vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung von Kommanditanteilen an minderjährige Kinder – Gesamtbeurteilung bei vielfachen Einschränkungen der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Schenkung von Teil-Kommanditanteilen an die minderjährigen Kinder des alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG unter Reservierung von Mindestanteilen des Altgesellschafters am (Veräußerungs)Gewinn, dem unbeschränkten Recht des Altgesellschafters zur Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, dem befristetem Ausschluss des Kündigungsrechts (bis zum 34./36. Lebensjahr) und dem Ausschluss des Widerspruchsrechts sowie der Auflage der Abführung der Gewinnanteile an jeweils eine Vater-Kind-GbR, bei der wiederum eine von der Zustimmung des Altgesellschafters abhängige Entnahmebeschränkung bis zum 35. Lebensjahr besteht, ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Kinder-Kommanditisten bestimmenden Umstände aufgrund der vielfachen Einschränkungen der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos steuerlich nicht anzuerkennen.
  2. Die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Gesellschaftsverhältnisses sowie die Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit über den Gewinnanteil stehen auch der Annahme einer steuerlich anzuerkennenden typisch stillen Gesellschaft zwischen den Kinder-Kommanditisten und der KG entgegen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, §§ 12, 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4; EStG a.F. § 10 Abs. 1a; HGB §§ 132, 155, 161, 164 Abs. 1, §§ 168, 230, 234

 

Streitjahr(e)

2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die minderjährigen Kinder der Kommanditisten einer GmbH & Co KG in den Jahren 2009 bis 2014 als Mitunternehmer an der Gesellschaft beteiligt sind.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Persönlich haftende und nicht am Kommanditkapital der Klägerin beteiligte Gesellschafterin ist die…GmbH -GmbH-, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer -A- ist. Die GmbH ist auch die alleinige Geschäftsführerin der Klägerin. Kommanditisten bei einem Kommanditkapital von 100.000 € sind A mit 29 %, die Ehefrau des A, -G-, mit 1 %, sowie die beiden Kinder von A und G, -J- (*1996) und -P- (*1994) mit jeweils 35 %.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom…2008 gegründet. Gesellschaftszweck ist die Vermögensverwaltung aller Art, der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, insbesondere die Übernahme, das Halten und das Verwalten der zunächst allein von A gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Y-GmbH & Co. KG (Y-KG). Dementsprechend ist die Klägerin (im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach A) als Kommanditistin in die Y-KG eingetreten und erzielt als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Kommanditist der Klägerin mit einem Kommanditkapital von 10.000 € war zunächst allein A. Am…2008 brachte A seinen Kommanditanteil im Nennbetrag von 114.000 € (entsprechend einer Beteiligung von 11,4 %) an der Y-KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert iHv 230.850 € in die Klägerin ein. Der Festkapitalanteil der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang von 10.000 € auf 100.000 € erhöht. Der Kommanditanteil an der Y-KG ist bis heute die einzige Beteiligung der Klägerin.

Am…2008 schenkte und übertrug A von seinem festen Kommanditanteil einen Teilkommanditanteil im Nennbetrag von 1.000 € an seine Ehefrau G und weitere Teilkommanditanteile im Nennbetrag von jeweils 35.000 € an seine beiden Kinder P und J. Die Schenkung erfolgte bei den Kinder-Kommanditisten unter der Auflage, dass das Kind seinen jährlichen Gewinnanteil in die jeweilige Vater-Kind-GbR einzulegen habe. A ist dazu berechtigt, die Schenkung und die Übertragung des Kommanditanteils u.a. dann zu widerrufen, wenn das Kind gegen diese Auflage verstößt, wenn der geschenkte Kommanditanteil zu Lebzeiten des A ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise veräußert oder belastet wird, wenn das Kind die Klägerin zu Lebzeiten des Vaters ordentlich oder außerordentlich kündigt oder das Kind die Vater-Kind-GbR vor Erreichen des 36. Lebensjahres kündigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den jeweiligen Schenkungsvertrag mit P und J vom…2008 (...) Bezug genommen.

Zudem gründete A mit jedem seiner beiden Kinder eine Vater-Kind-GbR zum Zweck des Aufbaus und der Verwaltung des jeweiligen Kindesvermögens, in welche die Gewinnanteile der Kinder aus der Klägerin einzulegen sind (Gesellschaftsverträge der jeweiligen Vater-Kind-GbR vom…2008). Die zu dem Zeitpunkt der Übertragung minderjährigen Kinder (J 12 Jahre, P 14 Jahre) waren bei diesen Transaktionen jeweils durch einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger vertreten. Die Erklärungen der Ergänzungspfleger wurden mit Beschluss vom…2008 vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

Die Klägerin wurde auf unbestimmte Zeit eingegangen. Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, frühestens jedoch zum 31.12.203...

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