rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zumutbarkeit der Empfängerbenennung bei Subunternehmerleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Benennungsverlangen nach dem Empfänger von Zahlungen für Subunternehmerleistungen im Baubereich ist ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige selbst Opfer einer undurchschaubaren Täuschung geworden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn anlässlich der Auftragsvergabe zeitnahe Bescheinigungen der zuständigen öffentlichen Stellen bzgl. der Gewerbeanmeldung, der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers sowie der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten vorgelegt werden. Zweifel an der Identität des Geschäftspartners müssen sich nicht allein wegen des Angebots von „Dumpingpreisen” aufdrängen.

 

Normenkette

AO § 160 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist der Betriebsausgabenabzug von Zahlungen an Subunternehmer.

Die Klägerin betreibt eine Bauunternehmung. Im Streitjahr 1995 zahlte sie per Scheck an eine „A”-GmbH 9.707,87 DM (brutto) für ausgeführte Maurerarbeiten. Die beiden Schecks lauteten auf 5.107,87 DM und auf 4.600,00 DM und wurden am 25. Januar 1995 und 9. Februar 1995 auf dem Konto der „A”-GmbH bei der „X”-Bank e.G. (Kontonummer: …), für das „AW” Kontovollmacht besaß, gutgeschrieben. Die Belastungen erfolgten auf dem Konto der Klägerin bei der Stadtsparkasse „E” (Konto-Nr. …).

Der Ausführung der Maurerarbeiten lag ein Nachunternehmervertrag zu Grunde, den die Klägerin, vertreten durch ihren Gesellschafter und Geschäftsführer”R” , am 14. Dezember 1994 mit der „A”-GmbH geschlossen hatte. Die Arbeiten bezogen sich auf das Bauvorhaben „T” in ”F” . In einer Anlage zum Nachunternehmervertrag vereinbarten die Vertragsparteien Festpreise für das Erstellen von Kalksandsteinmauerwerk in verschiedenen Stufen, je nach Wandstärke, ferner für das Erstellen von Porotonmauerwerk, den Fugenglattstrich und das Anbringen von Wärme- und Schalldämmung. Schließlich enthält die Anlage die vereinbarten Stundenlöhne für Maurer (45,00 DM), Einschaler (45,00 DM) und Helfer (35,00 DM). Die „A”-GmbH rechnete in den Rechnungen vom 17. Januar und 6. Februar 1995 nach Festpreisen ab.

Die Klägerin berücksichtigte die Zahlungen an die GmbH in ihrer Gewinnermittlung 1995 mit den jeweiligen Nettobeträgen als Betriebsausgaben. Mit Bescheid vom 27. Juli 1996 stellte das beklagte Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1995 für die Klägerin zunächst erklärungsgemäß einheitlich und gesondert fest.

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung „G” führte in den Jahren 1995 und 1996 bei der „A”-GmbH eine Steuerfahndungsprüfung durch. Der Prüfer stellte fest, die GmbH habe für die Monate August 1994 bis Januar 1995 Umsatzsteuervoranmeldungen und für die Monate August 1994 bis März 1995 Lohnsteueranmeldungen abgegeben. Eine Buchführung sei für die Monate August 1994 bis Januar 1995 erstellt worden. Er gelangte zu der Ansicht, bei der „A”-GmbH handele es sich um eine Scheinfirma. Unter der als Sitz der GmbH angegebenen Anschrift in ”G”,‚X’- Straße , sei lediglich ein Büroserviceunternehmen ansässig gewesen, das den Auftrag gehabt habe, die eingehende Post sowie Telefonanrufe weiterzuleiten. Die GmbH habe keinen Sitz unterhalten und auch die im Gesellschaftsvertrag angegebene Tätigkeit einer Bauunternehmung zu keiner Zeit tatsächlich ausgeübt. Einziger Zweck der Gesellschaft sei es gewesen, verschiedene Subunternehmer des Bau- und Baunebengewerbes mit Rechnungsvordrucken zum Zwecke der Steuerhinterziehung und der illegalen Arbeitnehmerüberlassung gegen Provisionszahlungen auszustatten (sog. Abdeckrechnungen). Die Provisionen für diese Leistungen seien den namentlich bekannten und in „V” ansässigen faktischen Geschäftsführern der GmbH zugeflossen.

„AW” sei von diesen faktischen Geschäftsführern nur als „Strohmann” vorgeschoben worden und habe für die Zurverfügungstellung seines Namens und die Überlassung seiner Personalpapiere zwischen 100.000,00 DM und 150.000,00 DM erhalten. Die Subunternehmer, die die tatsächlichen Bauarbeiten ausgeführt und sich des Namens der „A”-GmbH bedient hätten, hätten für die Nutzung der Papiere je nach „Größe des Abnehmers” eine Gebühr von 17 oder 21 % des in den Rechnungen der GmbH ausgewiesenen Nettobetrags an die faktischen Geschäftsführer gezahlt. Von dem den berechneten Leistungen zu Grunde liegenden Stundenlohn i. H. v. 45,00 DM seien den Beschäftigten jeweils 30,00 DM ausgezahlt worden, so dass 15,00 DM für die Subunternehmer verblieben seien. Diese hätten keinerlei Steuern einbehalten und abgeführt. Namentlich seien nur drei Subunternehmer zu ermitteln gewesen. Die „A”-GmbH sei nur zum Zwecke der Steuerhinterziehung sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und der illegalen Arbeitnehmerüberlassung gegründet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 5-10 des Fahndungsberichts vom 29. Februar 1996 Bezug genommen.

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung „G” übersandte dem Beklagten am 20. Januar 1998 ein...

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