Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenfassung mehrerer Feststellungen im Feststellungsbescheid des Finanzamts bei gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte und des Gewerbesteuermessbetrags
Leitsatz (redaktionell)
- Einkünftefeststellungen für eine KG und die an ihr bestehende atypisch stille Beteiligung einer GmbH können aus Gründen der Verwaltungsökonomie in der Form zusammengefasst werden, dass der atypisch stille Gesellschafter im Feststellungsbescheid de facto wie ein unmittelbar beteiligter Kommanditist behandelt wird.
- Betrifft eine gegen einen solchen Bescheid im Namen der KG durch den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten erhobene Klage die der GmbH zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen, kann die Klage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dahin umgedeutet werden, dass sie in Prozessstandschaft für die KG als Geschäftsinhaberin und die GmbH als atypisch stille Beteiligte erhoben werden sollte.
- Ist die als Mitunternehmerin beteiligte GmbH ihrerseits im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses mit einem Organträger verbunden, der selbst in eigener Person oder dessen „Schlussgesellschafter” zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung des § 35 EStG berechtigt sind, muss auf der Ebene der Mitunternehmerschaft in analoger Anwendung der für mehrstöckige Personengesellschaften geltenden Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG ein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag für die beteiligte GmbH festgestellt werden.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 183 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., Abs. 2 S. 1; EStG § 35 Abs. 3 Sätze 1, 4; GewStG § 7 S. 2, § 9 Nr. 2
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Die A GmbH & Co KG war im Streitjahr 2003 an mehreren inländischen Tochtergesellschaften beteiligt. An der A GmbH § Co.KG ihrerseits war - neben mehreren Privatpersonen als Kommanditisten - die E GmbH atypisch still mit 35% am Vermögen beteiligt. Hierbei handelte es sich wiederum um eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organtochter der A C & D GmbH & Co KG (nachfolgend C & D KG), die 93,6% der Anteile an der E GmbH hielt. Die E GmbH wurde in der Folgezeit mit Verschmelzungsvertrag vom 21. August 2006 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die A GmbH & Co KG verschmolzen.
Bei den Tochtergesellschaften der A GmbH & Co KG wurden für Zwecke der „Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb” gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr gültigen Fassung jeweils die Gewerbesteuermessbeträge als Ganzes und die auf jeden Anteilseigner entfallenden Anteile festgestellt.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte und des Gewerbesteuermessbetrags sowohl der A GmbH & Co.KG als auch der atypisch stillen Gesellschaft, bestehend aus A GmbH & Co.KG und E GmbH, erfolgte zusammen gefasst in einem Feststellungsbescheid. Diesen gab der Beklagte (das Finanzamt – FA –) am 6. Januar 2009 an Herrn G von der Steuerabteilung der A-Gruppe als Empfangsbevollmächtigtem für die A GmbH & Co.KG bekannt. Im Rahmen der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags bezog das FA die von den Tochtergesellschaften der A GmbH & Co.KG übernommenen Anteile an deren Gewerbesteuermessbeträgen in Höhe von insgesamt 1.326.302,36 EUR ein. Da die A GmbH & Co.KG einen Verlust aus Gewerbebetrieb erzielte, entsprach dieser Betrag dem festzustellenden Gewerbesteuermessbetrag. Den an der A GmbH & Co.KG beteiligten natürlichen Personen rechnete das FA jeweils ein ihrem Beteiligungsverhältnis entsprechenden Anteil hieran zu. Für die E GmbH erfolgte eine derartige Zurechnung indessen nicht.
Dagegen richtete sich ein fristgemäß eingelegter Einspruch. Der E GmbH sei der anteilige auf sie entfallende Gewerbesteuermessbetrag von 35% zuzurechnen. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Gewerbesteueranrechnung die Entlastung von gewerblichen Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer beabsichtigt. Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften seien deshalb anteilige Gewerbesteuermessbeträge aus Beteiligungen an anderen Mitunternehmerschaften zu berücksichtigen. Dies sei erforderlich, da sich Ergebnisanteile aus Untergesellschaften bei der Obergesellschaft gem. § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nicht auf den Gewerbesteuermessbetrag auswirken würden. Die Untergesellschaft zahle somit Gewerbesteuer, die bei den Mitunternehmern der Obergesellschaft zu Anrechnungspotential führe. Die Mitunternehmer seien daher durch die gezahlte Gewerbesteuer grds. nicht belastet. Vorliegend sei die C & D KG zu 93,6% an der E GmbH beteiligt. Zwischen beiden Gesellschaften bestehe ein Gewinnabführungsvertrag, so dass das Einkommen der E GmbH der C & D KG als Organträgerin zugerechnet werde. Die E GmbH sei ihrerseits wiederum zu 35% atypisch still an der Klägerin beteiligt. Die anteiligen Gewerbesteuermessbeträge der Tochtergesellschaften der A GmbH & Co.KG würden bei dieser für Zwecke der Gewerbesteueranrechnung ei...