Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG – Abziehbarkeit von Optionsprämien als Werbungskosten bei Verfall der Option
Leitsatz (redaktionell)
- Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil ist auch dann im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der wertlosen Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 26.9.2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231, zu § 23 Absatz 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F.).
- Wird eine Option wertlos, weil der Wert eines Bezugsobjekts oder einer sonstigen Referenzgröße zum Fälligkeitszeitpunkt vom festgelegten Betrag (dem Basiswert) negativ abweicht, sind Optionsprämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a
Streitjahr(e)
2011
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer 2011 veranlagte Eheleute, zuletzt mit Bescheid vom 6. Februar 2014.
Der Kläger erwarb im Streitjahr 200.000 X – Call-Optionsscheine der Y-Bank mit einem Basispreis von 120 € für 24.087,13 € und 160.000 Z-Bank Call-Optionsscheine mit einem Basispreis von 8,0138 € für 13.625,43 €. Die Optionsscheine wurden am ….2011 als wertlos aus dem Depot des Klägers ausgebucht. Dem Kläger wurden zusätzlich jeweils 30 € Gebühren in Rechnung gestellt.
Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machten die Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.9.2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231 als negative Einkünfte nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG geltend. Der Beklagte versagte die Anerkennung unter Hinweis auf ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 27.03.2013, BStBl I 2013, 231, nach dem das vorgenannte Urteil auf Fälle des
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG nicht anzuwenden sei.
Die Kläger haben nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren Klage erhoben.
Sie tragen vor, wie im Fall des § 23 Absatz 1 S. 1 Nr. 4 EStG, für den der BFH im angegebenen Urteil entschieden habe, das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil ende, wenn ein durch ein Geschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der wertlosen Forderung aus dem Termingeschäft vermieden werde, werde auch in Fällen des Abs. 2 ein wirtschaftlich sinnloses und unvernünftiges Verhalten des Steuerpflichtigen nicht verlangt. Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit erforder, nicht, dass es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich komme. Ausreichend sei, dass – als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten- schlicht die Option nicht ausgeübt werde.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Steuerfestsetzung für das Streitjahr unter Änderung des Bescheides vom 6. Februar 2014 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2013 dahingehend zu ändern, dass 37.772,56 € negative Einkünfte im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung verweist er auf die im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt. Termingeschäft im Sinne dieser Vorschrift ist auch das Optionsgeschäft. Hierzu zählt auch ein Geschäft, bei dem der Käufer einer Option gegen Zahlung eines Entgeltes das Recht erhält, an einem bestimmten Tag vom Verkäufer der Option den Verkauf einer bestimmten Menge eines Bezugsobjekt zu einem beim Kauf festgelegten Preis (Basis) zu verlangen (so genannte Call-Option). Dieses Recht wird beendigt, wenn es zu einem Differenzausgleich führt. Denn den Tatbestand erfüllt nur, wer durch die Beendigung des erworbenen Rechts tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt; die Vorschrift erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen. Dies kann geschehen, in dem das Basisgeschäft durchgeführt wird und die aus dem Termingeschäft Verpflichtete die entsprechenden Basiswerte liefert.
Kommt es aber – wie bei Derivatgeschäften üblicherweise – nicht zu einem Basisgeschäft, wird das Termingeschäft anderweitig beendet, z.B. durch einen Barausgleich. Dieser Barausgleich ist der Differenzausgleich im Sinne der vorgenannten Norm. Das Gesetz erfasst mit dem Barausgleich nicht nur eine positive Differenz, sondern folgerichtig auch eine negative Differenz als Verlust, Vorteil ist auch der Nachteil, soweit er auf den Basisgeschäft beruht (ständige Rechtsprechung des BFH zum insoweit gleichlautenden § 23 Absatz ein S. 1 Nr. 4 EStG, siehe hierzu BFH Urteil BFH IX R 50 / 09 50, a.a.O.
Wird die Option nicht ausgeübt und als wertlos von der Bank ausgebucht, bleibt das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich i...