Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen zum Erwerb der Flugpilotenlizenz durch Steward als nur beschränkt abziehbare Berufsausbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Der Erwerb der Flugpilotenlizenz durch einen als Flugbegleiter (Steward) tätigen Steuerpflichtigen (früherer Polizeibeamter) schafft die Grundlage für die Ausübung eines völlig anders gearteten Berufes, so dass die hierfür getätigten Aufwendungen nicht als Fortbildungskosten, sondern als nur beschränkt abziehbare Berufsausbildungskosten zu qualifizieren sind.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Flugpilotenlizenz als Aus- oder Fortbildungskosten.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 als Flugbegleiter (Steward) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben absolvierte er eine Ausbildung zum Piloten. In seiner Steuererklärung machte er Aufwendungen für die Pilotenausbildung in Höhe von 49.942,96 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte folgte dem nicht und erließ am 14.11.1997 einen Einkommensteuerbescheid 1996, in dem er die Aufwendungen lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit einem Höchstbetrag von 1.800 DM als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18.11.1997 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.3.1998 als unbegründet zurückwies.
Mit seiner am 9.4.1998 beim Beklagten und am 20.4.1998 beim Finanzgericht eingegangenen Klage trägt der Kläger vor:
Er habe eine abgeschlossene Ausbildung als Polizeibeamter und sei über 10 Jahre in diesem Beruf tätig gewesen bevor er u. a. wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten den Beruf des Stewards ergriffen habe. Seit 1992 sei er zudem im Besitz eines privaten Flugscheins gewesen. Zur Sicherung seiner Erwerbsmöglichkeiten sei er gezwungen gewesen, sich zum Piloten fortzubilden, da Flugbegleiter zunehmend durch Arbeitnehmer aus Billiglohnländern ersetzt worden seien. Hätte er ein Ausbildungsverhältnis bei einer Fluggesellschaft begründet, wären die Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen gewesen. Dies müsse auch bei der von ihm gewählten Fortbildung neben dem Beruf entsprechend gelten. Das Gesetz und die darauf aufbauende Rechtsprechung basierten auf dem überholten Rechtsverständnis, dass man den erlernten Beruf sein Leben lang ausübe. Diese Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich jedoch dahingehend geändert, dass man nicht davon ausgehen könne, nur für einen Beruf ausgebildet zu werden.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 14.11.1997 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer Werbungskosten i. H. von 49.942,96 DM für die Fortbildung zum Flugpiloten unter gleichzeitiger Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Ausbildungskosten i. H. von 1.800 DM festgesetzt wird,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er trägt vor:
Der Kläger habe bei seiner Ausbildung zum Piloten nicht auf seine Kenntnisse als Flugbegleiter aufbauen können. Mit der Ausbildung zum Piloten habe er eine dem Beruf des Flugbegleiters fremde, höhere Qualifikation erlangt. Bei dem technischen Beruf des Piloten handele es sich um eine völlig andere Berufsart als der eines im Service tätigen Flugbegleiters.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erlangung der Flugpilotenlizenz nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anerkannt. Bei den Aufwendungen handelt es sich nämlich um Berufsausbildungskosten, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind und - wie geschehen - als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit einem Höchstbetrag von 1.800 DM steuerlich zu berücksichtigen sind.
Berufsausbildungskosten werden aufgewendet, um Kenntnisse zu erwerben, die Grundlage eines künftigen Berufs sind (Bundesfinanzhof Urteile vom 8. Mai 1992, VI R 134/88, Sammlung amtlicher Entscheidungen des BFH -BFHE- 167, 538, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 565, vom 28. September 1984, VI R 44/83, BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 94; Finanzgericht Bremen vom 26. Mai 1994, 1 92 087, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1995, 5). Als Werbungskosten sind dagegen nur Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung abziehbar. Das sind Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (BFH Urteil vom 24. April 1992, VI R 131/89, BFHE 168, 144, BStBl II 1...