStG aufgegeben habe, wodurch alle stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt worden seien. Aufgrund der sich aus dem Zusammenspiel der beiden Verträge ergebenden taggleichen Veräußerung auch der GmbH-Anteile, die wesentliche Betriebsgrundlagen der Klägerin und Sonderbetriebsvermögen von C darstellten, sei § 6 Abs. 3 EStG nicht anzuwenden, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich auf den Sohn übertragen worden seien. Die Höhe der ermittelten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne sowie die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns i.H.v. xx EUR ist zwischen den Beteiligen unstreitig.
Im Rahmen des Einspruchs war die Klägerin der Ansicht, dass die vom Beklagten angeführte Gesamtplan-Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei: Zum einen beziehe sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes –BFH- vo...