Entscheidungsstichwort (Thema)

Ladung zur Vermögensauskunft – Zahlungsaufforderung wegen Einkommen- und Umsatzsteuerschulden – Beschränkung der Vollstreckung bis zur unanfechtbaren Entscheidung von Aufteilungsanträgen – Terminsverlegung wegen Erkrankung, Anforderungen an Attest

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die noch ausstehende unanfechtbare Entscheidung über die Anträge des Vollstreckungsschuldners auf Aufteilung der auf Zusammenveranlagung beruhenden Einkommensteuerschuld steht der Rechtmäßigkeit und Ermessensrichtigkeit der Ladung zur Vermögensauskunft nach erfolgloser Zahlungsaufforderung wegen Einkommen- und Umsatzsteuerschulden nicht entgegen.
  2. Eine Terminsverlegung ist nicht geboten, wenn ein kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Attest weder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt noch nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit enthält (vgl. BFH-Rspr.).
 

Normenkette

AO §§ 277, 284; FGO § 91 Abs. 2; ZPO § 227

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt, die zwischenzeitlich gesondert festgestellt wurden. Daneben war er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Wegen häufiger Veränderungen des Wohnsitzes des Klägers waren im Zeitablauf verschiedene Finanzämter zuständig.

Nachdem sich der Kläger mit seiner Ehefrau von…nach…umgemeldet hatte, betrieb das nunmehr zuständige Finanzamt A wegen rückständiger Einkommensteuern nebst Nebenleistungen die Vollstreckung. Mitte 2013 meldeten sich der Kläger und seine Ehefrau, die sich zwischenzeitlich nach…(Zuständigkeit des Finanzamts B) umgemeldet hatten, gemeinsam unter der Adresse ...straße…in…(als einzige Wohnung) an. Nachdem das beklagte Finanzamt (im Folgenden: das Finanzamt) hiervon erfahren hatte, führte es das Besteuerungsverfahren fort. Das Finanzamt setzte auch das Vollstreckungsverfahren fort und erließ im Mai und Juni 2014 mehrere Pfändungen. Die geltend gemachten fälligen Rückstände gegenüber dem Kläger waren inzwischen auf über 100.000 € angestiegen; neben Einkommensteuern 2001, 2005 bis 2007 nebst Nebenleistungen waren nunmehr auch Umsatzsteuern für 2012, 2013 und das 1. Quartal 2014 rückständig. Nachdem eine Zahlungsaufforderung (vom 16.06.2014) unter Hinweis auf die Folgen des § 284 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erfolglos geblieben war, forderte das Finanzamt den Kläger schließlich zur Abgabe der Vermögensauskunft auf (Bescheid vom 25.08.2014).

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er hatte sich inzwischen zum 1.07.2014 nach…(...), ...straße…umgemeldet, während seine Ehefrau, die nunmehr vom Kläger getrennt lebe, sich nach…umgemeldet hatte. Der Kläger wandte ein, die Forderungsaufstellung sei nicht nachvollziehbar, weil die Steuerschulden nicht aufgeteilt seien. (Nicht näher benannte) Zahlungen des Schuldners und zwischenzeitliche Zahlungen von Drittschuldnern auf Pfändungen seien nicht berücksichtigt.

Das Finanzamt erließ daraufhin, nachdem wegen Einkommensteuer 2008 bereits ein Aufteilungsbescheid ergangen war (Gegenstand des Klageverfahrens 16 K 3899/13 AO) gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau Aufteilungsbescheide zur Einkommensteuer 2001, 2005, 2006 und 2007 (Bescheide vom 17.12.2014). Auch unter Berücksichtigung der Aufteilungen betrugen die fälligen Steuerrückstände nebst Nebenleistungen des Klägers über 100.000 €. Zwischenzeitlich war ein Pfändungsversuch, den das Finanzamt C aufgrund eines Vollstreckungsauftrags des beklagten Finanzamts am 7.10.2014 unternommen hatte, erfolglos geblieben. Der Vollziehungsbeamte traf unter der neuen Adresse des Klägers nur einen Herrn D an, der sich als langjähriger Freund des Klägers vorstellte und erklärte, der Kläger bewohne in seinem (D) Haushalt lediglich einen Raum mietfrei. Der Kläger halte sich bei Verwandten auf, seine Rückkehr sei ungewiss.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015). Es wies darauf hin, dass sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger erfolglos geblieben seien. Die Ladung zur Vermögensauskunft sei rechtmäßig; die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Satz 1 AO seien gegeben. Der Kläger habe bisher kein Vermögensverzeichnis vorgelegt. Die Anordnung sei das geeignete und erforderliche Mittel, um die Vermögensverhältnisse des Klägers aufzuklären. Die Steuerbeträge seien fällig, die rückständigen Einkommensteuern seien aufgeteilt worden, Tilgungsleistungen, auch soweit sie an andere Finanzämter geleistet worden seien, seien berücksichtigt worden.

Hiergegen richtet sich die Klage. Er ist der Auffassung, solange Aufteilungsbescheide nicht rechtskräftig seien, könne nicht „durchvollstreckt” werden und auch keine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Steuerbescheide und Aufteilungsbescheide seien ausnahmslos angefochten und nicht rechtskräftig.

Der Kläger ist, ordnungsgemäß geladen, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er hat in der Terminswoche unter...

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