Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen – Ausschließlichkeitsgebot, Mitverpachtung des Inventars bei gewerblicher Hotelvermietung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Mitverpachtung des Inventars (Innenausstattung) bei der gewerblichen Vermietung von Hotelgebäuden an eine Betreibergesellschaft stellt keine für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages bei Grundstücksunternehmen begünstigungsunschädliche Ausnahme von dem Gebot der Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dar, da sie nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden kann.
- Bei einer als Ausnahme von der „Ausschließlichkeit” im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG anzuerkennenden Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen muss es sich zumindest um fest mit dem Grundstück verbundene Wirtschaftsgüter handeln.
- Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (Anschluss an BFH- Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 9 Nr. 1 S. 2; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, die durch Vertrag vom 13.3.2001 gegründet und am „…”.4.2001 in das Handelsregister (Amtsgericht „C-Stadt”, HRB „001”) eingetragen wurde. Sie ist eine Holding, deren Tätigkeit sich auf das Erwerben, Halten und Veräußern von Beteiligungen beschränkt, die den Besitz und den Betrieb von Hotels und ähnlichen Betrieben zum Gegenstand haben. Die Entstehung der Klägerin ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2001 über das Vermögen der Firmengruppe „D” in „F-Stadt” das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die „D”-Gruppe hatte u.a. auch mehrere Hotels betrieben. Aus der Insolvenzmasse erwarb der Konzern „X”, zu dem die Klägerin gehört, umfangreiche Unternehmensteile. Hierzu gehörten auch mehrere Hotelgrundstücke nebst Inventar sowie die Anteile an einer Auffanggesellschaft für die „D-Immobilien-GmbH”, deren Geschäftstätigkeit in dem Anpachten und Betreiben von Hotels bestanden hatte.
Am 31.5.2001 bzw. am 8.6.2001 gründete die Klägerin 4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die jeweils Hotelgrundstücke (bzw. im Falle des Hotels „A-Str.” in „C-Stadt” Miteigentumsanteile von 33,9% des Hotelgebäudes) aus der Insolvenzmasse der „D”-Gruppe erwarben und an denen die Klägerin 100%-ige Beteiligungen hielt. Es handelte sich um folgende Gesellschaften:
1) Hotel „W-Straße” GmbH (W)
2) Hotel „O-Straße” GmbH (O)
3) Hotel „V-Straße” GmbH (V)
4) Hotel „A-Straße” GmbH (A)
Der Erwerb des Hotels „V-Straße” durch die V wurde aufgrund der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts zum 31.12.2002 rückabgewickelt.
Mit allen der vorgenannten Gesellschaften stand die Klägerin im Streitjahr 2001 in einem gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnis. Im Streitjahr 2003 bestand keine gewerbesteuerliche Organschaft. Im Streitjahr 2004 bestand ein Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und den Gesellschaften W und A.
Betrieben wurden die im Eigentum der „Besitzgesellschaften” stehenden Hotels in den Streitjahren von einer anderen 100%-igen Tochter der Klägerin, der „T-Hotel” GmbH (vormals Auffanggesellschaft der „D-Immobilien-GmbH”, künftig „T”), die die Hotels von den o.g. Gesellschaften anpachtete. Die „T” hatte, um die Fortführung des Hotelbetriebs zu gewährleisten, auch das gesamte Management und Personal von den vormaligen Gesellschaften der „D2”, die die Hotelbetriebe geführt hatten, übernommen.
In den Pachtverträgen mit der O und der W war geregelt, dass das Grundstück nebst dem aufstehenden Gebäude sowie sämtlichem im Zeitpunkt der Unterzeichnung vorhandenen Groß- und Kleininventar verpachtet wurde. Die Pacht bestand aus einer Basispacht und einem variablen Mietanteil in Höhe von 85% des Nettobetriebsergebnisses des Hotels. In Bezug auf das von der A gehaltene Hotelgrundstück trat die „T” in den Mietvertrag mit der „D2” GmbH ein. Gegenstand der Verpachtung war hier ein schlüsselfertiges, betriebsbereites und in allen seinen Teilen benutzungsfähiges und konzessionsfähiges Hotel einschließlich der kompletten Möblierung. Auch in diesem Vertrag war eine Basispacht und eine Ergebnisbeteiligung vereinbart. Letztere belief sich auf 65% des Jahresnettoergebnisses.
Die o.g. Verträge beinhalteten Regelungen bzgl. der Wartung, Reparatur und Ersatzbeschaffung von Klein- und Großinventar und bzgl. der Durchführung von Schönheitsreparaturen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge Bezug genommen.
In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2001 erklärte die Klägerin, dass sie Organträgerin bzgl. der in der Ergänzungsliste aufgeführten Organgesellschaften O, A, W und V sowie der „T” sei. Sie erklär...