Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wurde für das Streitjahr 1992 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als angestellter Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 1992 zunächst erklärungsgemäß fest; der Bescheid wurde bestandskräftig.
Aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts „A” erfuhr der Beklagte, daß der Kläger in 1992 von der Scientology Kirche Provisionen in Höhe von 2.555 DM erhalten habe. Auf Anfrage teilte der Kläger –ohne seine Einnahmen näher zu erläutern– mit, für das Scientology Studium und Training seien ihm u. a. Fahrtkosten (3.224 DM) sowie Anschaffungskosten für einen E-Meter Mark V (1.003,20 DM) und für Fachbücher (134 DM) entstanden. Der Beklagte änderte daraufhin die Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung 1977 –AO–, indem er die Provisionseinnahmen zusätzlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfaßte; die geltend gemachten Aufwendungen ließ er unberücksichtigt. Er wies darauf hin, daß die Aufwendungen dem Scientology Studium des Klägers im allgemeinen gedient hätten und eine ursächliche Verbindung mit den Provisionseinnahmen nicht dargetan sei.
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und trug vor, die ihm gutgeschriebenen Beträge seien sog. FSM (Field Staff Member) – Commissions gewesen; dabei handele es sich um Aufwandsentschädigungen für geleistete Hilfe. Diesen Gutschriften seien die Aufwendungen gegenüberzustellen. Scientology sei eine Religion und könne nur als Ganzes beurteilt werden. Man könne nicht einen Teilaspekt herauslösen und als steuerpflichtiges Einkommen behandeln. Auf die wiederholte Anfrage des Beklagten, für welche Tätigkeit (Art. und Umfang) der Kläger die Gutschriften erhalten habe und in welchem konkreten Zusammenhang die geltend gemachten Aufwendungen mit den vereinnahmten Beträgen stünden, teilte der Kläger lediglich mit, seine Aufwendungen für das Studium der Scientology seien Voraussetzungen zur Ausübung/Anwendung der Scientology und somit ursächlich für den Erhalt der Gutschrift gewesen.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte führte aus, es werde nicht in Abrede gestellt, daß dem Kläger im Zusammenhang mit dem Studium der Scientology Aufwendungen entstanden seien. Bei den dem Kläger gutgeschriebenen Beträgen sei aber weder dargetan noch ersichtlich, daß es sich um einen allgemeinen Aufwendungsersatz oder teilweisen Ersatz von Studienkosten gehandelt habe.
Hiergegen richtet sich die Klage. Das Gericht hat den Kläger um Stellungnahme zu der Frage gebeten, welche Leistungen den erhaltenen Gutschriften zugrundegelegen haben, wann (bzw. wie oft) und wo der Kläger diese Leistungen ausgeführt und welche direkt durch diese Tätigkeit veranlaßten Aufwendungen er gehabt hat. Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, er könne der Anfrage nach Personen, Orten und Zeiten seiner religiösen Mission nicht entsprechen. Eine solche Anfrage sei nur rechtens, wenn es in diesem Verfahren um wirtschaftliche gewerbliche Angelegenheiten gehe; tatsächlich handele es sich aber um Kircheninterna.
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Schriftsätzlich beantragt er dem Sinne nach,
den Einkommensteueränderungsbescheid vom 2. März 1994 und die Einspruchsentscheidung vom 2. August 1994 mit der Maßgabe aufzuheben, daß es bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung (Bescheid vom 24. August 1993) verbleibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die dem Kläger von der Scientology Organisation gutgeschriebenen „FSM-Commissions” zu Recht als steuerpflichtige Einnahmen erfaßt und die Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Scientology Studium und Training zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt.
1. Die von dem Kläger im Wege der Gutschrift vereinnahmten „FSM-Commissions” sind steuerpflichtige Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit (i. S. d. § 15 EStG). Der Kläger hat zwar geltend gemacht, daß es sich hierbei um nicht steuerbare „Aufwandsentschädigungen für geleistete Hilfe” handele. Den wiederholten Aufforderungen, über die Art. seiner Tätigkeit nähere Angaben zu machen, ist er indessen nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage muß der Senat auf die Feststellungen zurückgreifen, die bereits in anderen Gerichtsverfahren über die von der Scientology-Organisation gezahlten „FSM-Commissions” getroffen worden sind. Wie das Bundesarbeitsgericht – BAG – (Beschluß vom 22. März 1995 (5 AZB 21/94), Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1996, 143 [148 f. mit weiteren Nachweisen]) ausgeführt hat, handelt es sich hierbei um Provisionen für Außenmitarbeiter (Field Staff Members –FSMs–) der Scientology. Die FSMs besitzen in etwa den Status freier Mitarbeiter; ihre Aufgabe ist das Anwerben neuer Mitglieder bzw. Interessenten für die Kurse der Scientology. Im Gegenzug erhalten die FSMs eine Provision in Höhe von 10 % der ...