Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Betriebsverpachtung: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen – Wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Nutzung – Unmittelbare Nutzung zu betrieblichen Zwecken. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 31/23)
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Betriebsverpachtung schließt die Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht aus, wenn das Betriebsgrundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs darstellt und die Mitvermietung weiterer Betriebsvorrichtungen an sich gewerbesteuerlich unschädlich ist (a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2022 2 K 2599/18 G, EFG 2022, 1392; FG Münster, Urteil vom 06.12.2019 14 K 3999/16 G, juris).
- Die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Lastenaufzügen zum Betrieb von Warenhäusern steht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegen.
- Am Gebäude angebrachte Verladerampen gehören nicht zu den begünstigungsschädlichen Betriebsvorrichtungen, weil mit derartigen die zweckentsprechende Benutzung der Gebäude erst ermöglichenden Zugangsvorrichtungen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 5 Nr. 1a; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 3b
Streitjahr(e)
2016, 2017, 2018, 2019, 2020
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Jahren 2016 bis 2020 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin der Klägerin ist die P. Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Verwaltungs GmbH). Geschäftsführerin der Verwaltungs GmbH ist I., die zugleich Kommanditistin der Klägerin ist. Weiterer Kommanditist war O. F. und sind ab 2019 Z. und K. F. als Erben nach dem verstorbenen O. F..
Die Klägerin ist Eigentümerin von drei Grundstücken: V.-straße in W., J.-straße in G. sowie D.-straße in W.-H.. Die Grundstücke sind jeweils mit einem Geschäftshaus bebaut. Auf diesen Grundstücken betrieb die Klägerin in der Vergangenheit eigene…H äuser, für den Wareneinkauf war sie während des aktiven Betriebs der…H äuser an einer Einkaufsgenossenschaft beteiligt. Den Betrieb der ...H äuser stellte sie im Jahr 2005 ein. Seit diesem Zeitpunkt vermietet sie die Immobilien. Die Vermietung der Objekte in G. und W. erfolgt an die Y.…KG (Y.). Das Objekt in H. ist an N. vermietet, die dort ein Einzelhandelsgeschäft (C.) betreibt.
Objekt in W.
Der Mietvertrag für das Objekt in W. wurde am 16.09.2004 geschlossen. Mietgegenstand sind Verkaufsflächen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, Lagerflächen im Untergeschoss sowie Sozialräume im 2. Obergeschoss mit einer Nutzfläche von insgesamt ca. 1.235 qm. An dem Gebäude in W. befindet sich eine fest mit dem Gebäude verbundene Rampe mit einem manuell umklappbaren Stahlblech (Verladerampe W.). In einem Teil des Untergeschosses befinden sich Lagerregale aus Holz. In dem Gebäude sind zudem ein Personenaufzug sowie ein Lastenaufzug vorhanden. Der Lastenaufzug wurde mit der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1987 eingebaut. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betrugen (umgerechnet) 19.920,65 EUR.
Hinsichtlich des Zustandes der übergebenen Mietfläche wird auf eine dem Mietvertrag als Anlage 2 beigefügte Baubeschreibung verwiesen. In dieser Anlage findet sich unter Ziffer 12 der folgende Passus:
Aufzugsanlagen (Vermieterleistung) - Entfällt - (Nur Lageraufzug)
Der Mieter übernimmt die beiden vorhandenen Aufzüge in funktionsfähigem Zustand.
Objekt in G.
Der Mietvertrag für das Objekt in G. wurde ebenfalls am 16.09.2004 geschlossen. Mietgegenstand sind Verkaufs- und Lagerflächen sowie Sozialräume mit einer Nutzfläche von insgesamt ca. 1.240 qm, die sich jeweils im Erdgeschoss befinden. An dem Gebäude in G. befindet sich ebenfalls eine fest mit dem Gebäude verbundene Rampe, die mit einem Verbindungsblech manuell mit einem Lastkraftwagen (LKW) verbunden werden kann (Verladerampe G.), sowie ein Lastenaufzug.
Für den Zustand der übergebenen Mietfläche wird ebenfalls auf eine dem Mietvertrag als Anlage 2 beigefügte Baubeschreibung verwiesen.
Ziffer 12 lautet dort wie folgt:
Aufzugsanlagen (Vermieterleistung) - Entfällt - (Nur Lageraufzug, Bestand o.k)
Objekt in W.-H.
Der Mietvertrag für das Objekt in W.-H. wurde am 24.11.2004 geschlossen. Mietgegenstand ist eine ca. 475 qm große Nutzfläche im Erdgeschoss, eine Lagerfläche im Kellergeschoss sowie…Pkw-Stellplätze.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Mietverträge Bezug genommen (Bl. 70 ff. d.A.).
Die Klägerin bilanzierte als Anlagevermögen unter anderem einen Posten „Betriebsvorrichtungen“ (Konto 0280). Unter diesem wurden jeweils für das Objekt in W. eine Überladebrücke sowie Deckenabhänge aus...