vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 185 UmwG – Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – Zuführung von Gewinnen aus der Auflösung der vor der Vermögensübertragung vorhandenen stillen Reserven

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen, die von einem VVaG in zeitlichem Zusammenhang mit der Vermögensübertragung auf eine AG nach § 185 UmwG erzielt werden und nicht auf Zahlungen des Übernehmers des Versicherungsgeschäfts für den Verlust des vermögensrechtlichen Teils der Vereinsmitgliedschaft beruhen, gehören nicht zum Übertragungsgewinn i.S.d. § 181 Abs. 1 UmwG, für den die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (RfB) ausgeschlossen ist.
  2. Die der Bildung einer RfB zugrunde liegende Auflösung der vor der Vermögensübertragung vorhandenen stillen Reserven zugunsten der Versicherungsnehmer anstelle einer Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Übernehmerin gegen Ausgleichszahlung stellt keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; AO § 42; HGB § 341e Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 11 Abs. 1, § 175 Nr. 2 Buchst. b, § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 1, § 185

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der durch Vermögensübertragung nach § 185 Umwandlungsgesetz (UmwG) zum 31.12.2000 auf sie übergegangenen „S-VVaG” („S”). Gegenstand der „S” war der Betrieb einer Sterbegeldversicherung für Mitglieder bzw. Versicherungsnehmer nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Die „S” gewährte Sterbegelder nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Sonderbedingungen für die Unfallzusatzversicherung.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der „S” für den Veranlagungszeitraum 2000 durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung „E-Stadt” stellte der Prüfer u.a. fest, dass die „S” zum 31.12.2000 ihr Betriebsgrundstück „"W-Straße"” zu einem Kaufpreis von „...” DM an die Klägerin verkauft hatte. Hieraus resultierte ein Veräußerungsgewinn von „...” DM. Des Weiteren hatte die „S” mit Schreiben vom 20.12.2000 (an die „M-Bank”, die „D-Bank” und die „T-Bank”) Kapitalanlagen im Nennwert von insgesamt „...” DM veräußert. Dabei wurde ein Veräußerungsgewinn von insgesamt „...” DM erzielt. Der gesamte Veräußerungsgewinn i.H.v. „...” DM wurde von der „S” zum 31.12.2000 der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (RfB) zugeführt.

Der Prüfer wies darauf hin, dass mit der Realisierung dieser stillen Reserven gleichzeitig „...” DM zzgl. „...” DM gleich „...” DM dem Deckungsstock entzogen worden seien, da die Bankkonten, auf denen die Erträge aus den Wertpapierverkäufen bis zum 10.01.2001 bzw. bis zum 25.01.2001 geparkt worden seien, nicht mit einem Sperrvermerk nach § 72 VAG zu Gunsten des Treuhänders versehen gewesen seien. Dadurch habe sich eine Unterdeckung i.H.v. rd. 37 % im Deckungsstock ergeben, was bei Kenntnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu einem Einschreiten nach § 87 VAG geführt hätte.

Der Prüfer war der Auffassung, dass es sich bei der Realisierung der stillen Reserven nicht um einen laufenden Gewinn, sondern um einen sich in der Zeit vom 20.12.2000 bis einschließlich 31.12.2000 ergebenen Vermögensübertragungsgewinn gehandelt habe. Das Entgelt bzw. der Übertragungsgewinn könne jedoch nach herrschender Meinung nicht der RfB zugeführt werden, da es sich nicht um einen laufenden Gewinn des versicherungstechnischen Geschäftes und folglich nicht um eine Beitragsrückerstattung handele.

Zwar habe die BaFin ihre Zustimmung zur Vermögensübertragung in der durchgeführten Form erteilt, jedoch seien bei dieser Prüfung lediglich die Interessen der Versicherungsnehmer nach Übernahme der Verträge durch die Klägerin sowie die ausreichende Entschädigung der Mitglieder von Belang gewesen.

Grundsätzlich seien Gewinne aus der Veräußerung des Grundstücks und der Umschichtung von Kapitalanlagen zwar der RfB i.S.d. § 21 Abs. 2 KStG zuführbar. Im Streitfall schließe § 42 AO jedoch eine entsprechende Zuführung aus.

Zwar bestehe der Anschein, es habe sich um eine Übertragung zu Teilwerten gehandelt. Da die Teilwerte jedoch mangels Kapitals (0 DM) den Buchwerten entsprochen hätten, habe es sich unter dem Gesichtspunkt des § 42 AO um eine Übertragung zu Buchwerten mit notwendiger Entschädigung gehandelt.

Nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 HGB sind versicherungstechnische Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen zu bilden, soweit die Auszahlung an die Berechtigten gesichert ist. Es handele sich um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, für die handelsrechtlich eine Passivierungspflicht bestehe. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit gelte die Passivierungspflicht dem Grunde nach auch für die Bildung und die Beibehaltung der Rückstellung in der Steuerbilanz. Dem...

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