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FG Düsseldorf Urteil vom 22.06.1995 - 15 K 354/89 E

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2000; Aktenzeichen VI R 77/95)

BFH (Beschluss vom 23.08.1999; Aktenzeichen GrS 1/97)

BFH (Beschluss vom 22.11.1996; Aktenzeichen VI R 77/95)

 

Gründe

Die Kläger bewohnen das 1981 erworbene Zweifamilienhaus … in … Das Gebäude steht im Alleineigentum des Ehemannes. Ein Raum des Hauses, der 10,78 % der Gesamtwohnfläche des Hauses einnimmt, wird von der Ehefrau als Arbeitszimmer genutzt.

In den Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1984 bis 1986 machten die Kläger die erhöhte Abschreibung nach § 7 b Einkommensteuergesetz – EStG – und die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG für den 200.000,00 DM übersteigenden Teil der Herstellungskosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften des Ehemannes aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Abweichend von den Steuererklärungen kürzte das Finanzamt die Werbungskosten um den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil an der Abschreibung und führte die Veranlagungen entsprechend durch. Dabei ging das Finanzamt von einer Gesamtwohnfläche von 153 qm und von einer Fläche des Arbeitszimmers von 16,5 qm aus.

Die Einkommensteuer wurde mit Bescheiden vom 03.09.1985 (für 1984), vom 03.11.1986 (für 1985) und vom 03.08.1988 (für 1986) auf 23.528,00 DM (für 1984) auf 19.132,00 DM (für 1985) und auf 25.426,00 DM (für 1986) festgesetzt.

Die Kläger haben diese Bescheide mit dem Einspruch angefochten. Während des Einspruchsverfahrens sind die Bescheide aus anderen Gründen geändert worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 1989 sind die Einsprüche als unbegündet abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Klage.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen, in denen erhöhte Kinderfreibeträge angesetzt wurden. Diese Änderungsbescheide haben die Kläger zu...

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