Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit der Umsätze aus der Verwaltung von Hedgefonds
Leitsatz (redaktionell)
Für die Umsätze aus der Verwaltung von Hedgefonds i.S.d. § 283 KAGB besteht keine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, da diese Investmentfonds (Spezial-AIF i.S.d. § 1 Abs. 6 KAGB) aufgrund ihres Klein- und Privatanleger ausschließenden Anlegerkreises nicht mit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i.S.d. § 1 Abs. 2 KAGB vergleichbar sind.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8 Buch. H; KAGB § 1 Abs. 2-3, 6 S. 1, Abs. 19 Buchst. 31, § 283; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. g
Streitjahr(e)
2018
Tatbestand
Streitig ist, ob bestimmte Umsätze der R G mbH mit Sitz in S. (künftig R.), einer Organgesellschaft der Klägerin, aus der Verwaltung von Investmentvermögen nach § 4 Nr. 8 Buch. h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Klägerin war im Streitjahr 2018 eine Bank mit Sitz in S. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG). Durch Umwandlung im Wege eines identitätswahrenden Formwechsels wurde sie nach Maßgabe eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 0.0.0000 in eine GmbH umgewandelt. Wegen der weiteren Umstrukturierung des deutschen Teils der U.-Gruppe und der Folgen für die Klägerin wird auf die Darstellung im Schriftsatz des Prozessvertreters der Klägerin vom 28.2.2024 Bezug genommen.
Die Klägerin war alleinige Anteilseignerin der U. G mbH. Diese war wiederum alleinige Anteilseignerin der R.. Von ihrer Funktion her war die R. eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) i.S.v. § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Verwaltung…. Sie verfügte über eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erteilte Erlaubnis nach §§ 20, 21, 22 KAGB für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i.S.d. § 1 Abs. 2 KAGB und von Alternativen Investmentfonds (AIF) i.S.d. § 1 Abs. 3 KAGB.
Im Streitjahr 2018 war die R. u.a. als KVG des Investmentfonds „C. - „ (C.-Fonds) tätig. In investmentrechtlicher Hinsicht handelte es sich bei diesem Fonds um einen offenen inländischen Spezial-AIF i.S.v. § 1 Abs. 6 i.V.m. § 282 KAGB und aufgrund der Anlagestrategie zugleich um einen Hedgefonds i.S.v. § 283 KAGB. Anlageziel war eine möglichst hohe Wertentwicklung unabhängig vom Marktumfeld. Hierzu konnte der Fonds verschiedene Strategien wählen, die Hedgefonds vorbehalten waren.
Von seiner Historie her war der C.-Fonds im Jahr 2011 als Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds) i.S.d. damals noch geltenden § 112 des Investmentgesetzes (InvG) aufgelegt worden. Anteile an solchen Fonds durften seinerzeit von allen Arten von Anlegern erworben werden. Allerdings durften die Fondsanteile gem. § 112 Abs. 2 Satz 1 InvG nicht öffentlich, sondern nur im Wege der Privatplatzierung vertrieben werden.
Nachdem mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) vom 4.7.2013 (BGBl. I 2013, 1981 ff.) das KAGB verabschiedet (dieses trat gem. Art. 28 Abs. 2 des AIFM-UmsG zum 22.7.2013 in Kraft) und das InvG aufgehoben worden war (Art. 2a des AIFM-UmsG), änderten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den C.-Fonds. Als Spezial-AIF i.S.v. § 1 Abs. 6 KAGB durfte dieser seine Anteile nur noch an semiprofessionelle und professionelle Anleger i.S.v. § 1 Abs. 19 Nr. 32 und 33 KAGB, nicht aber an Privatanleger i.S.v. § 1 Abs. 19 Nr. 31 KAGB vertreiben. Unter Inanspruchnahme der Übergangsregelung des § 350 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KAGB i.Vm. § 345 InvG wurde der C.-Fonds im Jahr 2014 auf die Regelungen des KAGB umgestellt. Dies hatte die Folge, dass die bis zum 21.7.2013 investierten Privatanleger ihre Anteile nicht zurückgeben mussten.
Investmentsteuerlich wurde der C.-Fonds bis Ende 2017 als semi-transparenter Investmentfonds i.S.v. § 1 Abs. 1b Satz 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) 2004 vom 15.12.03 (BGBl. I 2003, 2676) behandelt. Da der C.-Fonds auch nach der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Investmentsteuerreform als semi-transparenter Fonds fortgeführt werden sollte, gem. § 26 Nr. 8 InvStG 2018 aber natürliche Personen nunmehr weder unmittelbar noch mittelbar (über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft) Anteile an einem Spezial-Investmentfonds im steuerlichen Privatvermögen halten durften, gründete diejenigen Anleger des C.-Fonds, die natürliche Personen waren, Zwischen-Kapitalgesellschaften in der Rechtsform von Unternehmergesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auf die die Anteile am C.-Fonds übertragen wurden. Diese Zwischen-Kapitalgesellschaften erfüllten die Voraussetzungen als professionelle oder semiprofessionelle Anleger i.S.v. § 1 Abs. 6 KAGB.
Die Leistungen der R. für den C.-Fonds umfassten im Streitjahr gem. § 4 der Allgemeinen Anlagebedingungen dieses Fonds alle gesetzlichen Verwaltungsdienstleistungen einer KVG und damit sowohl das Portfoliomanagement als auch weit...