Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VII R 48/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässiges Verfahren zum Zerschlagen von Wolfram- und Molybdän-Stangen (die im Anschluss zollrechtlich Abfall und Schrott sind)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gesinterte Stangen und Stäbe aus Molybdän und Wolfram werden durch das manuelle Zerschlagen zu Abfällen und Schrott i. S. der Unterpos. 8101 97 00 und 8102 97 00 KN verarbeitet, da sie als solche endgültig unbrauchbar gemacht werden und eine Weiterverarbeitung zu Blechen, Stangen oder Drähten ausgeschlossen ist. Diese Erzeugnisse können zollfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
  2. Unerheblich ist, dass die eingeführten Stangen und Stäbe wegen Qualitätsmängeln vor ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht weiterverarbeitet worden sind.
  3. Der Umstand, dass die zerschlagenen Stangen und Stäbe noch zum Einschmelzen verwendet werden, schließt die Annahme von Abfällen und Schrott im zolltariflichen Sinn nicht aus.
 

Normenkette

ZK Art. 132, 133 Buchst. e; ZK-DVO Art. 551 Abs. 1, Art. 552 Abs. 1; KN Pos. 8101 und 8102

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen VII R 48/06)

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen VII R 48/06)

BFH (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen VII R 48/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte unter dem 5. Oktober 2001, ihr eine Bewilligung für ein Wolfram und Molybdän in Rohform betreffendes Umwandlungsverfahren zu erteilen. Diese Einfuhrwaren in der Gestalt von bearbeiteten Stangen, Platten und Scheiben sowie gesinterten Stangen und Stäben in viereckiger und runder Form sollen manuell zerschlagen werden, wobei die Klägerin der Auffassung ist, dass es sich hierbei um eine Umwandlung in Abfälle und Schrott handelt.

Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion A (ZPLA) vertrat in einer Stellungnahme vom 20. November 2001 die Auffassung, dass die bearbeiteten Stangen und Scheiben als Halbzeug durch Brechen oder Zerschneiden unbrauchbar gemacht werden könnten. Demgegenüber handele es sich bei den gesinterten Stangen und Stäben um Molybdän in Rohform, das durch Brechen oder Zerschneiden kein Schrott oder Abfall werden könne. Derartige Erzeugnisse könnten immer noch zum Einschmelzen verwendet werden. Das werde auch durch die Erläuterungen (Erl) zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Pos. 7601 Rdnr. 01.0 bestätigt.

Das beklagte Hauptzollamt folgte der Auffassung der ZPLA und erteilte der Klägerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 eine Bewilligung für die Umwandlung von bearbeiteten Stangen, Platten und Scheiben aus Wolfram und Molybdän in Abfälle und Schrott. Hinsichtlich der gesinterten Stangen und Stäbe lehnte es die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung mit dieser Verfügung ab.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Bei den gesinterten Stangen und Stäben handele es sich um Abfälle und Schrott, die zollfrei eingeführt werden könnten. Selbst wenn es sich um Rohformen von Wolfram und Molybdän handele, könnten sie durch Brechen und Zerschneiden in Abfälle und Schrott umgewandelt werden. Die Anm. 8 Buchst. a zu Abschnitt XV KN verlange keine Änderung des ursprünglichen Verwendungszwecks. Ihr drittländischer Lieferant habe die Waren bei der Herstellung von Blechen und Drähten gewonnen. Die Waren hätten bestimmte Qualitäten nicht erfüllt und seien deshalb nicht weiterverarbeitet worden. Der ursprüngliche Verwendungszweck der Waren sei die Herstellung von Blechen und Draht und nicht das Einschmelzen gewesen. Das Einschmelzen von Rohwaren sei nur eine von mehreren möglichen Verwendungsmöglichkeiten. Durch das Brechen und Zerschneiden werde sichergestellt, dass die eingeführten Rohwaren als solche endgültig unbrauchbar seien und nur noch eingeschmolzen werden könnten.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 17. Juli 2003 zurück und führte aus: Bei den gesinterten Stangen und Stäben handele es sich um Rohformen von Wolfram und Molybdän, die zolltariflich nicht zu Abfällen und Schrott umgewandelt werden könnten, weil sie für einen endgültigen Verwendungszweck nicht unbrauchbar zu machen seien.

Die Klägerin hat am 12. August 2003 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Das manuelle Zerschlagen und Zerschneiden der gesinterten Stangen und Stäbe schaffe Waren, die sich von den Einfuhrwaren unterscheiden würden. Die Waren seien erkennbar nicht mehr für eine Weiterverarbeitung geeignet. Gesinterte Stangen seien in der Pos. 8101 und der Pos. 8102 KN ausdrücklich genannt, weil sie andere Eigenschaften hätten als die übrigen Rohformen von Wolfram und Molybdän. Wie sich aus den Erl zum Harmonisierten System (HS) zu Pos. 8101 Rdnr. 01.0 ergebe, könnten Stangen wegen ihrer größeren Festigkeit im Gegensatz zu Rohblöcken zu Blechen und Draht weiterverarbeitet werden. Diese zusätzlichen Verwendungsmöglichkeiten würden die Stangen durch ihre mechanische Zerstörung verlieren. Die Einschmelzbarkeit könne allein kein Kriterium für den endgültigen Verlust ...

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