Entscheidungsstichwort (Thema)

Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe: Mindestkirchensteuercharakter bei niedrigerer Kirchensteuer vom Einkommen – Bemessung des Lebensführungsaufwands des Kirchenmitglieds nach dem gemeinsamen – Einkommen der Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes der Evangelischen Kirche für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, verstößt auch dann nicht gegen Verfassungsrecht, wenn das Kirchenmitglied zwar über ein eigenes Einkommen verfügt, die Kirchensteuer vom Einkommen aber niedriger ist als das besondere Kirchgeld.
  2. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass der Lebensführungsaufwand als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird (BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10, NJW 2011, 365).
 

Normenkette

KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2; KiStO NW § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 11 Abs. 2 S. 1; EStG § 51a; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1-2, Art. 6

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe.

Die Klägerin war im Streitjahr Mitglied der Evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehört keiner Kirche an. Die Klägerin und ihr Ehemann werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens beider Ehegatten von 84.628.- € und eines auf die Einkünfte der Klägerin entfallenden anteiligen Einkommensteuerbetrages von 0.- € wurde gegen die Klägerin mit Bescheid vom 10.05.2016 evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes in Höhe von 540.- € festgesetzt.

Gegen die Festsetzung des Kirchgeldes legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.06.2016 als unbegründet zurückwies.

Mit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes komme vorliegend nicht in Betracht. Ein solches könne nur festgesetzt werden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte - anders als die Klägerin - über gar kein eigenes Einkommen verfüge. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH und insbesondere aus dem BVerfG-Urteil vom 14. 12. 1965 1 BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268), wonach der Halbteilungsgrundsatz des deutschen Kirchensteuerrechts, nach dem in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben wird, gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoße. Die Klägerin habe im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn von 2.889.- € erzielt; hiervon sei durch den Arbeitgeber ein Kirchensteuerbetrag von 46,98 € abgezogen worden. Bei dieser Sachlage scheide die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes aus.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid über die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes 2015 vom 10.05.2016 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes sei rechtmäßig. Die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in Höhe von 540.- € sei entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 KiStG NW sowie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 KiStO NW i. V. m. § 51a EStG erfolgt. Das besondere Kirchgeld sei - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch dann festzusetzen, wenn die aufgrund der eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten als Zuschlag zur Einkommensteuer festzusetzende Kirchensteuer niedriger als das besondere Kirchgeld sei (Mindestkirchensteuercharakter).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid über die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes 2015 vom 10.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

Die angefochtene Festsetzung des besonderen Kirchgeldes beruht auf §§ 1, 3, 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW i. V. m. § 6 KiStO NW. Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe einer besonders festzulegenden Steuertabelle erhoben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KiStO NW). Staffelung und Bemessungsgrundlage sind hier im von der Landesregierung genehmigten Kirchensteuerbeschluss 2015 der Landessynode vom 20.11.2014 festgelegt. Auf dieser Grundlage ist das Kirchgeld unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage von 84.628.- € zutreffend auf 540.- € festgesetzt worden.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Erhebung des besonderen Kirchgeldes verfassungsgemäß, weil dadurch weder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG noch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ebenso wenig die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 6 GG (Ehe und Familie) verletzt werden (vgl...

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