Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung eines Verlustabzuges zum 31.12.1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2000; Aktenzeichen VIII R 36/97)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 28.04.1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.11.1992 wird der verbleibende Verlust zum 31.12.1990 auf 423.796,00 DM festgestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 33 v. H. und der Beklagte zu 67 v. H. zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger gründete durch notariellen Vertrag vom 24.01.1984 zusammen mit Herrn A eine X GmbH. Das Stammkapital der GmbH betrug 50.000,– DM, wovon jeder Gesellschafter 25.000,– DM übernahm.

Durch notariellen Übertragungsvertrag vom 29.03.1985 übertrug Herr A seinen Geschäftsanteil an den Kläger, als Gegenleistung wurde ein Betrag von 115.000,– DM vereinbart. Über das Vermögen der GmbH wurde am 19.09.1990 das Konkursverfahren eröffnet; durch Beschluß vom 17.04.1996 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.

In der Einkommensteuererklärung 1990 erklärte der Kläger einen Verlust aus der Beteiligung nach § 17 EStG i.H.v. insgesamt 509.761,24 DM. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

Anteilserwerb

50.000,– DM

Zahlungen aufgrund von Bürgschaften

Stadtsparkasse X – Stadt

Konto XYZ4 (GmbH)

102.327,14 DM

Konto XYZ9 (GmbH)

177.097,85 DM

Konto XYZ1 (GmbH)

45.750,76 DM

Konto XYZ6 (Kl.)

64.249,34 DM

Konto XYZ4 (Kl.)

21.246,36 DM

Konto XYZ3 (Kl.)

24.376,24 DM

Konto XYZ3 (Kl.)

13.237,79 DM

Gerichtskasse Y – Stadt

6,00 DM

Zinsen Stadtsparkasse

1.522,97 DM

Deutsche Bank

9.946,79 DM

Summe

509.761,24 DM

Die Stadtsparkasse X – Stadt hatte die Darlehen im Februar 1990 gekündigt. Der Kläger hatte in den Vorjahren gegenüber der Stadtsparkasse selbstschuldnerische Bürgschaften für die Schulden der GmbH übernommen. Außerdem hatte der Vater des Klägers sich für Verbindlichkeiten des Klägers bis zur Höhe von 75.000,– DM verbürgt. Die Eltern des Klägers hatten sich für die Schulden der GmbH in Höhe von 50.000,– DM verbürgt. Für die Schulden des Klägers hatten die Eltern eine Grundschuld von 220.000,– DM auf ihrem Grundstück eintragen lassen.

Im Einkommensteuerbescheid 1990 erkannte der Beklagte lediglich einen Verlust nach § 17 EStG in Höhe von 61.474,– DM an (Stammkapital 50.000,– DM zuzüglich der Zinsen Stadtsparkasse und Deutsche Bank und der Gerichtskosten). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Mittelherkunft für die Zahlungen an die Sparkasse seien nicht nachgewiesen.

Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Feststellung des verbleibenden Verlustes zum 31.12.1990. Sie führten aus, ein Betrag von 448.285,48 DM stamme aus dem Vermögen der Eltern. Sie reichten eine Bestätigung der Eltern des Klägers ein, wonach diese dem Kläger den vorgenannten Betrag zugewandt hatten, und zwar in Höhe von 180.000,– DM als Schenkung, im übrigen als Darlehen mit banküblichen Zinsen, welches vom Darlehensgeber nicht kündbar, vom Darlehensnehmer aber jederzeit tilgbar sein sollte.

Der Beklagte lehnte die Verlustfeststellung ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies er zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor:

Die Anschaffungskosten für das Stammkapital hätten 150.000,– DM betragen, und zwar 25.000,– DM bei Gründung, weitere 125.000,– DM aufgrund des notariellen Kaufvertrages. Außerdem nehme der Beklagte den Kläger aus einem Haftungsbescheid vom 21.01.1991 mit einem Betrag von 59.731,– DM in Anspruch. Auch hieraus ergebe sich eine Erhöhung des Verlustes nach § 17 EStG, weil der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter Beträge leisten müsse, die für ihn verdeckte Einlagen darstellten. Hilfsweise seien diese Beträge Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger habe Zahlungen an die Sparkasse zur Ablösung betrieblicher Darlehen der GmbH geleistet. Sowohl die Zahlung selbst als auch die Mittelherkunft sei nachgewiesen. Für die Beurteilung sei unerheblich, ob die Zahlungen seitens der Eltern direkt an den Kläger und von diesem an die Bank erfolgt seien, oder ob die Beträge im Wege der Zahlungsverkürzung unmittelbar von den Eltern an die Bank geleistet worden seien. Außerdem liege auch dann eine verdeckte Einlage vor, wenn nicht nur der Gesellschafter, sondern auch eine ihm nahestehende Person der Gesellschaft einen Vermögensvorteil zuwende, den ein fremder Dritter der Gesellschaft nicht zugewendet hätte. Zwischenzeitlich habe der Kläger einen notariellen Erbverzicht wegen der Zahlung der Eltern an die GmbH aussprechen müssen. Insofern handle es sich also um eigenen Aufwand des Klägers, der gleichzeitig eine verdeckte Einlage darstelle. Der Kläger habe außerdem aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft auf Teile seines Gehaltes von ca. 40.000,– DM verzichtet. Auch dieser Gehaltsverzicht stelle eine verdeckte Einlage dar. Der Aufgabeverlust nach § 17 EStG betrage von daher 648.016,– DM, nämlich Anteilskaufpreis, soweit nicht bereits anerkannt, 100.000,– DM, H...

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