rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für Umsatzsteuer haftet.

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der Firma … (GmbH), die ihrerseits Komplementärin der … (GmbH und Co. KG) war. Am 27.11. … meldete die GmbH und Co. KG Vergleich an.

Da die GmbH und Co. KG für Oktober … keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 78.149,31 DM fest. Die GmbH und Co. KG zahlte für Oktober … keine Umsatzsteuer. Die Lohnsteuerschuld für Oktober … beglich sie in der gesamten Höhe von 60.078,17 DM. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft betrugen einschließlich der Umsatz- sowie Lohnsteuer für Oktober … in der Zeit vom 15.11. … bis 27.11 … durchschnittlich 1.629.767,00 DM. In dem genannten Zeitraum leistete die GmbH und Co. KG Zahlungen in Höhe von 167.260,83 DM an sonstige Gläubiger. Von diesen Zahlungen wurden Beträge in Höhe von 50.754,30 DM storniert.

Am 04.12 … erließ der Beklagte gegen den Kläger als Geschäftsführer der GmbH und als Geschäftsführer der GmbH und Co. KG wegen der rückständigen Umsatzsteuer für Oktober … gemäß §§ 191 Abs. 1, 69 Satz 1, 34 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) einen Haftungsbescheid. Er setzte eine Haftungssumme in Höhe von 8.467,00 DM fest. Den Haftungsanspruch begründete er damit, daß die GmbH und Co. KG nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden könne. Die Tilgungsquote ermittelte der Beklagte in einer Höhe von 10,38 %. Für die Berechnung setzte er das Verhältnis zwischen den Gesamtverbindlichkeiten (einschließlich der Umsatz- und Lohnsteuerverbindlichkeit) und den darauf geleisteten Zahlungen (einschließlich der Lohnsteuerzahlung) in Beziehung zu dem Umsatzsteuerrückstand. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid vom … Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die vorliegende Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, daß er nicht in Haftung genommen werden könne. Die Tilgungsquote der sonstigen Verbindlichkeiten betrüge 7,42 %, da bei der Berechnung die Verbindlichkeiten und die geleisteten Zahlungen um den Lohnsteuerbetrag in Höhe von 60.078,17 DM zu mindern seien. Unterbliebe ein Abzug, so würde eine Tilgung der Lohnsteuer automatisch zu einer höheren Umsatzsteuerhaftung führen bzw. diese im Extremfall sogar erst begründen. Seiner Rechtsauffassung stünde das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.07.1987 nicht entgegen. Der BFH lehne zwar die Ausklammerung von Personalkosten ab, die Entscheidung beziehe sich jedoch lediglich auf Personalkosten im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Konkursordnung (KO), wozu nicht die Lohnsteuer gehöre. Ferner könne er nur dann als Haftender in Anspruch genommen werden, wenn die Gesamtheit aller Steuerschulden gegenüber den sonstigen Schulden bei der Tilgung benachteiligt worden sei. Aufgrund der Lohnsteuerzahlung habe die GmbH und Co. KG die Forderungen des Staates zu 43,46 % erfüllt, während sie die Verbindlichkeiten gegenüber den übrigen Gläubiger nur zu 7,42 % getilgt habe. Daran zeige sich, daß Steuerschulden nicht benachteiligt worden seien.

Er beantragt daher,

  1. den Haftungsbescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben,
  2. für den Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen,
  3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß die Tilgungsvordringlichkeit von Verbindlichkeiten bei der Berechnung der Tilgungsquote nicht zu beachten sei. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs seien Personalkosten, d. h. Löhne einschließlich der darauf entfallenden Abgaben, in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Unter dem Begriff „Personalkosten” seien nicht lediglich Nettolöhne zuzüglich der Sozialabgaben zu verstehen, sondern darunter falle ebenso die Lohnsteuer.

Der Senat entscheidet gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger haftet für nicht entrichtete Umsatzsteuer für Oktober … gem. § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit §§ 69 Satz 1, 34 Abs. 1 AO in Höhe von 5.798,00 DM. Der Kläger hat die ihm gem. § 34 Abs. 1 AO obliegende Pflicht verletzt, dafür zu sorgen, daß die Umsatzsteuer in dieser Höhe aus den Mitteln entrichtet wurde, die er verwaltet hat.

Gem. § 69 AO haftet der Geschäftsführer einer GmbH und Co. KG soweit Ansprüche aus dem Steuerschuld Verhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Bei der Inanspruchnahme eines nach §§ 34, 69 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die u. a. nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hatte.

Der Kläger hat grob fahrlässig seine Verpflichtun...

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