Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung zum Immobilien- und Finanzierungsmakler bei arbeitslosem Diplom-Betriebswirt sind Sonderausgaben
Leitsatz (redaktionell)
Die 15-monatige Qualifizierung zum Immobilien- und Finanzierungsmakler dient bei einem arbeitslosen Diplom-Betriebswirt und ehemaligen Geschäftsführer eines Unternehmens der Computerbranche der Vorbereitung eines Berufswechsels, so dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) zu qualifizieren sind und nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; EStG Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers zur Vorbereitung einer Tätigkeit als Immobilien- und Finanzierungsmakler als Berufsausbildungs- oder als Fortbildungskosten zu qualifizieren sind.
Der am 5.4.1945 geborene Kläger ist Diplom-Betriebswirt. Er war bis Mitte des Jahres 1993 als Geschäftsführer bei einem Tochterunternehmen des „A” Konzerns in der Computerbranche angestellt. Danach war er ohne Arbeit und bezog Arbeitslosengeld.
Ab Januar 1994 war er unentgeltlich bei der Firma „B” gesellschaft mbH in D (nachfolgend: GmbH) tätig. Seine Tätigkeit beruhte auf einem von der GmbH ausgearbeiteten „Einarbeitungs- und Trainingsplan” vom Januar/Februar 1994. In den Vorbemerkungen zu diesem Plan heißt es u.a.:
„Für eine Zusammenarbeit mit „B” sind eine grundsolide Ausbildung und umfassende Kenntnisse über das Immobliengeschäft im allgemeinen und die Besonderheiten der steuerlich geförderten Immobilie als Kapitalanlage im besonderen erforderlich. … Um die Einarbeitung systematisch aufbauend durchzuführen, wird dieser Einarbeitungs- und Trainingsplan 1994/1995 verabredet, dessen vollständige und erfolgreiche Absolvierung die Voraussetzung für eine freiberufliche Zusammenarbeit nach dessen Beendigung (voraussichtlich drittes Quartal 1995) ist.”
Auf den Inhalt des Planes wird im übrigen verwiesen. Der Kläger erhielt schließlich im Oktober 1995 die Erlaubnis nach § 34 c GewO als Immobilien- und Finanzierungsmakler selbständig tätig sein zu dürfen.
Bereits im Jahre 1995 und auch in den folgenden Jahren erzielte er als freier Mitarbeiter der GmbH erhebliche Einnahmen.
Er macht für 1994 Fahrtkosten und Telefonkosten in Höhe von insgesamt 22.904 DM als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend. Da er neben dem Arbeitslosengeld über keine Einkünfte verfügte, begehrt er, die Betriebsausgaben durch Feststellung eines verbleibenden Verlustes zum 31.12.1994 zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat stattdessen den verbleibenden Verlustabzug auf Null DM festgestellt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Daraufhin hat der Kläger am 25.7.1997 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor,
als Betriebswirt habe ihm eine weite Palette von Betätigungsmöglichkeiten offengestanden, für die durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre die notwendigen Grundlagen geschaffen worden seien. Innerhalb dieses Spektrums habe er sich entschieden, in das Immobilien- und Finanzierungsgeschäft zu wechseln. Darin sei keine Ausbildung zu einem anderen Beruf, sondern eine Fortbildung zu sehen. Eine umfangreiche Einarbeitung sei bei jedem Stellenwechsel erforderlich. Anfänglich fehlende Spezialkenntnisse, Einblicke in innerbetriebliche Abläufe und Erfahrungen verliehen der Fortbildungsmaßnahme nicht den Charakter einer Berufsausbildung. Zu beachten sei auch, daß der Kläger keine Prüfung oder dergleichen habe ablegen müsse, wie es sonst für eine Berufsausbildung typisch sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid zum 31.12.1994 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer vom 15.7.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.6.1997 aufzuheben und den verbleibenden Verlustabzug auf 22.904 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Tätigkeit des Klägers als Immobilien- und Finanzierungsmakler unterscheide sich erheblich von seiner bis dahin ausgeübten Tätigkeit. Der Kläger habe sich daher ein neues Berufsfeld erschlossen. Für eine Berufsausbildung sprächen auch die erhebliche Dauer der Einarbeitung und der umfangreiche Inhalt des „Trainingsplanes”.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die „Einarbeitung” des Klägers ist steuerlich als Berufsausbildung zu qualifizieren. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen führen deshalb nur zum Abzug als Sonderausgaben in Höhe von 900 DM, nicht aber zum Betriebsausgabenabzug. Infolgedessen ergibt sich für das Jahr 1994 kein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte und damit auch kein verbleibender Verlustabzug.
Kosten einer Berufsausbildung liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind. Hierzu zählen auch Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage dafür bilden sollen, von einer Berufs- oder Erwerbsart z...