vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Aufwendungen eines Reiseveranstalters für Hotelkontingente: Einordnung des Reisevorleistungseinkaufs als fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen
Leitsatz (redaktionell)
- Die Aufwendungen eines Reiseveranstalters für Hotelkontingente im Rahmen seines Reisevorleistungseinkaufs können nicht als Mietaufwand für die Benutzung von (un)beweglichen Wirtschaftsgütern des fiktiven Anlagevermögens im Eigentum eines anderen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, da die eingekaufte Nutzungsmöglichkeit der Hotelzimmer bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund der hierbei ausgeübten Vermittlungsfunktion eher als fiktives Umlaufvermögen einzuordnen ist (a.A. FG Münster, Urteil vom 4. Februar 2016 9 K 1472/13, EFG 2016, 925).
- Soweit nur eine Anwartschaft des Reiseveranstalters im Rahmen eines Kontingentvertrags besteht und das konkrete Hotelzimmer erst mit der Buchung des Kunden verbindlich angemietet wird, ist eine zufällige Auswahlentscheidung des Kunden anzunehmen, die der Annahme fiktiven Anlagevermögens entgegensteht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. Oktober 2016 I R 57/15, BFH/NV 2017, 388).
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, e; HGB § 247 Abs. 2
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Streitig ist die gewerbesteuerliche Behandlung des sog. Reisevorleistungseinkauf im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2009.
Die klagende GmbH ist Reiseveranstalterin im Endkundengeschäft. Sie ermittelt ihren Gewinn gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG - unter Zugrundelegung eines abweichenden Wirtschaftsjahres…Die Klägerin erzielte im Wirtschaftsjahr 2008/2009 Umsatzerlöse i. H. v.…€; davon entfielen auf den „Verkauf” von Reiseleistungen Umsätze i. H. v. .... €. Der Jahresüberschuss betrug .... €.
Die Klägerin organisiert Urlaubsreisen u.a. in der Form von Pauschalreisen und führt diese nach Maßgabe der §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - durch. Zu diesem Zweck „kauft” die Klägerin Reiseleistungen ein, die sie dann gebündelt als Leistungspaket auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu einem Gesamtpreis gegenüber den Reisenden erbringt. Zur Erfüllung der Reiseverträge bedient sich die Klägerin verschiedener Leistungsträger im Sinne des § 651a Abs. 2 BGB a.F. (z.B. Luftfahrtunternehmen, Deutsche Bahn, Hoteliers), die der Klägerin die in einer Pauschalreise enthaltenen Leistungen verschaffen. So erbringen etwa Hoteliers in ihrer Funktion als Leistungsträger Hotelleistungen gegenüber den Kunden der Klägerin. Daneben unterhält die Klägerin Vertragsbeziehungen zu Zielgebietsagenturen, die ihr neben den Leistungsträgern teils gebündelte Reisepakete im sog. B2B-Ketten-Geschäft verkaufen. Zudem bezieht die Klägerin ihre Hotelkontingente teils über andere Reiseveranstalter. In diesem Zusammenhang entstehen ihr u.a. Aufwendungen für den „Einkauf” von Hotelkontingenten, im Wirtschaftsjahr 2008/2009 insgesamt…€. Buchhalterisch erfasst die Klägerin verkaufte, aber noch nicht angetretene Reisen als Umlaufvermögen.
Für das Streitjahr 2009 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag zunächst mit…€ fest (Bescheid vom 6. April 2011). Dabei wurden Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen i. H. v.…€ und Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen i. H. v.…€ (quotal) der Hinzurechnung unterworfen. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Er wurde in der Folgezeit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - geändert, ohne dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung betroffen war.
Auf der Grundlage der Prüfungsanordnung vom 9. Dezember 2013 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld in den Jahren 2014 und 2015 eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 bei der Klägerin durch, die u.a. die Gewerbesteuer betraf. Dabei traf die Betriebsprüfung im Hinblick auf die Reisevorleistungen folgende Feststellung:
Nach Rn. 29b der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2012, 654 Rn. 29b) seien Aufwendungen für die Anmietung von Unterkünften, die unmittelbar der originären Tätigkeit des Unternehmens zuzuordnen seien (z.B. Reisedienstleistungen), dem Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - anteilig wieder hinzuzurechnen. Die Ergänzung um das Wort „Reisedienstleistungen” stelle klar, dass der Reisevorleistungseinkauf „Hotel” eines Reiseveranstalters der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliege.
Hotelverträge seien als Mietverträge im Sinne des § 535 BGB zu qualifizieren. Es handele sich um gemischte Verträge, da der Hotelier neben Übernachtungsleistungen eine Vielzahl von Nebenleistungen erbringe. Die wesentliche Leistung liege aber in der entgeltlichen Gebrauchsüberla...