Entscheidungsstichwort (Thema)
Beruflich veranlasster Umzug vom Ausland ins Inland; Umzug; Ausstattungsaufwendungen; maßgebliche Veranlassung durch die Lebensführung; Auslandsumzugskostenverordnung; Werbungskostenabzug
Leitsatz (redaktionell)
Die nach dem Bundesumzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen für einen Umzug vom Ausland ins Inland sind ungeachtet der beruflichen Veranlassung des Umzuges der Richtlinienregelung des A 41 Abs. 2 Satz 1 LStR 1996 und der in § 3 Nr. 13 und 16 EStG geregelten Steuerfreiheit von Arbeitgebererstattungen nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, als der Gesichtspunkt der allgemeinen Lebensführung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Ein steuermindernder Abzug i. H. d. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AUV bemessenen pauschalen Ausstattungsbeitrags, der Aufwendungen für die Umstellung auf die neuen Lebensumstände abgelten soll, kommt daher nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 13, 16, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; AUV § 12 Abs. 1 Sätze 1, 4; LStR 1996 Abschn. 41 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr von dem Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Sie sind Staatsangehörige des Staates “A”. Der Kläger zog im Oktober 1996 von “A” in die Bundesrepublik Deutschland; seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn folgten ihm im Dezember 1996. Der Kläger war bis zu seinem Umzug als Arbeitnehmer bei der Firma “B” in “A” tätig. Er wurde von seinem Arbeitgeber an dessen inländische Niederlassung in Essen versetzt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1996 machten die Kläger u.a. einen Ausstattungsbeitrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Auslandsumzugskostenverordnung -AUV- als Werbungskosten geltend und zwar in Höhe von 10.440,- DM zuzüglich 652,- DM für den Sohn.
Mit Bescheid vom 26. März 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 30.751,- DM fest. In den Erläuterungen wies er darauf hin, dass angesichts der Urteile des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 20. März 1993 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, S. 192) sowie vom 27. Mai 1994 (BStBl II 1995, S. 17) der Ausstattungsbeitrag nicht als Werbungskosten abziehbar sei.
Mit Schreiben vom 27. März 1998 beantragten die Kläger die Änderung des vorgenannten Bescheides gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung -AO-. Zur Begründung führten sie aus, der Ausstattungsbeitrag sei als Werbungskosten abzuziehen. § 13 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes -BUKG- definiere den Begriff des Auslandsumzuges. Danach seien Auslandsumzüge "Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland". Schon aus der Wortwahl des Gesetzgebers (Umzügezwischen Inland und Ausland) ergebe sich, dass die Richtung des Umzuges, d.h. vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland irrelevant für die Frage nach der Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung sei. Es werde lediglich festgestellt, dass das Ausland in Beziehung zu dem Umzug stehen müsse, damit von einem Auslandsumzug gesprochen werden könne. Somit bestimme schon § 13 Abs. 1 BUKG, dass die AUV sehr wohl anzuwenden sei. Soweit die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 Nr. 4 BUKG bestimme, dass kein Auslandsumzug aus Anlass einer Versetzung oder Einstellungim Inland vorliege, wenn die bisherige Wohnung im Ausland liege, sei darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, da es sich um eine Versetzungins Inland handele.
Der BFH habe in BStBl II 1987, 188 ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 Nr. 4 BUKG (damals § 16 Abs. 2 Nr. 4 BUKG) erfüllt seien, da es sich in dem zu entscheidenden Fall um eine Einstellung im Inland gehandelt habe. Mit seinem Urteil habe der BFH jedoch festgelegt, dass die AUV dennoch analog anzuwenden sei - die Ausnahmeregelung also nicht eingreife -, da das vom FG gefundene Ergebnis dem Grundsatz einer zutreffenden Besteuerung widerspreche. Die Nichtanwendung der Vorschriften über Auslandsumzüge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 4 BUKG (damals § 16 Abs. 2 Nr. 4 BUKG) habe seine Historie im beamtenrechtlichen Umzugskostenrecht, da davon ausgegangen werde, dass das Wohnen im Ausland nicht vom Dienstherrn veranlasst worden sei. Wie der BFH jedoch zutreffend ausführe, sei dieser für das öffentliche Dienstrecht maßgebende Gesichtspunkt für den Bereich der Werbungskosten ohne Gültigkeit, da Umzugskosten grundsätzlich stets zu berücksichtigen seien, wenn der Umzug beruflich veranlasst sei. Eine solche Veranlassung sei insbesondere gegeben, wenn der Umzug wegen Antritts einer neuen Stellung oder Wechsels des Arbeitgebers durchgeführt werde. Steuerrechtlich komme es mithin nicht darauf an, ob der neue Arbeitgeber das bisherige Wohnen und Arbeiten des Steuerpflichtigen an einem bestimmten Ort im Inland oder im Ausland veranlasst habe. Ferner seien vom BFH die Regelungen der spiegelbildlichen Betrachtungsweise aufgestellt worden. Nach dem genannten Urteil sei für einen Ausländer, der aus beruflichen Gründen ins Inland komme, d...