rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Umsatzsteuer 1986
Tenor
Der Haftungsbescheid vom ….07.1988 und die Einspruchsentscheidung vom ….12.1993 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger und B gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom ….10.1984 die A & B OHG, die in X den An- und Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen betrieb.
Mit Schreiben vom ….05.1986 kündigte B die OHG zum Ende des Jahres 1986. Nach Darstellung des Klägers im Schreiben an den Beklagten vom ….05.1988 wurde die OHG „gewerbeseitig am 31.12.1986 abgemeldet, zum 01.04.1987 nach Abschluß des Mietvertrags geschlossen und in den letzten Wochen endgültig aus dem Handelsregister gelöscht”; die Löschung erfolgte laut Handelsregister-auszug vom ….04.1988. Am ….03.1987 meldete der Kläger im eigenen und im Namen des B das Gewerbe der OHG bei der Stadt X zum 31.12.1986 ab.
Der Beklagte erließ am ….12.1987 im Wege der Schätzung (§ 162 Abgabenordnung – AO –) für die OHG einen Umsatzsteuerbescheid 1986 mit einer Steuerfestsetzung von 22.540 DM, den er dem Kläger zustellte. Der nachfolgende Einspruch wurde durch Vorlage der Umsatzsteuererklärung der OHG für 1986 vom ….09.1988 mit erklärter Umsatzsteuer von – 2.730,50 DM begründet. Nach Zurückweisung des Einspruchs wurde für die OHG Klage erhoben (Aktenzeichen: 10 K 422/89 U), wobei die OHG durch den Kläger „in seiner Eigenschaft als ehemaliger geschäftsführender Gesellschafter” (vgl. die im Verfahren 10 K 422/89 U vorgelegte Prozeßvollmacht) vertreten wurde. Nach Zurücknahme der Klage stellte der Einzelrichter das Verfahren durch Beschluß vom 18.10.1993 10 K 422/89 U ein und führte in der Begründung des Beschlusses aus, die Klage sei unzulässig gewesen, weil die als Liquidationsgesellschaft fortbestehende OHG nur durch beide Gesellschafter wirksam hätte vertreten werden können; Einwendungen gegen die Höhe der Steuerschuld könne der Kläger noch im Haftungsverfahren vorbringen (Verweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 31.10.1991 V B 194/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1992, 402). Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 18.10.1993, die unter anderem damit begründet wurde, daß der Einzelrichter in dem Schreiben vom ….04.1989 im Rahmen des Aussetzungsverfahrens 13 V 142/89 A (U) nicht von einer fortbestehenden Liquidationsgesellschaft, sondern von einer Auflösung der OHG in Folge des Ausscheidens des Gesellschafters B und der Fortführung des Betriebs durch den Kläger als Einzelunternehmer ausgegangen sei, wurde durch Beschluß des BFH vom 16.03.1994 V B 4/94 als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hatte – ebenso wie gegenüber dem Gesellschafter B – dem Kläger gegenüber am ….07.1988 einen Haftungsbescheid erlassen, in dem er den Kläger neben den Umsatzsteuervorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 1986 auch wegen der noch rückständigen Umsatzsteuer der OHG für 1986 von 14.289 DM nebst bis zum ….07.1988 berechneter Säumniszuschläge von 902 DM als Haftenden in Anspruch nahm. In der Einspruchsentscheidung vom ….12.1993 wurde die Haftungssumme zwar um die Vorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 1986 herabgesetzt, der Einspruch hinsichtlich der rückständigen Umsatzsteuer 1986 aber zurückgewiesen und die Haftungssumme um die bis zum ….12.1993 berechneten Säumniszuschläge erhöht (Säumniszuschläge insgesamt 10.132 DM); Einwendungen gegen die unanfechtbar festgesetzte Umsatzsteuer 1986 der OHG seien gemäß § 166 AO unberücksichtigt zu lassen, da der Kläger in der Lage gewesen wäre, den Umsatzsteuerbescheid 1986 der OHG anzufechten, wobei es – wie im Streitfall – bei einer Mehrheit von Vertretungsberechtigten deren Sache gewesen sei, sich erforderlichenfalls gegenseitig zu unterrichten (Urteil des BFH vom 28.07.1966 V 64/64, Bundessteuerblatt III 1966, 610).
Daraufhin hat der Kläger mit im wesentlichen folgender Begründung Klage erhoben:
Die Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung hänge davon ab, ob der Kläger – wie im Einstellungsbeschluß vom 18.10.1993 10 K 422/89 U bejaht – noch im Haftungsverfahren Einwendungen gegen die zugrundeliegende Umsatzsteuerschuld machen könne oder ob dem Kläger diese Einwendungen gemäß § 166 AO abgeschnitten seien.
Der Kläger habe, wie sich aus aufgefundenen Unterlagen ergebe, das Unternehmen der OHG als Einzelunternehmer fortgeführt (Bezugnahme auf die dazu eingereichten Schriftsätze des Klägers vom ….10. und ….11.1997 nebst den vorgelegten Unterlagen).
Der andere Gesellschafter B habe, da dieser die OHG als beendet angesehen habe, bei der Einlegung des Rechtsmittels gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom ….12.1987 nicht mitgewirkt.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom ….07.1988 und die Einspruchsentscheidung vom ….12.1993 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß die Säumniszuschläge aus dem Haftungsbetrag herausgenommen werden.
Der...