vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen eines Theaterchoreographen
Leitsatz (redaktionell)
- Ein selbständiger Choreograph kann für seine an Theaterveranstalter erbrachten Choreographieleistungen nicht die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) UStG für Darbietungen ausübender Künstler im Rahmen von Theatervorführungen in Anspruch nehmen.
- Vom Wortlaut dieser Ermäßigungsvorschrift werden nur die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehende Darbietung selbst und damit die Leistungen der ausübenden Künstler i.S. der 1. Alternative des § 73 UrhG erfasst, nicht aber die künstlerische Mitwirkung an der Darbietung eines Werkes i.S. der 2. Alternative des § 73 UrhG (entgegen Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 4.11.2008 7 K 2310/06 B, EFG 2009, 156).
- Bei der Überlassung der Aufführungsrechte an den Choreographien an die Theaterveranstalter handelt es sich um eine bloße unselbständige Nebenleistung zu der werkvertraglich geschuldeten und allein der Honorarbemessung zugrunde liegenden Hauptleistung, so dass auch die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. c) UStG für die Einräumung oder Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nicht eingreift.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 7 Buchst. a), Buchst. c); UStG a.F. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a); RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3; UrhG § 73 UrhG § 77, §§ 78-79
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003, 2004
Tatbestand
Der Kläger war in den Streitjahren 2000 bis 2004 als Choreograph selbständig tätig und erbrachte im Rahmen dieser Tätigkeit gegenüber verschiedenen Theaterbetrieben Leistungen zur Einstudierung und künstlerischen Umsetzung von Kampfszenen in Theateraufführungen.
Im Rahmen von Gastverträgen wurden dem Kläger durch den jeweiligen Theaterbetreiber die Choreographie sowie die Einstudierung der Kampfszenen (Kampfkunsttraining) für bestimmte Theaterproduktionen – z.B. „ „, „ „ oder „ „ – übertragen. Nach einem beispielhaft vom Kläger vorgelegten Werkvertrag aus dem Jahr 2002 (siehe USt.-Akte 1999 – 2001) zwischen ihm und den Städtischen Bühnen der Stadt betreffend eine -Produktion wurde die Höhe des Honorars anhand des Umfangs der Trainingstage bemessen. Nach dem weiteren Inhalt dieses Vertrages überließ der Kläger dem Auftraggeber außerdem die Aufführungsrechte an der Choreographie der Kampfszenen für eine unbegrenzte Zahl von Aufführungen.
In einem weiteren vom Kläger vorgelegten Auszug aus einem Vertrag betreffend die Produktion von „ „ beim Z-Theater (USt.-Akte 1999 – 2001) war geregelt, dass alle Urheber- und etwaigen Leistungsschutzrechte des Klägers auf das Z-Theater übergehen sollten. Allerdings ist in diesem Vertrag zusätzlich vereinbart, dass für den Fall, dass das Werk/die Leistung als Film sowie im Ton- und Fernsehfunk oder ähnlichen technischen Einrichtungen verwertet werde, über das Honorar des Klägers neu zu verhandeln sei. Auf den Inhalt der in den Umsatzsteuerakten befindlichen Verträge und Vertragsauszüge wird im Folgenden Bezug genommen.
Unstreitig ist mittlerweile zwischen dem beklagten Finanzamt – FA – und dem Kläger, dass dessen Tätigkeit als Kampfchoreograph vergleichbar ist mit der Tätigkeit eines Regisseurs, des weiteren, dass er mit seinen Choreographieleistungen als „ausübender Künstler” i.S. des § 73 Urheberrechtsgesetz – UrhG – zu beurteilen ist.
Der Kläger stellte seinen Auftraggebern die von ihm erbrachten Leistungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis in Rechnung.
Das FA unterwarf die in den Streitjahren 2000 bis 2004 erzielten Umsätze des Klägers jeweils dem Regelsteuersatz des § 12 Abs.1 Umsatzsteuergesetz – UStG –, beließ die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2004 jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Vor Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragte der Kläger durch Schreiben vom 21.6.2006 gemäß § 164 Abs.2 der Abgabenordnung – AO – unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – C-109/02 vom 23.10.2003 (Bundessteuerblatt – BStBl - II 2004, 337; UR 2004, 34) die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2000 bis 2004 dahingehend, dass auf seine Leistungen als Choreograph der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) bzw. Buchst. c) UStG anzuwenden sei.
Den Antrag begründete der Kläger damit, dass er als Choreograph zu den ausübenden Künstlern im Rahmen einer Theateraufführung gehöre und damit als „anderer Unternehmer” i.S. des § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. a) UStG anzusehen sei. Außerdem unterlägen seine Werke den Schutzrechten der §§ 74 ff. UrhG. Die Rechte an seinen Werken habe der Kläger jeweils im Rahmen seiner vertraglichen Engagements den Veranstaltern zur Nutzung überlassen, sodass insoweit auch § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst. c) UStG die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vorsehe.
Gegen die Ablehnung seines Änderungsantrags legte der Kläger Einspruch ein, den das FA durch Einspruchsentscheidung vom 11.3.2008 als unbegründet zurückgewiesen hat. Mit der Einspruchsentscheidung hob das FA d...