Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurteilung der Gebrauchsbestimmung eines Kfz anhand seiner objektiven Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller Merkmale
Leitsatz (redaktionell)
Ein sog. Pick-up mit rundum verglaster viertüriger Doppelkabine, fünf vollwertig ausgestatteten Sitzplätzen und einer vergleichsweise geringen Zuladungsmöglichkeit von 26,06 % des zulässigen Gesamtgewichts (4.490 kg) ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich auch dann als Pkw einzustufen, wenn die offene Ladefläche mit 51,2 % etwas mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.
Normenkette
KraftStG § 8 Nrn. 1-2, § 12 Abs. 2 Nr. 4; PBefG § 4 Abs. 4 Nrn. 1, 3
Streitjahr(e)
2008
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 25. August 2008.
Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke…Es handelt sich dabei um einen am 22. Februar 2001 erstmals zum Verkehr und am 22. Juli 2005 erstmals auf den Kläger zugelassenen Pick-up mit Doppelkabine und offener Ladefläche. Das Fahrzeug verfügt über einen 7,3 l Dieselmotor und ein zulässiges Gesamtgewicht von 4.490 kg. Der Beklagte (das Finanzamt –FA –) bemaß die Kraftfahrzeugsteuer zunächst wie bei Lastkraftwagen (Lkw) nach dem zulässigen Gesamtgewicht und setzte die Steuer ab dem 22. Juli 2005 auf jährlich 158 Euro fest.
Bei einer Vorführung des Fahrzeugs durch den Kläger am 05. August 2008 stellte das FA die Länge der Doppelkabine mit 2,30 m und die Länge der offenen Ladefläche mit 2,13 m fest. Es gelangte zu der Auffassung, dass das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen (Pkw) einzustufen sei und erließ am 25. August 2008 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 22. Juli 2008 auf jährlich 1.259 Euro festsetzte. Den Bescheid stützte das FA auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) und § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 20. Oktober 2008 als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, es handele sich um ein Importfahrzeug aus den USA, das lt. Herstellerangaben ein Lkw sei. Die Behauptung des FA, die Ladefläche sei kleiner als die der Personenbeförderung dienende Fläche, sei unzutreffend. Das FA habe nur die Länge der Ladefläche (2,13 m) und die Länge der zur Personenbeförderung dienenden Fläche (2,30 m) verglichen. Es habe aber die unterschiedlichen Breiten von Fahrgastraum (1,5 m) und Ladefläche (1,7 m) unberücksichtigt gelassen. Danach überwiege die Ladefläche mit 3,621 qm die Fläche der Fahrgastzelle von 3,45 qm deutlich. Die Einordnung des Fahrzeugs als Pkw sei deshalb unzutreffend.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, bei dem Fahrzeug bestehe die Möglichkeit, mit Hilfe weiterer Vorrichtungen einen Sattelauflieger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 6,5 t zu montieren. Unabhängig davon verfüge das Fahrzeug über eine Anhängerkupplung. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs betrage zwar, wie im Fahrzeugbrief angegeben, 145 km/h. Da es jedoch ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t habe, unterliege es den Beschränkungen für Lkw, sodass es nicht schneller als 80 km/h fahren dürfe. Einen Fahrtenschreiber besitze sein Pick-up allerdings nicht, da er das Fahrzeug nicht gewerblich nutze.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 25. August 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2008 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Einspruchsverfahren trägt es vor, zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Kraftfahrzeugs zum Typ des Pkw oder des Lkw besonderes Gewicht beizumessen sei, gehöre insbesondere die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür seien, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang habe.
Da es sich um ein Importfahrzeug aus den USA handele, habe das computergestützte Kraftfahrzeugsteuerprogramm wegen fehlender Typenschlüsselbezeichnung das Fahrzeug bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht als Pkw eingestuft. Erst nach Bekanntwerden der tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs sei die Festsetzung von Beginn des laufenden Entrichtungszeitraums an geändert worden.
Im Übrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss vom 07. November 2006 VII B 79/06 einen baugleichen Pick-up als Pkw eingestuft.
Mit Beschluss vom 25. März 2009 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 25. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Das FA hat das Fahrzeug des Klägers zu Recht der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gem. § 8 Nr. 1 KraftStG unterworfen. Es handelt sich bei dem Fahrzeug kraftfahrzeug...