Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuervergütung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der für den Anspruch auf Stromsteuervergütung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einer mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden Wasserbau- und Abwassergenossenschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 StromStV maßgebenden Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit sind auch an Subunternehmer vergebene Bauarbeiten der Klassen 45.11 und 45.24 WZ 2003 als baugewerbliche Tätigkeiten zu berücksichtigen.
- Auch aus den der Regelung im Anhang Abschnitt IV B. Nr. 4 Buchst. a VO (EWG) 696/93 entsprechenden Bestimmungen der International Standard Industrial Classification of All Economic Activities (ISIC) ergibt sich nicht, dass eine klassifikatorisch anzuerkennende Bautätigkeit nur selbst bzw. durch eigenes Personal ausgeführt werden muss.
Normenkette
StromStG § 2 Nr. 3, § 10; StromStV i.d.F. vom 31.5.2000 § 15 Abs. 1 S. 2; StromStV i.d.F. vom 31.5.2000 § 15 Abs. 2 S. 2; StromStV i.d.F. vom 31.5.2000 § 15 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 S. 4; StromStV i.d.F. vom 31.5.2000 § 15 Abs. 2 S. 4; StromStV i.d.F. vom 24.07.2013 § 15 Abs. 9; VO (EWG) 696/93 Abschn. IV B. Nr. 4 Buchst. a
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Aufgaben sich aus § 2 des ihrer Errichtung zu Grunde liegenden Errichtungsgesetzes (EG) ergeben.
…
In § 3 EG werden als Unternehmen der Genossenschaft Planung, Bau Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten genannt.
Mit Bescheid vom 08.06.2000 bewilligte der Beklagte der Klägerin die steuerbegünstigte Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (StromStG).
Auf Anordnung des Beklagten begann am 13.03.2009 bei der Klägerin eine Außenprüfung der Stromsteuer für das Jahr 2007 durch das Sachgebiet Prüfungsdienst des Beklagten, in der die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 StromStG als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Antrag auf Steuervergütung nach § 10 StromStG geprüft wurden. Das Ergebnis wurde im Prüfungsbericht vom 03.09.2009, …, zusammengefasst. Dabei führten die Prüfungsbeamten aus:
Im Rahmen der Prüfung wurde die Klägerin gebeten, eine neue Zuordnung nach § 15 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung – StromStV) in der seinerzeit geltenden Fassung in die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) vorzunehmen.
Die Klägerin hat daraufhin eine Einklassifizierung erstellt und sich selbst – wie bisher – dem Abschnitt F (Baugewerbe) WZ 2003 nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StromStV auf Grundlage der 2006 vereinnahmen Beiträge zugeordnet.
Entsprechend ihren gesetzlichen Aufgaben nach dem EG verteilte die Klägerin alle vereinnahmten Beiträge für Unterhaltung und Betrieb, Planung und Bau, Gemeinkosten und sonstige Ausgaben der betriebenen Anlagen anhand der Kostenstellen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche:
Abschnitt WZ 2003 |
Beiträge 2006 |
in % |
E |
… |
1,87 |
F |
… |
57,27 |
O |
… |
35,48 |
K |
… |
1,73 |
Nicht zuzuordnen |
… |
3,66 |
Summe: |
… |
100 |
|
|
|
Die ihr gesetzlich nach dem EG zugewiesenen Aufgaben wies die Klägerin folgenden Abschnitten und Unterklassen in der WZ 2003 zu:
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EG F 45.24.0, 45.11.2
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EG F 45.24.0
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EG F 45.24.0, 45.11.2
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EG F 45.24.0, 45.11.2
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EG F 45.24.0
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EG E 41.00.2, 45.24.0, 45.11.2
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EG O 90.01.1, 90.01.2
E 40.11.1
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 EG O 90.02.1
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 EG keine Zuordnung möglich
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 EG F 45.24.0
K
Die Beiträge für den Bereich Planung und Bau in Form kalkulatorischer Zinsen und Tilgung ordnete die Klägerin vollständig dem Anschnitt F zu, und zwar unabhängig davon, ob den Beiträgen Baumaßnahmen im Bereich Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung zu Grunde lagen, weil die durchgeführten Arbeiten zur Bildung von Anlagevermögen beigetragen hatten.
Die Arbeiten wurden grundsätzlich von Erfüllungsgehilfen erledigt. Die Klägerin betrachtete sich als Bauherrin und erbrachte wesentliche Teile der Ingenieurleistungen wie Planung und Bauleitung selbst. Ca. 10% des jährlichen Investitionsvolumens von 16 bis 18 Mio. € wurden durch Eigenleistungen erbracht, der Rest durch Fremdfirmen.
Die Verhältnisse seit 2006 hatten sich nicht wesentlich verändert (Tz. 3.1 des Prüfungsberichts).
Nach Auffassung der Prüfungsbeamten sei die Klägerin dem Abschnitt F WZ 2003 zuzuweisen. Auf Grund der Komplexität und wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts werde jedoch vorgeschlagen, eine schriftliche Stellungnahme des St...