Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, erzielen beide als Dipl.-Ing. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihre Tochter …, geb. 1987, wurde im Streitjahr in einer Kindertagesstätte, ab August in einem Kinderhort betreut. In der Einkommensteuererklärung 1993 machten die Kläger entrichtete Elternbeiträge von 2.600,– DM und 1.450,– DM (ohne Beköstigung) als Werbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen seien erforderlich gewesen, um ihrer beider Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und zu sichern. Der Beklagte lehnte die steuerliche Anerkennung ab, da es sich um Lebenshaltungskosten handele, zudem laufende Aufwendungen für ein Kind durch den Kinderfreibetrag abgegolten seien.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Kinderbetreuungskosten seien zur Einkunftserzielung zwingend erforderlich gewesen. Zudem sei die Höhe der Beiträge von der Höhe ihrer erzielten Einkünfte abhängig.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten von 4.050,– DM anzuerkennen und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid entsprechend zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Werbungskostenabzug in Höhe der Kinderbetreuungskosten kommt nicht in Betracht.
Einkommensteuerrechtlich wird bei der Beurteilung von Aufwendungen zwischen Aufwendungen der Einkünfteerzielung und solchen der Einkommensverwendung unterschieden. Werbungskosten sind Aufwendungen, welche die Ausübung des Berufs mit sich bringt und die der Erwerbung, Erhaltung und Sicherung des Arbeitslohns dienen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Aufwendungen, die für die Lebensführung gemacht werden, sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten; dazu gehören insbesondere die Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (§ 12 Nr. 1 EStG). Sie werden bei der Einkommensteuerfestsetzung in dem durch die Vorschriften über Sonderausgaben, über außergewöhnliche Belastung und über den Tarifbestimmten Umfang berücksichtigt. Das Aufteilungsverbot gemäß § 12 EStG verhindert, daß Kosten der Lebensführung Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden können, es sei denn, ein ausschließlich beruflich veranlaßter Anteil der Aufwendungen kann nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit, zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise aus den Lebenshaltungskosten ausgeschieden werden (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 9. November 1982 VIII R 198/81, Bundessteuerblatt – BStBl– II 1983, 297, 298).
Nach diesen Grundsätzen stellen Kosten der Unterbringung eines Kindes berufstätiger Eltern in einem Kindergarten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Werbungskosten dar.
Wenn Steuerpflichtige ihre Kinder in den Kindergarten bringen, handeln sie in Ausübung ihrer elterlichen Gewalt und in Erfüllung der Fürsorgepflicht sowie ihrer Unterhaltspflicht. Bei solchen im Familienrecht wurzelnden Entscheidungen geht es um den Bereich der persönlichen Lebensführung. Daran ändert sich auch nichts, wenn Eltern bei ihren Entscheidungen Gesichtspunkte einbeziehen, die außerhalb des Familienrechts liegen und mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Die Unterbringung des Kindes im Kindergarten ist durch die Entschließung der Unterhalts- und erziehungsberechtigten Eltern veranlaßt. Ihrer Unterhalts- und Erziehungspflicht können die berufstätigen Eltern in verschiedener Weise nachkommen, z. B. dadurch, daß sie das Kind während der Abwesenheit nahen Angehörigen anvertrauen, eine Haushaltsgehilfin einstellen oder das Kind in einen Kinderhort geben o.ä.. Gleichwohl, welchen Weg die Eltern wählen, handelt es sich dabei doch immer um eine familienrechtliche Entscheidung, die in den Bereich der privaten Lebensführung gehört. Die Berufstätigkeit beider Elternteile ist eine Überlegung, die diese Entscheidung mit beeinflussen kann, ohne daß aber deswegen die Entscheidung ihren Charakter als familiäre Entscheidung verliert (Urteil des BFH vom 4. August 1967 VI R 208/66, BStBl III 1967, 726, 727; ebenso Urteil des BFH vom 9. November 1982, a.a.O.; Urteil des Finanzgerichts München vom 14. Dezember 1966 III 7/66, Entscheidungen der Finanzgerichte 1967, 282; Kirchhof/Söhn-von Bornhaupt, EStG, § 9 RdNr. G 57 „Kinderbetreuungskosten”).
Das Gericht schließt sich dieser seiner Ansicht nach überzeugenden Rechtsprechung an. Vorliegend kann eine ausschließliche berufliche Veranlassung der Kinderbetreuung nach den Gesamtumständen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 und 25 des Gerichtskostengesetzes.
Fundstellen