Entscheidungsstichwort (Thema)

Üblichkeit eines Darlehensvertrages einer KG mit Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters; Darlehensvertrag; Beherrschender Gesellschafter; Schenkung unter Auflage; Angehörige; Vermögensverschiebung; Fremdüblichkeit; Zinsen; Mehrgewinnzurechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Von einer KG gezahlte Darlehenszinsen stellen mangels einer endgültigen Vermögensverschiebung bzgl. der Darlehensvaluta nichtabziehbare Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG dar, wenn die Darlehensmittel zuvor von dem beherrschenden Gesellschafter einem Angehörigen mit der Verpflichtung zum Abschluss des Darlehensgeschäfts zugewandt worden sind. Unerheblich ist, ob sich diese Verpflichtung aufgrund einer Auflage, einer Bedingung oder einer anderweitigen vertraglichen Regelung ergibt (a. A. BFH-Urteil vom 20.03.1987 III R 197/82, BStBl II 1988, 603, BFHE 149, 464).
  2. Die ungesicherte Hingabe eines Darlehensbetrages von 900.000,-- DM auf eine - für den Darlehensgeber einseitig unkündbare - Dauer von 10 Jahren entspricht nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen.
  3. Die Erhöhung des Gewinns der KG um die nicht als Betriebsausgaben anzuerkennenden Darlehenszinsen ist allen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Gewinnanteile zuzurechnen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2002; Aktenzeichen VIII R 46/00)

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1. war im Streitjahre 1993 wesentlich an der Klägerin zu 2., der A KG, beteiligt. Aufgrund der abgegebenen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen war die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern wie folgt geregelt: B (Kläger zu 1.) zu 52 % sowie die Beigeladenen B , C , D zu jeweils 16 %. Die E - Vermögensverwaltungs GmbH war mit 0 % am Gewinn beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom 15.05.1986 schenkte der Kläger zu 1. seiner Tochter, Frau F , im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Betrag von 990.000,-- DM. Im notariellen Schenkungsvertrag vom 15.05.1986 heißt es u. a. wie folgt:

“(2) Fälligkeit:

Die Schenkung erfolgt mit Wirkung vom 26.05.1986.

(3) Verwendung der Schenkung:

a) Ein Teilbetrag des zu schenkenden Betrages von 90.000,-- DM steht der Beschenkten zur Verfügung. Die in folgender Ziffer (4) vereinbarten Auflagen bleiben unberührt.

b) Den verbleibenden Teilbetrag von 900.000,-- DM hat die Beschenkte der Kommanditgesellschaft A KG als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Für das Darlehen gelten die folgenden Bedingungen:

aa) Das Darlehen ist vom 01.06.1986 an mit 6 v. H. jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils zum Ende eines Kalendermonats in gleichen Teilbeträgen zu entrichten.

bb) Die Darlehensnehmerin kann das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Kalendermonats ganz oder in Teilbeträgen von mindestens 100.000,-- DM kündigen und zurückzahlen.

cc) Die Darlehensgeberin kann das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren, also nach dem 15.05.1995 in jährlichen Teilbeträgen von höchstens 100.000,-- DM kündigen, und zwar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

ee) Eine dingliche Sicherstellung ihres Darlehensanspruchs kann die Darlehensgeberin nicht verlangen.

ff) Mit diesem Inhalt hat die Beschenkte einen Darlehensvertrag mit der Kommanditgesellschaft A KG abzuschließen. Die Darlehensnehmerin soll aus dieser Vereinbarung das Recht erwerben, den Abschluss des Darlehensvertrages zu verlangen.

gg) Die Gläubigerin kann ihre Darlehensforderung während der Laufzeit des Darlehens ohne Zustimmung der Darlehensnehmerin nicht abtreten oder belasten.”

In einem weiteren notariellen Vertrag vom 15.05.1986 erklärte Frau F gegenüber ihren Eltern, dass sie auf das gesetzliche Erbrecht und das gesetzliche Pflichtteilsrecht, das ihr am Nachlass jeden Elternteils zustehe, verzichte. In diesem Vertrag war ferner geregelt, dass die Wirksamkeit des Verzichts davon abhänge, dass der Schenkungsvertrag, der am selben Tage geschlossen worden sei, gültig sei und wirksam bleibe.

Die Klägerin zu 2. schloss am 28.05.1986 mit Frau F einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 900.000,-- DM, Verzinsung 6 % jährlich. Das Darlehen war durch die Darlehensgeberin frühestens kündbar nach Ablauf von zehn Jahren in Teilbeträgen von jährlich höchstens 100.000,-- DM. Seitens der Schuldnerin kann das Darlehen jederzeit mit dreimonatiger Frist zum Monatsende ganz oder in Teilbeträgen von mindestens 100.000,-- DM gekündigt und zurückgezahlt werden. Während der Laufzeit des Darlehens war nach dem Darlehensvertrag eine Abtretung oder Belastung des Darlehens durch die Gläubigerin nicht möglich.

Die Zahlung des Betrages von 900.000,-- DM erfolgte am 30.05.1986 zu Lasten des Darlehenskontos des Gesellschafters B , des Klägers zu 1. Am 04.06.1986 wurde der Betrag von 900.000,-- DM, also der Darlehensbetrag, von Frau F an die Klägerin zu 2. überwiesen. Diese wies den Darlehensvertrag seitdem in ihren Bilanzen als Verbindlichkeit aus und machte die gez...

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