Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist Berufung eines Organträgers auf ein bislang verneintes Organschaftsverhältnis ausgeschlossen
Leitsatz (redaktionell)
- Ist ein Ergebnisabführungsvertrages nicht tatsächlich durchgeführt worden, so kann dieser Verstoß auch dann nicht durch Berichtigung der Bilanz der Organgesellschaft für ein bereits festsetzungsverjährtes Jahr geheilt werden, wenn die vom Bestehen der körperschaftsteuerlichen Organschaft abhängige Steuerfestsetzung gegenüber dem Organträger noch geändert werden kann.
- Ob mangels Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages kein Organschaftsverhältnis vorliegt, kann für alle an dem Organschaftsverhältnis Beteiligten nur einheitlich entschieden werden.
- Die Abhängigkeit der Besteuerung des Organträgers von Verfahrenshandlungen der Organgesellschaft verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes.
- Soweit demgegenüber der BFH entschieden hat, dass über die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens allein in der diesen betreffenden Steuerfestsetzung zu entscheiden ist, setzt dies bereits das Bestehen der Organschaft voraus.
Normenkette
KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3; AktG § 301; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, §§ 171, 174 Abs. 5; GG Art. 19 Abs. 4
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1983 (Einlegeblatt Nr. 1 Vertragsakte – VA - der Klägerin) wurde die U- GmbH mit einem Stammkapital von 150.000 DM gegründet, das zu gleichen Teilen von den 3 Gesellschaftern übernommen wurde.
Das Stammkapital wurde im Jahr 1989 auf 1.500.000 DM (Nr. 2 VA) und im Jahr 1993 auf 3.000.000 DM (Nr. 3 VA) erhöht. Alleingesellschafterin der U - GmbH war im Jahr 1997 die U KG (Nr.4 VA). Im Jahr 1997 wurde das Stammkapital der U - GmbH auf 8.000.000 DM (Nr. 4 VA) erhöht, Alleingesellschafterin blieb die U KG. Im Jahr 1998 wurde das Stammkapital auf 10.000.000 DM (Nr. 5 VA) erhöht. Die U KG war daran mit 9.999.500 DM und die GmbH mit 500 DM beteiligt (Bl. 6 VA). Am 16.12.1998 wurde das Stammkapital der U-GmbH auf 14.000.000 DM (Bl. 7 VA) erhöht. Der neue Anteil wurde in voller Höhe von der U KG übernommen. Am gleichen Tag wurde mit Rückwirkung zum 1.1.1998 zwischen der U – GmbH und der U KG ein Ergebnisabführungsvertrag (Bl. 8 VA) abgeschlossen, der am 12.1.1999 ins Handelsregister eingetragen wurde, um zwischen beiden Gesellschaften eine körperschaftsteuerliche Organschaft zu begründen. In dem Vertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:
…
§ 2
Gewinnabführung
….
Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr.….
Die Bilanz der U - GmbH wies zum 1.1.1998 einen Verlustvortrag von 5.567.000 DM aus. Im Jahr 1998 erwirtschaftete die U - GmbH einen Verlust (vor Berücksichtigung der Organschaft) von 2.615.000 DM.
Am 23. 9.1999 wurde die Umwandlung (Einlegeblatt 1 Feststellungsakte - F- Akte- der Klägerin) der U KG in die U GmbH & Co KG (im folgenden Klägerin), die Klägerin dieses Verfahrens, ins Handelsregister eingetragen.
Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin für das Jahr 1998 wurde unter anderem der Verlust der U - GmbH aus dem Jahr 1998 in Höhe von 2.605.639 DM als Ergebnisübernahme infolge des Organschaftsverhältnisses MIT der U - GmbH gewinnmindernd berücksichtigt. Der gem. § 164 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheid wurde in der Folgezeit mehrfach aus hier nicht streitigen Gründen geändert.
Im Jahr 1999 erzielte die U- GmbH einen Gewinn von 2.756.632 DM (vor Berücksichtigung der Organschaft). Ausweislich des am 12.5.2000 unterschriebenen Jahresabschlusses betrug der Jahresüberschuss der U- GmbH laut Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr 1999 DM 0, weil aufgrund des Gewinnabführungsvertrages mit der Klägerin ein Betrag von 2.756.632 DM „abgeführt worden war”. Ausweislich eines Schreibens der steuerlichen Berater der Klägerin vom 15.10.2004 (siehe Bl. 16 Ordner Einspruchsverfahren der Klägerin) wurde die Gewinnabführung so umgesetzt, dass der Betrag von 2.756.632 DM zum 31.12.1999 dem Verrechnungskonto der Klägerin bei der U - GmbH gutgeschrieben wurde. In der am 12.5.2000 unterschriebenen Bilanz für das Jahr 1999 wies dieses Konto allerdings auch nach der Gutschrift noch ein Soll von 1.841.695,57 DM aus, weshalb ein entsprechender Betrag in der Bilanz der U –GmbH im Rahmen der Position „Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen” erfasst wurde. Laut Bilanz der U - GmbH bestanden demgegenüber am 31.12.1999 keine Verbindlichkeiten der U - GmbH gegenüber der Klägerin.
Mit Geschäftsanteilskauf – und Abtretungsvertrag vom 22.8.2000 verkaufte und übertrug die Klägerin zunächst einen Geschäftanteil im Wert von 500 DM an...