Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer 01.01.1989
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Wirtschaftsgüter, die ein Steuerpflichtiger mit an ihn geleistetem Schmerzensgeld erworben hat, der Vermögensteuer unterliegen.
Der Kläger ist infolge eines Unfalls schwerstpflegebedürftig. Wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen seiner Gesundheit wurde an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von × DM gezahlt. Damit erwarb der Kläger 1988 festverzinsliche und andere Wertpapiere. Unter Zugrundelegung eines Kapitalvermögens in Höhe von y DM setzte der Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom ….06.1992 Vermögensteuer für 1989 bis 1992 auf jährlich jeweils z DM fest. Der Einspruch des Klägers gegen den Vermögensteuerbescheid, den dieser damit begründete, das Schmerzensgeld müsse wie in anderen Rechtsgebieten als Ersatz für immaterielle Schäden auch im Steuerrecht anrechnungsfrei bleiben, blieb erfolglos.
In der Einspruchsentscheidung wies der Beklagte darauf hin, daß zwar nach § 111 Nr. 7 b und Nr. 8 Bewertungsgesetz (BewG) der Anspruch auf Schmerzensgeld steuerfrei sei. Die nach Auszahlung des Schmerzensgeldes damit erworbenen Wertpapiere unterlägen jedoch als Kapitalforderungen im Sinne von § 110 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BewG der Besteuerung. Hierfür sei unerheblich, mit welchen Mitteln die Wertpapiere erworben worden seien. Der Umstand, daß im Sozialrecht das Schmerzensgeld bei der Bemessung von Leistungen nicht angerechnet werde, sei für die Festsetzung von Vermögensteuer ohne Bedeutung.
Der Kläger hat durch seinen Betreuer Klage erhoben, die er wie folgt begründet:
Die vom Beklagten vertretene Auffassung entspräche zweifellos dem Wortlaut des Bewertungsgesetzes. Mit dem Grundgesetz sei jedoch nicht vereinbar, daß die mit dem Schmerzensgeld erworbenen Vermögenswerte der Besteuerung unterlägen. Anders als Schadensersatzleistungen zum Ausgleich von materiellen Schäden, wie z.B. Verdienstausfall, werde das Schmerzensgeld für immaterielle Schäden infolge der Verletzung von Körper und Gesundheit gezahlt. Da jedoch die Unversehrtheit von Leib und Leben nicht der Besteuerung unterliege, könne das Schmerzensgeld, das zum Ausgleich für Einbußen immaterieller Art an diesen Rechtsgütern bestimmt sei, ebenfalls nicht besteuert werden. Andernfalls sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der Kläger macht geltend, die vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 6.12.1995 II R 36/92 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV 1996, 517) vertretene Auffassung, verfassungsrechtliche Prinzipien stünden der Besteuerung der mit dem Schadensausgleichskapital angeschafften Wirtschaftsgüter nicht entgegen, könne auf den dem Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden. Die Entscheidung sei zur Besteuerung von Wirtschaftsgütern ergangen, die mit Mitteln einer für den Verlust der Erwerbsfähigkeit gezahlten Schadensrente erworben wurden. Eine derartige Schadensersatzleistung betreffe Verluste im Vermögensbereich; das Schmerzensgeld hingegen solle unmittelbar Einbußen der körperlichen Integrität ausgleichen. Insoweit stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung unter einem anderen Blickwinkel. Der Kläger weist auch im Klageverfahren darauf hin, daß in anderen Rechtsgebieten das Schmerzensgeld nicht als Vermögen berücksichtigt werde, ja, daß selbst dessen Erträge teilweise nicht zur Anrechnung kämen.
Der Kläger beantragt,
den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1989 vom ….06.1992 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest und verweist insbesondere auf das Urteil des BFH II R 36/92, mit dem geklärt worden sei, daß auch aus Schadensersatzleistungen gebildetes Vermögen der Besteuerung unterliege.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1989 vom ….06.1992 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Der Beklagte hat die mit dem Schmerzensgeld erworbenen Wertpapiere zu Recht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens des Klägers berücksichtigt.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) unterliegt der Steuerpflichtige mit seinem Gesamtvermögen (§§ 114 bis 120 BewG) der Vermögensteuer. Die dem Kläger gehörenden Wertpapiere rechnen bewertungsrechtlich zum sonstigen Vermögen im Sinne des § 110 Abs. 1 BewG.
Der Einbeziehung des Wertpapiervermögens in das Gesamtvermögen (§ 114 Abs. 1 BewG) steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, daß die Wertpapiere mit den Mitteln des an den Kläger geleisteten Schmerzensgeldes erworben wurden. Eine Regelung dahingehend, daß ein nach § 847 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausgleich immaterieller Schäden infolge Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahltes S...