Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2001; Aktenzeichen X R 55/97)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Einkünfte des Klägers gewerbesteuerpflichtig sind. Der Kläger ist …. Er war im Streitzeitraum mehrheitlich beteiligt an „Firma A”, „Firma B”, „Firma C”, „Firma D” und „Firma E”

In den Streitjahren gründete der Kläger darüber hinaus insgesamt 11 weitere GmbH's bzw. erwarb 100%ige Beteiligungen an verschiedenen GmbH's. Diese Gesellschaften erwarben dann Fernverkehrsgenehmigungen. Anschließend verkaufte der Kläger im Streitzeitraum diese Gesellschaften und erzielte hierbei Gewinne zwischen 185.670,– DM (1986) und 900.130,– DM (1984). Darüber hinaus vereinnahmte er im Kalenderjahr 1984 aus einer gleichzeitig mitvereinbarten Erfolgsbeteiligung 33.682,– DM, aus einem Wettbewerbsverbot 150.000,– DM sowie aus einem Beratervertrag 21.000,– DM. Im Jahr 1985 erzielte er aus der Erfolgsbeteiligung 16.882 DM.

Der Beklagte sah diese gesamten Aktivitäten als gewerbliche Tätigkeit i. S. v. § 1 des Gewerbesteuerdurchführungsverordnung an und erließ entsprechende Gewerbesteuermeßbetragsbescheide, die zum Teil in der Einspruchsentscheidung abgeändert wurden

Der Kläger hält die Bescheide für rechtswidrig. Es liege kein gewerbliches Handeln sondern private Vermögensverwaltung vor. Weder von der Anzahl der verkauften GmbH-Anteile noch von der Organisation her könne man auf einen Gewerbebetrieb schließen. Für die Verwaltung der Anteile seien weder separate Räume noch die Beschäftigung von Hilfskräften noch eine Buchführung gegeben. Die Abwicklung der Geschäfte sei über die Privatkonten des Klägers erfolgt.

Die Tätigkeit als Speditionskaufmann und die besonderen Kenntnisse der Branche könne ebenfalls nicht zur Annahme eines Gewerbebetriebes führen. Es sei ähnlich wie bei einem hauptamtlichen Wertpapierhändler, der sein Privatkapital an der Börse anlege und dabei Kursgewinne erziele. Die Abwicklung der Geschäfte sei unabhängig von den sonstigen unternehmerischen Aktivitäten des Klägers erfolgt, die fraglichen GmbH's seien auch nicht in den Verbund der übrigen …. Firmen integriert gewesen.

Außerdem habe die Vermögensmehrung nicht auf Gesellschafterebene sondern auf der Ebene der GmbH stattgefunden. Die Konzessionen, Hauptgrund für den Wertzuwachs der Anteile, hätten als Berechtigte die jeweilige GmbH und nicht den Kläger ausgewiesen.

Auch wenn man die Gewerblichkeit der Aktivitäten des Klägers unterstellen würde, könne die Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden 100 %igen GmbH-Beteiligung steuersystematisch keinen Gewerbeertrag auslösen. So würden in den Gewerbesteuerrichtlinien (Abschnitten 39 und 40) alle Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes und von Mitunternehmeranteilen, die ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft erzielt, von der Gewerbesteuer freigestellt. Warum dies nicht auch für den Verkauf einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelten solle, sei unerfindlich, zumal eine solche Beteiligung durchaus mit einem Teilbetrieb verglichen werden könne und in § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG sogar mit Recht dem Teilbetrieb gleichgestellt werde.

Der vermeintliche Gewerbebetrieb würde nur aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bestehen, was eine Ungleichbehandlung in besonders hohem Ausmaß zeigen würde. Denn noch immer dürfte gewerbesteuerlich nur der laufende Ertrag erfaßt werden, nicht dagegen Veräußerungsgewinne. Da im Streitfall kein laufender Gewinn erwirtschaftet worden sei, könne auch keine Gewerbesteuer entstehen. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer. Das Gewerbesteuergesetz beziehe sich in § 7 auf den Gewinn i. S. der §§ 4 bis 7 EStG. Der Bezug auf § 16 EStG fehle. Dies habe aber für den gesamten § 16 EStG zu gelten. Die Erweiterung der Definition der Veräußerungsgewinne in § 16 EStG hätte lediglich die Funktion, diese Erträge, um unbillige Härten zu vermeiden, nur dem halben Einkommensteuersatz zu unterwerfen. Die zusätzliche Belastung mit Gewerbeertragsteuer stehe dem gesetzgeberischen Willen entgegen (Rose in FR 1993, 253 ff.).

Der Kläger beantragt,

die Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1983 bis 1986 vom 12. August 1991 und 27. September 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 4. Oktober 1993 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Auffassung des Klägers, die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer Kapitalgesellschaft komme einer Teilbetriebsveräußerung gleich und die hierbei erzielten Gewinne könnten deshalb nicht der Gewerbesteuer unterliegen, könne nicht gefolgt werden. Der BFH habe entschieden, daß es sich bei den Gewinnen, die anläßlich der Veräußerung von zum Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielt werden, in der Regel um Erträge des bestehenden Gewerbebetriebes handelt Diese Erträge unterlägen der Gewerbesteuer selbst dann, wenn die Veräußerung sämtli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge