vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anerkennung eines Ehegattenmietverhältnisses bei zeitnaher Rückgewährung der Mietzahlungen
Leitsatz (redaktionell)
- An der für die steuerliche Anerkennung erforderlichen tatsächlichen Durchführung eines Mietvertrages über Praxisräume zwischen Ehegatten fehlt es, wenn der Ehemann der Ehefrau die Miete nach dem Eingang alsbald wieder zurückzahlt, ohne dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet zu sein.
- Ein diese Rückzahlung rechtfertigender Anspruch auf Barunterhalt ergibt sich aus §§ 1360 Satz 1, 1360a Abs. 2 BGB nicht.
- Verluste einer selbständigen psychologischen Psychotherapeutin während des fünfjährigen Anlaufzeitraums lassen für sich genommen noch nicht auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht schließen.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 41 Abs. 2; BGB § 1360 S. 1, § 1360a Abs. 2
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten und werden im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Chefarzt Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit. Die Klägerin kümmerte sich vorrangig um die Sorge und Erziehung der in den Jahren 1996 und 1999 geborenen Kinder. Darüber hinaus war die Klägerin als psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin selbständig tätig. Über eine Zulassung der kassenärztlichen Vereinigung verfügte sie nicht. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2003 keine anderen Einkünfte.
Die Kläger erwarben im Jahr 1999 das Grundstück A-Straße 1 in A-Stadt. Auf diesem errichteten sie gemeinsam ein Einfamilienhaus, welches die Kläger gemeinsam bewohnen, und der Kläger allein einen separaten Anbau (ca. 74 qm), den er als Praxisräume an die Klägerin vermietete. Die Anschaffungskosten für den Anbau trug der Kläger alleine. Der schriftlich geschlossene Mietvertrag vom 20.11.1999 enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Mietgegenstand
Der Vermieter vermietet an die Mieterin zum Betrieb einer psychologischen und psychotherapeutischen Praxis.
§ 2 Zustand der Mietsache
[...]
§ 3 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.1999
[....]
§ 4 Miete, Nebenkosten, Zahlungsweise
1. Die Miete für den in § 1 beschriebenen Mietgegenstand beträgt monatlich 800,00 DM. Änderungen oder Anpassungen der Miethöhe bedürfen nicht der Schriftform.
[...]
Die Klägerin machte erstmalig die Miete für Dezember 2001 als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend.
Im Streitjahr zahlte die Klägerin die Miete von monatlich 420 EUR von ihrem betrieblichen Konto (Kontonummer 1234567) bei der A-Bank A-Stadt auf das Konto des Klägers bei der A-Bank B-Stadt (Kontonummer 7654321), über welches sie mitverfügungsberechtigt war. Von diesem Konto überwies der Kläger jedenfalls am 02.01.2003, 03.03.2003, 02.05.2003, und 01.08.2003 einen Betrag von jeweils 1.278,23 EUR auf das Konto der Klägerin bei der B-Bank B-Stadt (Kontonummer 1111111). Außerdem ging auf dem betrieblichen Konto der Klägerin bei der A-Bank A-Stadt (Kontonummer 1234567) am 27.03.2003 eine Überweisung vom Konto des Klägers bei der A-Bank B-Stadt (Kontonummer 7654321) in Höhe von 750,00 EUR ein.
Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 2003 Einkünfte aus der Vermietung der Praxisräume in Höhe von - 9.754 EUR geltend.
Die Klägerin erklärte im Streitjahr Einkünfte aus der selbständigen Arbeit als Psychotherapeutin in Höhe von - 10.371 EUR. Diese setzen sich zusammen aus Betriebseinnahmen von 144,94 EUR aus einer Scheckzahlung und Betriebsausgaben von 10.516,56 EUR, darin enthalten Praxismiete von 5.040 EUR.
Die Klägerin erklärte in anderen Veranlagungszeiträumen als dem Streitjahr 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in folgender Höhe:
2001 - 3.658 EUR
2002 - 8.855 EUR
2004 - 5.786 EUR
2005 + 1.251 EUR
2006 - 6.014 EUR
2007 - 5.560 EUR
2008 - 5.628 EUR.
Die von der Klägerin erzielten Betriebseinnahmen resultierten aus Praxisvertretungen bei andern selbständig tätigen Psychologen bzw. aus Veranstaltungen bei der Katholischen Familienbildungsstätte. Betriebseinnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten flossen der Klägerin nur im Jahr 2004 in Höhe von 205 EUR zu. Die Klägerin erzielt seit August 2007 als angestellte Psychologin in einem Krankenhaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 2008 flossen ihr keine Betriebseinnahmen aus der selbständigen Tätigkeit zu. In sämtlichen Jahren machte die Klägerin die Praxismiete als Betriebsausgaben geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 09.10.2006, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und hinsichtlich der selbständigen Einkünfte der Klägerin vorläufig erging und mit dem der Beklagte im Hinblick auf das Mietverhältnis Nachweise anforderte, veranlagte der Beklagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß. Aufgrund der Nichtvorlage der angeforderten Nachweise erließ der Beklagte am 03.04.2007 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2003, mit dem er den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob und das zwischen de...