vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Halbabzugsverbot bei Abschreibungen von Darlehensforderungen und GmbH-Beteiligung der Besitzgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Abschreibungen von Darlehensforderungen und der GmbH-Beteiligungen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft anlässlich der Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Liquidation der Betriebsgesellschaft unterliegen nicht dem Halbabzugsverbot, wenn den Besitzgesellschaftern während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens keine nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen und Betriebsvermögensmehrungen seitens der Betriebsgesellschaft zugeflossen sind (Anschluss an BFH-Urteile vom 25.06.2009 IX R 42/08 und vom 14.07.2009 IX R 8/09).
- Hinsichtlich der Teilwertabschreibungen der Darlehensforderungen folgt dieses Ergebnis bereits daraus, dass Zinsen aus Darlehensforderungen nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
- Auch die Hingabe kapitalersetzender Darlehen begründet nicht den erforderlichen mittelbaren wirtschaftliche Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG.
Normenkette
EStG § 3c Abs. 2 S. 1, § 3 Nr. 40, § 20 Abs. 1 Nr. 7
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 25.04.2012; Aktenzeichen IV R 14/10) |
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf (Teilwert-) Abschreibungen von Darlehensforderungen und GmbH-Beteiligungen für das Streitjahr 2005.
Die Kläger zu 1) bis 3) sind Gesellschafter der A Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Klägerin zu 4) (im Folgenden: GbR). An ihr sind X A (Kläger zu 2)) zu 51 v. H., Y A (Kläger zu 1)) zu 24,5 v. H. und C (Klägerin zu 3)) zu 24,5 v. H. beteiligt. Die Gesellschafter waren zugleich Gesellschafter der A GmbH (im Folgenden: GmbH), deren Gegenstand der Handel mit Industrieprodukten war. Zwischen der GbR und der GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung, welche durch die Liquidation der GmbH im Streitjahr beendet wurde. Im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens befanden sich zum 31.12.2004 Darlehensforderungen gegenüber der GmbH in Höhe von rd. 477.991 EUR (davon 169.495 EUR im Sonderbetriebsvermögen und 308.496 EUR im Gesamthandsvermögen). Die Beteiligungen an der GmbH betrugen insgesamt rd. 351.129 EUR und wurden im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der GbR erfasst.
Nach den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der GbR ab dem Jahr 1998 bis 2005 umfassten die Umsätze lediglich Mieterträge. Die GmbH hatte zuletzt im Jahr 1990 Gewinnausschüttungen vorgenommen. Zinsen auf die Darlehensforderungen wurden zuletzt im Jahr 1995 entrichtet. Zum 31.12.2004 stand der GmbH ein Verlustvortrag über 800.000 EUR zu.
Aufgrund der Liquidation des Betriebsunternehmens wurden für 2005 sowohl die Darlehensforderungen als auch die Beteiligungen an der GmbH auf 0 EUR abgeschrieben. In der Feststellungserklärung für die GbR wurden entsprechende Verluste geltend gemacht, wobei die Abschreibungen der Beteiligungen dem Halbeinkünfteverfahren unterworfen wurden. Der Beklagte wich von den erklärten Angaben insoweit ab, als er auch die abgeschriebenen Darlehensforderungen als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend qualifizierte. Er war der Ansicht, dass es sich bei den Darlehen um kapitalersetzende Darlehen handele, weil bereits bei Hingabe aufgrund der angespannten finanziellen Situation auf eine Verzinsung verzichtet worden sei. Mit Bescheid vom 16.03.2007 stellte er u. a. laufende Einkünfte in Höhe von ./. 829.120,85 EUR, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, d. h. unter das Halbeinkünfteverfahren fallen, fest.
Hiergegen legte die Klägerin zu 4) Einspruch ein, welchen sie wie folgt begründete:
Bei der Darlehensforderung handele es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches eigenständig zu bewerten sei. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) zu wesentlichen Beteiligungen im Privatvermögen (§ 17 EStG) entwickelten Grundsätze fänden auf Anteile im Betriebsvermögen keine Anwendung. Bei einem Wertverfall werde somit nicht die Beteiligung, sondern das eigenständige Wirtschaftsgut „Darlehensforderung” abgeschrieben. Deshalb führe ein Ausfall des Darlehens auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Daher sei es ohne Bedeutung, ob das gewährte Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter habe. Vielmehr seien außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des § 17 EStG und damit auch im vorliegenden Fall nur solche Aufwendungen des Gesellschafters nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung, welche (offene oder verdeckte) Einlagen in das Gesellschaftsvermögen darstellten. Die Darlehensverluste stellten somit keine nachträglichen Anschaffungskosten dar und unterlägen nicht dem Halbeinkünfteverfahren.
Darüber hinaus bestehe hier kein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG. Im vorliegenden Fall sei von zwei getrennt zu beurteilenden Wirtschaftgütern auszugehen. Das Wirtschaftsgut „Beteiligung” sei im Rahmen des Halbeinkün...