Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 25 GewStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG für Wirtschaftsförderungsgesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Gewerbesteuerbefreiung einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft kommt es nicht mit verfahrensrechtlicher Bindung auf die Befreiung in der Körperschaftsteuerveranlagung, sondern allein darauf an, ob die materiellen Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG erfüllt sind.
- Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten von Wirtschaftsförderungsgesellschaften zu marktüblichen Konditionen, die auch von privaten Anbietern erbracht werden können, fallen wegen der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts nicht unter die Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG .
- Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 KStG setzt voraus, dass die Wirtschaftsförderungsgesellschaft ihr Vermögen und erzielte Überschüsse ausschließlich zur Erreichung ihres Förderzwecks verwendet.
- Eine einzelne nicht durch den gesetzlichen Förderzweck begünstigte Tätigkeit einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft führt zum Wegfall der Steuerbefreiung in vollem Umfang
Normenkette
GewStG § 3 Nr. 25; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 25 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 18 Körperschaftsteuergesetz (KStG) für Wirtschaftsförderungsgesellschaften.
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Förderung von Handel, Gewerbe und Industrie im Raum „L-Stadt”, u.a. durch Vermittlung, Erwerb und Bereitstellung von Gewerbegrundstücken sowie die Erschließung von Gewerbegebieten. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist mit der Stadt „L-Stadt” eine Gebietskörperschaft. Damit ist die persönliche Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG unstreitig erfüllt. Der Beklagte ist aber der Ansicht, dass die Klägerin sich in den Streitjahren 1993 bis 2004 nicht auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 KStG). Zudem verwendete die Klägerin ihr Vermögen und erzielte Überschüsse nicht ausschließlich zur Erreichung dieses Zwecks (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 KStG). Dementsprechend erließ der Beklagte gegenüber der der Klägerin Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre ohne die persönliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 25 GewStG.
Die gegen die Gewerbesteuermessbescheide gerichteten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Der Beklagte wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 29.1.2009 zurück.
Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung richtet sich die Klage vom 24.2.2009. Mit ihrer Klage hält die Klägerin daran fest, dass sie ausschließlich zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur der Region „L-Stadt” durch Förderung der Wirtschaft tätig werde. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 KStG eröffne Wirtschaftsförderungsgesellschaften einen weiten Handlungsrahmen, den das Gesetz mit der Aufzählung „insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten” nicht abschließend, sondern nur beispielhaft beschreibe. Entgegen der Rechtansicht des Beklagten fordere die Befreiung keine zeitlich befristete Vermietung von maximal fünf Jahren, weil das Gesetz keine zeitliche Grenze enthalte und auch Dauermietverträge das Ziel der Industrieansiedlung erfüllen würden. Neben den Vermietungstätigkeiten dienten aus Sicht der Klägerin auch ihre Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften wie die seit 199”...” und während des gesamten Streitzeitraumes gehaltene Beteiligung an der Betriebsgesellschaft des Lokalfunksenders „"X” sowie Fördergelder für die „L-Stadt” Modenschau der Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur der Region „L-Stadt”.
Die Klägerin beantragt,
die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1993 bis 2004 unter Änderung der Gewerbesteuermessbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.1.2009 auf 0,00 Euro festzusetzen und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er hält unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4. Januar 1996 IV B 7 -S 2738- 17/95 (Bundessteuerblatt - BStBl. - I 1996, 54) daran fest, dass die sachlichen Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 25 GewStG für Wirtschaftsförderungsgesellschaften nicht vorliegen. Er folgert aus dem Gesetzeswortlaut („Industrieansiedlung” und „Beschaffung neuer Arbeitsplätze”), dass die längerfristige Vermietung bereits zum Ausschluss der Steuerbefreiung führe. Die Klägerin verstoße mit der Dauervermietung über fün...