Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage für Zuschuss für Stromzuleitung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Zuschuss für die Verlegung einer im Eigentum des Energieversorgungsunternehmens stehenden Kabelzuleitung gehört weder zu den Herstellungskosten einer gleichzeitig von dem Steuerpflichtigen auf seinem Grundstück errichteten Transformatorenstation noch - mangels wirtschaftlichen Eigentums - zu den gleichfalls durch das Investitionszulagegesetz begünstigten Mietereinbauten.
2. Immaterielle Wirtschaftsgüter (etwa "gesicherte Stromversorgung") gehören nicht zu den zulagebegünstigten Wirtschaftsgütern.
Normenkette
InvZulG 1982 § 4b
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin stellt Dichtelemente für den Automobilbau her. In den Jahren … und … erweiterte sie ihr Werk in A. Um den erhöhten Energiebedarf zu decken, ließ sie auf ihrem Gelände und auf eigene Kosten eine neue Übergabetransformatorenstation errichten. Außerdem stellte das Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk - RWE - einen neuen Versorgungsweg her, indem es zwei 10 KV-Kabel von einer auswärtigen Umspannungsanlage zur Übergabestation auf dem Gelände der Klägerin verlegte. Für die Verlegung der im Eigentum des RWE stehenden Anschlußleitungen zahlte die Klägerin gem. § 1 der Sonderbedingungen für Hochspannungsanlagen (Anl. 1 zum Stromlieferungsvertrag vom 12/17.2.70) eine "verlorene Beisteuer zu den Kosten der Leistungsbereitstellung an der Übergabestelle" in Höhe von 395.000 DM.
Für die Errichtung der Transformatorenstation sowie für die Verlegung der Stromkabelzuleitung beantragte die Klägerin Investitionszulage gem. § 4b des Investitionszulagegesetzes 1982 - InvZulG -, die das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährte.
Aufgrund einer Außenprüfung (verg. Tz. 40 des Berichts des Finanzamts für Großbetriebsprüfung B) änderte das Finanzamt die Investitionszulagenbescheide für die Jahre … und …, indem es die Zuschüsse der Klägerin an das Stromversorgungsunternehmen als nichtzulagenbegünstigte Aufwendungen zur Schaffung des immateriellen Wirtschaftsguts "gesicherte Stromversorgung" behandelte.
Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, daß die Zuschüsse zur Verlegung der KV-Kabel in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihren Aufwendungen zur Errichtung der Transformatorenstation stehen; sie sieht die Kosten der Kabelverlegung demgemäß als Herstellungs(neben-)kosten der Transformatorenstation an. Die geleisteten Zuschüsse seien rechtlich den zulagebegünstigten Aufwendungen für Mieterein- und -umbauten gleichzustellen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Investitionszulagenbescheide für … und … vom … unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … dahin zu ändern, daß für … eine Investitionszulage von 876.032 DM,
… für … eine Investitionszulage von 567.031 DM
festgesetzt wird.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Zuschuß der Klägerin zur Verlegung der im Eigentum des RWE stehenden Anschlußleitungen ist keine begünstigte Investition im Sinne des § 4b InvZulG 1982, da er nicht zur Herstellung eines Wirtschaftsguts im Anlagevermögen der Klägerin aufgewandt worden ist.
Nach dieser Vorschrift wird Investitionszulage gewährt für begünstigte Investitionen, die der Steuerpflichtige in seinem Betrieb vornimmt. Begünstigte Investitionen sind u.a. die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen oder die Herstellung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der im Investitionszulagenrecht verwandte Begriff des Anlagevermögens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 12. Mai 1989 III R 68/85, Bundessteuerblatt 1989 II, 666, 667). Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb auf längere Dauer zu dienen bestimmt sind und die - zumindest im wirtschaftlichen - Eigentum des Unternehmers stehen.
Es liegt auf der Hand, daß die Aufwendungen der Klägerin zur Kabelverlegung nicht Herstellungskosten der Transformatorenstation sind. Herstellungskosten sind die dem einzelnen Wirtschaftsgut unmittelbar zurechenbaren Kosten (vgl. Art. 35 Abs. 2a der vierten EG-Richtlinie). Es gilt der final zu verstehende Herstellungskostenbegriff (vgl. Glanegger in Schmidt, § 6 Tz. 40 EStG). Die streitigen Zuschüsse der Klägerin dienen nicht der unmittelbaren Nutzbarmachung des Wirtschaftsgut "Trafostation", sondern wurden aufgewandt zur Herstellung des sich außerhalb des Grundstücks der Klägerin befindlichen Wirtschaftsguts "Kabelzuleitung", das im Eigentum des Energieunternehmens steht (vgl. § 1 Nr. 2 der Sonderbedingungen für Hochspannungsabnehmer des RWE).
Der Beitrag der Klägerin zur Erri...