Entscheidungsstichwort (Thema)
Ergänzung des Berechnungsschemas für Einheitswerte in Land- und Forstwirtschaft bei sehr großen Speichern und Lagerhallen
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Überbestand an Wirtschaftsgebäuden im Verhältnis zu dem einem Betriebsinhaber gehörenden Grund und Boden, der bei der Einheitsbewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes einen Zuschlag für gesteigerte Ertragsfähigkeit rechtfertigt, kann nicht allein aufgrund der Größe von zugepachteten Flächen unterstellt werden.
- Das durch den Ländererlass vom 10.7.1970 (BStBl I 1970, 906) vorgegebene Berechnungsschema zu § 41 BewG bestimmt, dass der geschätzte Anteil der Wirtschaftsgebäude am Vergleichswert der insgesamt bewirtschafteten Fläche dem Anteil der Wirtschaftsgebäude am Vergleichswert der eigenen Flächen gegenübergestellt wird. Dieses Schema kann nur dann zu einer zutreffenden Zuschlagsberechnung führen, wenn in tatsächlicher Hinsicht festgestellt ist, dass die Wirtschaftsgebäude für die Eigentumsfläche überdimensioniert und nur bei Einbeziehung der – in die Berechnung eingestellten – ertragsteigernden Zupachtflächen gegendüblich sind.
Normenkette
BewG §§ 36, 37 Abs. 1 S. 1, §§ 38, 41
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft um einen Zuschlag nach § 41 des Bewertungsgesetzes – BewG – wegen Überbestandes an Wirtschaftsgebäuden zu erhöhen ist.
Der Kläger bewirtschaftet seit Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich nach dem Tod seines Vaters (1992) im Eigentum seiner Mutter befand und am 23. Oktober 2002 auf ihn selbst übergegangen ist. Zum Betrieb gehört eine selbst bewirtschaftete Eigentumsfläche von 10 ha. Die zusätzlich bewirtschafteten Zupachtflächen beliefen sich 1993/1994 auf 22 ha, 1995 auf 73 ha und seit 2000 auf rd. 111 ha. Der Kläger betreibt dort Ackerbau (Kartoffeln, Gemüse) und Viehzucht (Schweine, Geflügel).
Im April 1993 stellte der Kläger einen Bauantrag zur Errichtung einer Agrargutlagerhalle mit einer Nutzfläche von 959 qm; die insgesamt bewirtschaftete Fläche betrug damals 32 ha. Daraufhin richtete das Bauordnungsamt eine Anfrage an die Landwirtschaftskammer, ob die geplante Halle nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB – zulässig und tatsächlich in dieser Größe für den Bauherrn zur Eigennutzung erforderlich sei. Die Kammer antwortete, die Halle sei für den Betrieb zwingend erforderlich, und zwar zur Lagerung von Kartoffeln und Gemüse sowie zum Unterstellen der bisher unter freiem Himmel untergebrachten Maschinen; außerdem sei betr. Kartoffeln „ein wesentlicher Zuwachs zu erwarten” und betr. Gemüse „auch hier mit einer Ausdehnung der Anbaufläche zu rechnen”. Die Halle wurde sodann errichtet und vom 1. September 1994 an genutzt. Von 1995 an erhöhte sich die zugepachtete Fläche bis auf 111 ha, während weitere Gebäude nicht errichtet wurden.
Zum 1. Januar 2003 nahm der Beklagte eine Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den Kläger vor. Insbesondere im Hinblick auf die „enorme” Zupacht berechnete er dabei einen Zuschlag gemäß § 41 BewG wegen Überbestandes an Wirtschaftsgebäuden, und zwar auf der Grundlage der im Ländererlass vom 10. Juli 1970 zur Verteilung der Einheitswerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 49 BewG enthaltenen Tabelle über die prozentualen Anteile der Wirtschaftsgüter am Vergleichswert (Bundessteuerblatt – BStBl – I 1970, 906). Hierbei stellte er den für die selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen von 10 ha gegendüblichen Besatz an Wirtschaftsgebäuden von 4.341 DM einem Gesamtwert der Wirtschaftsgebäude (unter Einbeziehung der zugepachteten Flächen) von 44.093 DM gegenüber; auf dieser Grundlage ergab sich ein Zuschlag von 38.884 DM, der in den Einheitswert zum Stichtag einfloss (Bescheid vom 26. November 2003).
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage, mit der der Kläger zunächst die vollständige Aufhebung des Zuschlags verfolgt hatte. Aufgrund rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung hat er sein Begehren eingeschränkt; er macht nunmehr geltend, der Zuschlag sei nur im Hinblick auf die bei Hallenerrichtung bestehende Zupachtfläche von 22 ha berechtigt. Die Mehrzweckhalle sei für die damals bewirtschaftete Fläche angemessen gewesen. Sie habe die Möglichkeit geboten, Kartoffeln aus einem Anbau von 7 bis 10 ha sowie das Gemüse zu lagern, die Ware zu sortieren und abzupacken; außerdem habe die Halle zum Unterstellen der Maschinen und Geräte gedient. Zusätzliche Kartoffelmengen seien schon damals direkt ab Feld vermarktet worden. Die Zupachtungen seien bei Hallenerrichtung noch nicht vorhersehbar gewesen; so habe etwa der deutliche Anstieg der zugepachteten Fläche im Jahr 1995 auf einer plötzlichen, durch ein privates Ereignis ausgelösten Betriebsaufgabe des Onkels beruht. Die durch die Zupachtungen erwirtschafteten größeren Erntemengen würden nicht in der Halle gelagert, sondern ohne Lagerung direkt vom Feld abgegeben.
Der Kläger beantragt,
den Ein...