Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfluss einer Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz auf den Verkehrswert
Leitsatz (redaktionell)
- Die Erhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks durch die erheblichen Abschreibungsmöglichkeiten aufgrund des Fördergebietsgesetzes rechtfertigt bei der Aufteilung des Grundstückskaufpreises in Boden- und Gebäudewertanteil zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage keinen niedrigeren Bodenwertansatz.
- Dass der durch das FördG beeinflusste Verkehrswert wirtschaftlich nicht nachhaltig erzielbar ist, kann bei der stichtagsbezogenen Kaufpreisaufteilung nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4; FördG § 4; WertV § 7
Streitjahr(e)
1999, 2000
Tatbestand
Streitig ist die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für Eigentumswohnungen in Boden- und Gebäudewertanteil im Zusammenhang mit der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung (AfA).
Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielt im Wesentlichen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Notar, die Klägerin im Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschiedener, in ihrem Alleineigentum stehender Objekte.
Die Kläger wurden zunächst für die Streitjahre 1999 und 2000 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen dieser Erklärung machten sie u. a. negative Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung von vier Eigentumswohnungen in dem Objekt B-Straße 5 (vormals C-Straße 5) in A-Stadt geltend. Die Klägerin hatte die vier Eigentumswohnungen mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Dezember 1995 erworben. Der Gesamtkaufpreis von 1.378.125 DM verteilte sich auf die Wohnungen Nr. 1 bis 3 (jeweils 330.125 DM) und Wohnung Nr. 4 (327.750 DM) sowie auf vier Garageneinstellplätze mit je 15.000 DM. In ihrer Erklärung gaben die Kläger einen Grund- und Bodenanteil an dem Kaufpreis i. H. v. 93.158 DM an. Ausgehend von dem verbleibenden Gebäudeanteil ermittelten sie die normale Gebäude-AfA sowie Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz. Die Einkommensteuerbescheide für die beiden Streitjahre ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Zusammenhang mit einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung wurden seitens des Prüfers auch Feststellungen im Zusammenhang mit den Vermietungsobjekten der Klägerin u. a. in A-Stadt getroffen. Auf Anfrage teilte der amtliche Bausachverständige des für die Liegenschaft zuständigen früheren Finanzamtes A-Stadt (heute A-Stadt I) mit, dass sich für die B-Straße 5 zum Stichtag 31. Dezember 1994 der Bodenrichtwertkarte ein Bodenrichtwert i. H. v. 600 DM je Quadratmeter, bezogen auf eine Grundstücksfläche von 1.000 qm, entnehmen lasse. Die Kaufpreisaufteilung nahm der Bausachverständige im Sachwertverfahren unter Anwendung der „Normal-Herstellungskosten 95 (NHK 95)” vor. Auf Grund eines Übertragungsfehlers legte der Bausachverständige in dieser Berechnung jedoch nicht den mitgeteilten Bodenrichtwert von 600 DM je Quadratmeter, sondern einen Wert von 1.000 DM je Quadratmeter zu Grunde. Auf dieser Grundlage ergab sich ein abzusetzender Bodenwertanteil am Gesamtkaufpreis von 32,44 %. Zu den Einzelheiten wird auf das in der BP-Handakte abgeheftete Schreiben des Finanzamts A-Stadt vom 23. Juli 2002 (Blatt 60 f.) Bezug genommen.
Der Beklagte schloss sich den Feststellungen aus der Betriebsprüfung hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung an und erließ jeweils gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000.
Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein. Sie trugen vor, dass laut Gutachterausschuss der Stadt A-Stadt für den westlichen Bereich der C-Straße für eine Mehrfamilienhausbebauung ein Bodenrichtwert i. H. v. 360 DM je Quadratmeter und für eine einfamilienhaus- bzw. villenartige Bebauung im östlichen Bereich 600 DM je Quadratmeter festgestellt worden seien. Zwar liege das Grundstück der Kläger im östlichen Bereich der C-Straße, es handele sich jedoch nicht um eine einfamilienhaus- bzw. villenartige Bebauung, sondern um ein Mehrfamilienhaus. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass der Wert von 600 DM je Quadratmeter lediglich auf Grund eines einzigen Verkaufes zu Stande gekommen sei. Im gesamten Ortsbereich seien Grundstückspreise von maximal 360 DM je Quadratmeter erzielt worden.
Der vom Beklagten im Einspruchsverfahren erneut eingeschaltete amtliche Bausachverständige des Finanzamtes A-Stadt teilte im Mai 2003 mit, dass in seiner ursprünglichen Berechnung hinsichtlich des angesetzten Bodenwertes i. H. v. 1.000 DM je Quadratmeter ein Rechenfehler vorliege. Ausgehend von dem damals bereits mitgeteilten Bodenwert von 600 DM je Quadratmeter ergebe sich bei ansonsten gleicher Berechnung ein Bodenwertanteil am Kaufpreis von lediglich 22,36 %. Ergänzend wies der Bausachverständige darauf hin, dass der Bodenrichtwert i. H. v. 360 DM je Quadratmeter keine Anwendung finden könne, da sich dieser Bodenrichtwert auf Grundstück...