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FG Düsseldorf Urteil vom 26.03.2014 - 7 K 3168/13 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung – Aufteilung bei mehreren Verpflichteten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. 5. 2008 III R 23/07 BStBl II 2009, 363).
  2. Lebt der von den Eltern mit einer regelmäßigen monatlichen Überweisung von 200 € unterstützte unterhaltsberechtigte Sohn in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner über regelmäßige Einkünfte (ca. 32.000 € p.a.) verfügenden Lebensgefährtin, so kann ungeachtet unregelmäßiger Barzahlungen der Eltern in unterschiedlicher Höhe ohne detaillierte Nachweise zu den Abrechnungsmodalitäten der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Lebenspartner für seine Lebenshaltungskosten jeweils selbst aufgekommen sei.
  3. Es ist nicht zu beanstanden, dass in diesem Fall der Anteil der Lebensgefährtin am Gesamtbetrag der Leistungen mit 8.004 € geschätzt und der Aufteilung des nach § 33 a Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Betrages bei mehreren Verpflichteten nach Maßgabe des § 33 a Abs. 1 S. 7 EStG zugrunde gelegt wird.
 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 3, 7

 

Streitjahr(e)

2011

 

Tatbestand

Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung 2011 Aufwendungen für die Unterstützung ihres am 20. 9. 1984 geborenen Sohnes A geltend, der sich in Berufsausbildung befand. Der Steuererklärung war eine Bestätigung des Sohnes beigefügt, dass er 8.351,65 € bar oder unbar von den Eltern erhalten habe.

Die von den Klägern erklärten Aufwendungen setzten sich wie folgt zusammen:

Monatlich PKV 20,69 € (248,28 € p.a.)

KFZ-Vers. 4 x 68,13 € (272,52 € p.a.)

KFZ-Steuer 81,-- €

Kranken/Pflegevers. 64,66 + 66,81 + 6...

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