Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens
Leitsatz (redaktionell)
- Die Einziehung eines – mittelbar von der ursprünglich erstattungsberechtigten Kapitalgesellschaft - unter dem Nominalwert erworbenen Körperschaftsteuerguthabens ist als eine der Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 2 EStG gleichgestellte Rückzahlung einer Kapitalforderung zu qualifizieren.
- Wird für mehrere selbständige Teilforderungen auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben ein Gesamtkaufpreis gezahlt, ist der durch die Rückzahlung lediglich einer Teilforderung in einem Veranlagungszeitraum als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuernde Gewinn unter Abzug der nach dem Verhältnis der Nominalbeträge auf das ausgezahlte Guthaben entfallenden anteiligen Anschaffungskosten zu ermitteln, wenn dem Kaufvertrag keine davon abweichende Aufteilung zu entnehmen ist.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 S. 1, § 32d Abs. 1; KStG § 37
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einziehung einer von dritter Seite unter dem Nominalwert erworbenen Forderung auf Erstattung eines Körperschaftsteuerguthabens zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger schloss am 8.8.2012 mit der K GmbH (künftig K), an der er nicht beteiligt war und zu der er auch nicht in einem Anstellungsverhältnis stand, folgenden Forderungskauf- und Abtretungsvertrag ab (auszugsweise):
Präambel
Mit Bescheid vom 23.9.2008 hat das Finanzamt Z zu Gunsten der C GmbH einen Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG in Höhe von insgesamt 6.020.492 € erlassen. Gemäß den Bestimmungen dieses Bescheids wird das Körperschaftsteuerguthaben in gleichen Jahresraten von je 602.049,20 € ausgezahlt. (...). Mit Vertrag vom 8. August 2012 (der ”Kaufvertrag“) hat die C GmbH an den dies annehmenden Verkäufer (Anmerkung: Die K GmbH) ihren Anspruch auf Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von jeweils 602.049,20 € (die ”Forderung 2015“ und die ”Forderung 2016“) sowie aus dem Auszahlungsbetrag für 2017 die Hälfte, also 301.024,60 (die ”Forderung 2017“), insgesamt also 1.505.123 € (zusammen die ”Gesamtforderung“) verkauft.
Von diesen Gesamtforderungen sollen mit diesem Vertrag folgende Teilforderungen verkauft werden (zusammen die ”Forderungen“):
Von der Forderung 2015: |
Vier Zwölftel, also 200.683,07 € |
Von der Forderung 2016: |
Zwei Zwölftel, also 100.341,53 € |
Von der Forderung 2017: |
Vier Sechstel, also 200.683,07 € |
(...)
Die Parteien vereinbaren Folgendes:
§ 1 Forderungskauf
Der Verkäufer verkauft die Forderungen an den dies annehmenden Käufer mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages. (...).
§ 2 Kaufpreis und Fälligkeit
Der Kaufpreis für die Forderungen beträgt 210.000 €. Der Kaufpreis ist unmittelbar fällig und in voller Höhe am 8.8.2012 bis 15 Uhr (Eingang) zu zahlen auf das vom Verkäufer als Treuhandkonto benannte Konto der D & E (...).
Den vereinbarten Kaufpreis von 210.000 € zahlte der Kläger am 8.8.2012.
Am 30.9.2015 zahlte der Fiskus einen Betrag von 200.683,07 € an den Kläger aus. Die Auszahlung entsprach dem Nominalwert der vom Kläger erworbenen Teilforderung betreffend das Körperschaftsteuerguthaben für 2015.
In einem Beiblatt zu ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 vertraten die Kläger die Auffassung, dass es sich bei den aus dem Forderungskauf erzielten Einnahmen um eine bloße private Vermögensmehrung handele, die unbesteuert bleiben müsse. Die Voraussetzungen eines Spekulationsgeschäfts lägen nicht vor.
Dem folgte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 20.1.2017 nicht. Nach Auffassung des FA war ein Kapitalertrag in folgender Höhe gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen der Abgeltungssteuer gem. § 32d Abs. 1 EStG zu versteuern:
Körperschaftsteuer-Teilabtretung 2015 |
200.683,70 |
Anschaffungskosten = 40% von 210.000 (Gesamtkaufpreis) |
84.000,00 |
Kapitalertrag |
116.683,70 |
Dagegen legten die Kläger fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht gegeben seien. Die Vorschrift setze voraus, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden sei. Die K habe von ihnen aber kein Kapital zur Verfügung gestellt bekommen, dass sie zurückzahlen müsse. Darüber hinaus habe die K auch kein Entgelt für eine etwaige Überlassung von Kapitals zur Nutzung bezahlen müssen. Dies gelte umso mehr, als das abgetretene Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 Satz 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unverzinslich sei. Auch der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG sei nicht erfüllt, da dieser auf die Tatbestandsmerkmale des ...