Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifizierung von Gehaltszahlungen sowie Abgrenzung von Sonderbetriebsvermögen zum eigenbetrieblichen oder privaten Bereich im Rahmen einer Organschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Gehaltszahlungen, die der Mitunternehmer des Organträgers von deren Organgesellschaften für Geschäftsführungsleistungen erhält, sind keine Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf der Ebene des Organträgers.
- Die Geschäftsführung in den einer selbständigen Geschäftstätigkeit nachgehenden Organgesellschaften stellt keine Leistung dar, die der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks des Organträgers dient.
- Die Tatsache, dass die Organgesellschaft dem Organträger durch dessen finanzielle Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht, ändert nichts daran, dass sie ausschließlich im eigenen Interesse tätig wird.
- Gleiches gilt für Mietzahlungen der Organgesellschaft an den Mitunternehmer des Organträgers, wenn das Organ als Kapitalgesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält und das überlassene Grundstück ausschließlich für diesen Betrieb nutzt.
- Das Grundstück ist in diesem Fall nicht dem Sonderbetriebsvermögen II bei der Personengesellschaft, sondern dem geschäftsunabhängigen Bereich des Mitunternehmers zuzuordnen.
- Die im Falle einer Betriebsaufspaltung geltenden Grundsätze für die Zuordnung eines vom Gesellschafter einer Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgutes zum Sonderbetriebsvermögen II können nicht auf die Organschaft übertragen werden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG §§ 14, 16; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2
Streitjahr(e)
1998, 1999, 2000
Tatbestand
Strittig ist, ob Geschäftsführungsvergütungen, die der Beigeladene und sein Rechtsvorgänger von Organgesellschaften erhalten haben, deren Organträgerin die Klägerin ist, Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen der gewerblichen Einkünfte der Klägerin darstellen und ob es sich beim Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermietung eines dem Beigeladenen gehörenden Grundstücks an eine (Enkel-)Organgesellschaft um einen im Bereich des Sonderbetriebsvermögens erzielten Gewinn handelt.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit Automobilen aller Art, insbesondere Ford-Fahrzeugen, Ersatz- und Zubehörteilen, der Betrieb einer Kfz-Reparaturwerkstatt nebst Tankstellen sowie die Kfz-Vermietung. An der Klägerin beteiligt waren zunächst als Komplementärin die „A” GmbH und als Kommanditist mit einer Hafteinlage in Höhe von 500.000 DM der am 6. März 2003 verstorbene Vater des Beigeladenen, Herr „B"(im Weiteren nur: „B”), dessen alleiniger Erbe der Beigeladene ist. „B” übertrug mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 einen Teilbetrag seiner Hafteinlage in Höhe von 245.000 DM auf den Beigeladenen. Er bezog 1998 und 1999 Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Klägerin in Höhe von 180.000 DM, der Beigeladene solche in Höhe von 120.000 DM. Die Vergütung von „B” verringerte sich ab dem 1. Januar 2000 auf 100.000 DM, die des Beigeladenen erhöhte sich ab diesem Zeitpunkt auf 200.000 DM.
Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der „C” GmbH, der „D” GmbH, der „E” GmbH und der „F” GmbH. Sie schloss mit diesen Gesellschaften in den Jahren 1985, 1995, 1999 und 2000 Organschaftsverträge mit Ergebnisabführung, auf die Bezug genommen wird. Die Organschaftsverhältnisse wurden nach Zustimmung der Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften im Handelsregister eingetragen. Die Organgesellschaften sind wie die Klägerin im Bereich des Handels mit Automobilen und der Vornahme damit zusammenhängender Service-Leistungen tätig. Die „D” GmbH ist alleinige Gesellschafterin der ebenfalls im Autohandel tätigen „G” GmbH, mit der sie am 24. November 1995 einen Organschaftsvertrag mit Ergebnisabführung abschloss, der nach der Zustimmung der jeweiligen Gesellschafter gleichfalls im Handelsregister eingetragen wurde. Der Beigeladene war in den Streitjahren Geschäftsführer der „C” GmbH und der „E” GmbH. Für diese Tätigkeiten erhielt er aufgrund der Anstellungsverträge Vergütungen in Höhe von 156.033 DM (1998), 184.694 DM (1999) und 264.408 DM (2000). Die „C” GmbH hatte ihm ferner eine Tantieme und eine Pension zugesagt, für die sie Rückstellungen bildete. „B” war ebenfalls Geschäftsführer dieser Gesellschaften und daneben auch der „D” GmbH und der „G” GmbH. Er erhielt von den Gesellschaften Vergütungen in Höhe von 189.000 DM (1998), 245.000 DM (1999) und 252.120 DM (2000). Die Gesellschaften behandelten die Zahlungen an den Beigeladenen und an „B” als Arbeitslohn, den sie dem Lohnsteuerabzug unterwarfen. Der Beigeladene und „B” erklärten in ihren Einkommensteuererklärungen insoweit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Beigeladene erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 22. April 1992 das 10.515 qm große unbebaute Grundstück…in ..., auf dem er in der Folgezeit ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt er...